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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 301/11
vom
25. Januar 2012
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Raebel, die Richterin
Lohmann, [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am 25. Januar 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkam-mer des [X.] ([X.]) vom 4. November 2011 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird
auf Kosten des
Schuldners
als unzulässig verworfen.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Gründe:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom
21.
Oktober 2011 (BGBl. I S.
2082) mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden 1
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ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insol-venzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Die Neuregelung ist ge-mäß Art.
103f Satz
1 EG[X.] auf die Rechtsbeschwerde gegen solche [X.] anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.
Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am 4.
November 2011 erlassen worden ist, findet
das neue Recht Anwendung. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß §
7 [X.] a.F. kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die nun erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
März 2009 -
IX
ZB 193/08, [X.], 1058 Rn.
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f).
Die Rechtsbeschwerde ist daher unabhängig davon unstatthaft, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners überhaupt statthaft
gewesen ist.
2. Die
vom Schuldner eingelegte
Rechtsbeschwerde ist auch aus dem weiteren Grund unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden
ist.
Entgegen der mit dem angefochtenen Beschluss
erteilten Rechtsmittel-belehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim [X.] (§
4 [X.], §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO, §
133 GVG) gemäß §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO der Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt
([X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512, 1513; vom 18.
Mai 2005 -
VIII
ZB 3/05, [X.], 2017).
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Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO).
3. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem [X.] zu erheben (§
21 Abs.
1 Satz
1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei zulässig.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 22.08.2011 -
IN 551/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.11.2011 -
42 T 1950/11 -
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7
Meta
25.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. IX ZB 301/11 (REWIS RS 2012, 9816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9816
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 265/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 14/19 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 301/11 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
IX ZB 89/15 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 265/11 (Bundesgerichtshof)
Restschuldbefreiung: Unzulässigkeit des Versagungsantrags bei fehlender Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes