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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 1/12
vom
18. Januar 2012
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin [X.]
am 18. Januar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
November 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verwor-fen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der [X.] wird auf 5.000
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
4 [X.], §
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.
Nach der Regelung der §
34 Abs.
1, §§
6, 7 [X.] in der vor dem 27.
Oktober 2011 geltenden Fassung findet gegen die Entscheidung des [X.] die Rechtsbe-1
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schwerde statt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-gelehnt worden ist. Durch Gesetz vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) ist die Vorschrift des §
7 [X.] jedoch mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufge-hoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde
nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist
(§
4 [X.] i.V.m.
§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Dabei ist im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsregelung des Art.
103f Satz
1 EG[X.] das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26.
Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S.
9).
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2011 -
280 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 09.11.2011 -
8 [X.] -
Meta
18.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. IX ZB 1/12 (REWIS RS 2012, 10035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10035
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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