Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 9 B 63/13

9. Senat | REWIS RS 2014, 4194

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Finanz- und Kultusbehörden bei der "Gleichartigkeitsprüfung" i.S.v. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG; Beurteilung einer Kunst- und Ausstellungshalle ohne eigene Sammlung als Museum


Leitsatz

Die zuständige Landesbehörde kann im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ihre Prüfung, ob eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 5 UStG vornehmen, d.h. sie muss beachten, dass Museen im Sinne dieser Vorschrift "wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen" sind. Die abschließende Entscheidung, ob eine Kunst- und Ausstellungshalle, die unstreitig nicht über eine eigene Sammlung verfügt, aber u.a. fremde Sammlungen als "Kunstausstellung" präsentiert, eine "vergleichbare Einrichtung" eines "anderen Unternehmers" i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ist, bleibt der nachfolgenden eigenständigen Prüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne [X.]rfolg.

2

1. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.

3

Der von der Klägerin als unzureichend beanstandete Hinweis im [X.]erufungsurteil, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision seien nicht erfüllt, genügt den Anforderungen an eine [X.]egründung der [X.]ntscheidung über die Nichtzulassung der Revision (stRspr; vgl. nur [X.]eschluss vom 30. Juli 1990 - [X.]VerwG 7 [X.] 104.90 - [X.]uchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289 unter Hinweis auf [X.]eschluss vom 13. Oktober 1967 - [X.]VerwG 4 [X.] 87.66 -). Im Übrigen wird hiermit ein Verfahrensmangel [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht dargetan, weil nach dieser Vorschrift nur solche Verfahrensmängel gerügt werden können, die der [X.]ntscheidung des [X.]erufungsgerichts zur Sache anhaften ([X.]eschluss vom 30. Juli 1990 a.a.[X.] unter Hinweis auf [X.]eschluss vom 12. Juni 1989 - [X.]VerwG 7 [X.] 123.88 - [X.]uchholz 415.1 [X.]; [X.]eschluss vom 15. Mai 2014 - [X.]VerwG 9 [X.] 57.13 - juris Rn. 22).

4

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

5

Grundsätzlich bedeutsam [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden [X.]inzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Aus den Darlegungen der [X.]eschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

6

a) Der Frage,

ob die Kultusbehörde im Rahmen ihrer Prüfung nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG auch prüfen muss, ob eine in der Rechtsform einer GmbH geführte [X.]inrichtung, deren alleiniger Gesellschafter der [X.]und und die 16 [X.]undesländer sind, als "anderer Unternehmer" anzusehen ist und folglich keine [X.]inrichtung einer öffentlichen Körperschaft nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG sein kann,

kommt mangels Klärungsbedürftigkeit eine grundsätzliche [X.]edeutung nicht zu, denn sie ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Danach obliegt die abschließende [X.]eurteilung, ob der Unternehmer eine [X.]inrichtung betreibt, die einer [X.]inrichtung i.S.d. § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist, nicht den für die [X.]rteilung der [X.]escheinigung zuständigen [X.], sondern den Finanzbehörden bzw. im Streitfall den Finanzgerichten. Demgegenüber stellen die zuständigen [X.] im Rahmen ihrer Prüfung nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG (lediglich) fest, ob eine [X.]inrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG bezeichneten [X.]inrichtungen erfüllt. Hierdurch macht sich die Finanzbehörde das Fachwissen der zuständigen Kultusbehörde nutzbar (stRspr; vgl. nur [X.]FH, Urteile vom 20. April 1988 - [X.]/82 - [X.]FH[X.] 153, 454 <457 f.>, vom 4. Mai 2011 - [X.]/08 - [X.]FH[X.] 233, 367 Rn. 15 und vom 19. Oktober 2011 - [X.]/09 - juris Rn. 25; [X.]VerwG, Urteile vom 4. Mai 2006 - [X.]VerwG 10 [X.] 10.05 - [X.]uchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 2 Rn. 21, vom 11. Oktober 2006 - [X.]VerwG 10 [X.] 7.05 - [X.]uchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 3 Rn. 19 ff., vom 11. Oktober 2006 - [X.]VerwG 10 [X.] 4.06 - [X.]uchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 4 Rn. 13 ff. sowie [X.]eschluss vom 31. Juli 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 80.07 - [X.]uchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 5 Rn. 4). Die [X.]escheinigung ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung durch die Finanzbehörden ([X.]FH, [X.]eschluss vom 16. August 1993 - V [X.] 47/93 - juris Rn. 7).

