Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. IX ZB 49/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6343

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 49/12

vom

16. Mai
2012

in dem Verfahren
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am
16. Mai 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 14. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Nach der Regelung der §
34 Abs.
1, §§
6, 7 [X.] in der vor dem 27.
Oktober 2011 geltenden Fassung findet gegen die Entscheidung des [X.] die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist. Durch Gesetz vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) ist die Vorschrift des §
7 [X.] jedoch mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht [X.]
-

3

-
lassen
worden ist (§
4 [X.] iVm §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art.
103f Satz
1 EG[X.] das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26.
Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S.
9; [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5; vom 18.
Januar 2012 -
IX
ZB 1/12, juris Rn.
2; vom 25.
Januar 2012 -
IX
ZB 301/11, juris Rn.
2; vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZB 295/11).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies
unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
4
[X.], §
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

2
-

4

-

Der Rechtsbeschwerdeführer
kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
500 IN 44/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.03.2012 -
25 [X.]/12 -

3

Meta

IX ZB 49/12

16.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. IX ZB 49/12 (REWIS RS 2012, 6343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6343

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