Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 49/12
vom
16. Mai
2012
in dem Verfahren
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer
am
16. Mai 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 14. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Nach der Regelung der §
34 Abs.
1, §§
6, 7 [X.] in der vor dem 27.
Oktober 2011 geltenden Fassung findet gegen die Entscheidung des [X.] die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist. Durch Gesetz vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) ist die Vorschrift des §
7 [X.] jedoch mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht [X.]
-
3
-
lassen
worden ist (§
4 [X.] iVm §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art.
103f Satz
1 EG[X.] das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26.
Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S.
9; [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5; vom 18.
Januar 2012 -
IX
ZB 1/12, juris Rn.
2; vom 25.
Januar 2012 -
IX
ZB 301/11, juris Rn.
2; vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZB 295/11).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies
unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
4
[X.], §
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
2
-
4
-
Der Rechtsbeschwerdeführer
kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
500 IN 44/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.03.2012 -
25 [X.]/12 -
3
Meta
16.05.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. IX ZB 49/12 (REWIS RS 2012, 6343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6343
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.