7

Die Klägerin zeigt keine neuen, bislang nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass zu einem Überdenken dieser Rechtsprechung geben könnten.

8

Durch den Hinweis auf das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2012 - 6 K 2133/11.F - (NJW 2013, 807) wird die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, die entgegen der Darstellung in der [X.]eschwerde auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht geteilt wird (vgl. nur [X.], in: [X.]/Söhn/[X.], UStG, Stand April 2014, § 4 Nr. 20 Rn. 9 ff.; [X.], in: [X.]Metzenmacher, UStG, 7. Aufl. 2011, [X.] § 4 Nr. 20 Rn. 67 ff. und [X.], UStG, 2. Aufl. 2012, § 4 Nr. 20 Rn. 10), nicht in Zweifel gezogen. Zwar hat das Verwaltungsgericht in der zitierten [X.]ntscheidung bei der Prüfung der Umsatzsteuerbefreiung für einen [X.], der in seinen Räumen u.a. Kunstausstellungen durchführt, entgegen der oben beschriebenen Zuständigkeitsverteilung nicht nur die Wahrnehmung gleicher kultureller Aufgaben, sondern auch das Vorliegen einer "gleichartigen [X.]inrichtung" geprüft; hierbei hat es Fragen der Zuständigkeit aber nicht einmal angesprochen. Insofern kann die [X.]ntscheidung nicht als [X.]eleg dafür dienen, dass die aufgeworfene Frage "in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten" ist, wie die [X.]eschwerde vorträgt.

9

Auch der weitere in der [X.]eschwerde enthaltene Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu der Frage, ob nur [X.]inrichtungen in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG f[X.], oder ob diese [X.]inrichtungen auch dann Steuerfreiheit genießen, wenn [X.]und, Länder oder Gemeinden sich der Rechtsform privatrechtlicher Gesellschaften bedienen, zeigt in [X.]ezug auf die oben näher beschriebene Rechtsprechung zur Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung keinen Klärungsbedarf auf. [X.]ei dem Meinungsstreit, den das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil näher dargestellt hat (vgl. [X.] f.), geht es allein darum, ob sich die Steuerfreiheit für privatrechtliche Gesellschaften in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft aus § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 oder aus § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG ergibt. Hierdurch wird aber nicht in Frage gestellt, dass die Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG ("gleichartige [X.]inrichtungen anderer Unternehmer") mit Ausnahme des Merkmals der "gleichen kulturellen Aufgabenerfüllung" der beschriebenen Aufteilung zufolge allein in die Zuständigkeit der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte fällt.

Die weiteren Argumente der [X.]eschwerde, insbesondere die sich teilweise überschneidenden Gleichartigkeitsprüfungen und der Gesichtspunkt der [X.], geben ebenfalls keinen Anlass, die aufgezeigte Rechtsprechung zu überdenken; sie enthalten keine neuen [X.]rwägungen. Dass im [X.]inzelfall "praktische Schwierigkeiten" auftreten können, ist zwar nicht zu leugnen; diese Schwierigkeiten sind aber überwindbar, ohne dass die Kultusverwaltung mit einer abschließenden [X.]eurteilung auch sämtlicher Fragen belastet werden muss, die sich im Rahmen der den Finanzbehörden zugewiesenen "Gleichartigkeitsprüfung" zusätzlich ergeben können (vgl. hierzu bereits Urteil vom 11. Oktober 2006 - [X.]VerwG 10 [X.] 4.06 - [X.]uchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 4 Rn. 16). [X.]benso wenig ist es geboten, die der Finanzverwaltung obliegende "Gleichartigkeitsprüfung" als für das [X.]escheinigungsverfahren - wie die Klägerin offenbar meint - denkgesetzlich vorrangig oder sonst "vorgreiflich" einzustufen (so schon Urteil vom 11. Oktober 2006 - [X.]VerwG 10 [X.] 7.05 - [X.]uchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 3 Rn. 22). [X.]ntscheidend ist, dass die Zuständigkeitsabgrenzung so klar ist, dass eindeutig feststeht, welche [X.]ehörde abschließend über welche Tatbestandsmerkmale zu entscheiden hat. Das ist der Fall.

b) Hiervon ausgehend ist die Revision auch nicht zur Klärung der Frage,

in welchem Umfang die zuständige Landesbehörde bei der [X.]escheinigung der gleichen kulturellen Aufgabenerfüllung nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG auf die Museumsdefinition des Satzes 5 [X.]ezug nehmen muss,

zuzulassen. Diese Frage ist, soweit sie einer abstrakten Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts bereits beantwortet. So wurde bereits entschieden, dass die Kultusbehörde nicht mit [X.]indungswirkung für die Finanzverwaltung darüber zu befinden hat, ob es sich bei der [X.]inrichtung um ein Museum oder um eine sonstige in § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG genannte [X.]inrichtung handelt bzw. ob das Unternehmen eine [X.]inrichtung betreibt, die einer der dort genannten [X.]inrichtungen, wie Museen in öffentlicher Trägerschaft, gleichartig ist. Der Umstand, dass sich die beiden - einerseits der Kultusbehörde, andererseits der Finanzverwaltung obliegenden - "Gleichartigkeitsprüfungen" inhaltlich teilweise überschneiden, führt allerdings dazu, dass die [X.]ntscheidung der Kultusbehörde darüber, ob die betreffende [X.]inrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, nicht losgelöst vom [X.] in § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 5 UStG getroffen werden kann. Die Kultusbehörde hat also zu beachten, dass Museen danach "wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen" sind, und sie muss prüfen, ob die in Rede stehende [X.]inrichtung alle Voraussetzungen erfüllt, die nach dieser Legaldefinition für Museen unter dem [X.]lickwinkel ihrer kulturellen Aufgabenerfüllung kennzeichnend sind (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2006 - [X.]VerwG 10 [X.] 7.05 - a.a.[X.] Rn. 20 ff.) Die abschließende [X.]ntscheidung, ob die betreffende [X.]inrichtung - hier eine Kunst- und Ausstellungshalle, die nicht über eine eigene Sammlung verfügt, aber u.a. fremde Sammlungen als "Kunstausstellung" präsentiert (vgl. [X.], a.a.[X.] [X.] § 4 Nr. 20 Rn. 42 und [X.], a.a.[X.] § 4 Nr. 20 Rn. 18) - eine "vergleichbare [X.]inrichtung" eines "anderen Unternehmers" i.S.d. § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG ist, bleibt der nachfolgenden eigenständigen Prüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten. Von diesen Grundsätzen hat sich auch das Oberverwaltungsgericht leiten lassen. [X.]inen darüber hinausgehenden fallübergreifenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

c) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,

ob die Ablehnung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen in § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG ("gleichartige [X.]inrichtung" eines "anderen Unternehmers") bei gleichzeitiger Verweisung der Klägerin auf die Möglichkeit ihrer finanzgerichtlichen Überprüfung eine [X.] entstehen lässt,

soweit sie einer abstrakten [X.]eantwortung zugänglich ist, nicht die Zulassung der Revision.

Die [X.]eschwerde steht auf dem Standpunkt, das Oberverwaltungsgericht hätte als Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] über die beiden in der aufgeworfenen Frage genannten Tatbestandsmerkmale mitentscheiden müssen; stattdessen sei die Klägerin "rechtsverweigernd" darauf verwiesen worden, in derselben Angelegenheit einen neuen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten zu beginnen. Damit verkennt sie die [X.]edeutung des § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges "den Rechtsstreit" unter [X.] in [X.]etracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dies setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die [X.] gesondert zu prüfen (einhellige Auffassung, vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 27. November 2013 - III Z[X.] 59/13 - [X.]GHZ 199, 159 Rn. 14; [X.]hlers, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand April 2013, § 17 [X.] § 41 Rn. 24; [X.], in: [X.]yermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41/§§ 17 - 17b [X.] Rn. 18 f. m.w.N.). Nach dem sog. zweigliedrigen [X.] wird der Streitgegenstand im Allgemeinen als der prozessuale Anspruch durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d.h. den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet (stRspr; siehe etwa Urteile vom 31. August 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 15.10 - [X.]VerwG[X.] 140, 290 Rn. 20 = [X.]uchholz 428 § 6 VermG Nr. 75 und vom 10. Mai 1994 - [X.]VerwG 9 [X.] 501.93 - [X.]VerwG[X.] 96, 24 <25> = [X.]uchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2; [X.]eschluss vom 20. September 2012 - [X.]VerwG 7 [X.] 5.12 - juris). Hiervon ausgehend handelt es sich bei der im vorliegenden Fall umstrittenen Aufhebung der von der zuständigen Landesbehörde ausgestellten [X.]escheinigung nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG einerseits und dem Streit um die [X.]ntscheidung der Finanzbehörde über die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 und 2 UStG andererseits um zwei unterschiedliche Streitgegenstände, so dass § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] keine Anwendung findet.

Auch die von der Klägerin behauptete [X.] ist nicht erkennbar. Der zuständigen Landesbehörde kommt im Rahmen der Prüfung nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG - wie oben näher ausgeführt - lediglich die Aufgabe zu, die Gleichartigkeit der kulturellen Aufgabenwahrnehmung zu bescheinigen, wobei im Falle eines Museums die Legaldefinition des § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 5 UStG zu beachten ist. Dementsprechend kann der Steuerpflichtige mit dem [X.]inwand, er betreibe kein Unternehmen, das einer der in § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG genannten [X.]inrichtungen gleichartig sei, nicht eine [X.]ntscheidung dieser Frage im [X.]escheinigungsverfahren oder im nachfolgenden Verwaltungsprozess erzwingen; denn diese [X.]ntscheidung obliegt ausschließlich dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht (Urteil vom 11. Oktober 2006 - [X.]VerwG 10 [X.] 4.06 - a.a.[X.] Rn. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung des [X.]FH). Daher bleibt es einer [X.]inrichtung unbenommen, im Rahmen des Steuerverfahrens gegenüber der Finanzbehörde geltend zu machen, dass sie aufgrund ihrer besonderen Organisationsstruktur oder wegen sonstiger [X.]esonderheiten weder eine [X.]inrichtung in öffentlicher Trägerschaft i.S.d. § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG noch eine gleichartige [X.]inrichtung nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG darstellt, also nicht umsatzsteuerbefreit ist. Darüber hinaus kann sie vorbringen, dass bestimmte Umsätze, die nicht eng mit dem "Kulturbetrieb" der betreffenden [X.]inrichtung zusammenhängen nicht steuerbefreit sind (s. auch [X.], a.a.[X.] § 4 Nr. 20 Rn. 21 und 35, wonach bei einem Museum zu den begünstigten Umsätzen etwa Ausstellungen, Führungen und Vorträge sowie der Verkauf von Katalogen und Museumsführern gehören, nicht aber Vermietungsumsätze oder die Veranstaltung von Kunstausstellungen für Dritte; vgl. zur Abgrenzung auch die Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - UStA[X.] - 4.20.3. Abs. 3).

Meta

9 B 63/13

09.07.2014

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. Juli 2013, Az: 14 A 457/13, Urteil

§ 4 Nr 20 Buchst a S 1 UStG, § 4 Nr 20 Buchst a S 2 UStG, § 4 Nr 20 Buchst a S 5 UStG, § 17 Abs 2 S 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 9 B 63/13 (REWIS RS 2014, 4194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4194

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Referenzen
Wird zitiert von

2 K 220/13

Zitiert

XI R 44/08

XI R 40/09

III ZB 59/13

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