Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.02.2022, Az. XI R 30/21 (XI R 37/18), XI R 30/21, XI R 37/18

11. Senat | REWIS RS 2022, 2473

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Gegenstand

Steuerbefreiung für Umsätze eines Gästeführers in einem Museum


Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG für die Leistungen eines Museums oder einer gleichartigen Einrichtung umfasst sachlich nicht nur die Einräumung von Eintrittsberechtigungen in das Museum, sondern z.B. auch andere typische Museumsleistungen mit Kulturbezug.

2. Das Museum, mit dem die gleichartige Einrichtung ihre Museumsleistung erbringt, kann auch das Museum einer dritten Person sein.

3. Jedenfalls bei einem Museum, das nur in Begleitung eines Gästeführers besucht werden darf, ist die Führung der Museumsgäste eine typische Museumsleistung.

4. Ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt, ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL in seiner neueren Auslegung durch den EuGH.

5. Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL ist grundsätzlich nicht berufbar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 08.10.2018 - 5 K 1215/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob die Umsätze des [X.] und [X.] (Kläger) aus seiner Tätigkeit als Gästeführer umsatzsteuerfrei sind.

2

Der Kläger ist seit dem [X.] u.a. als Gästeführer des ... ([X.]) tätig. Das [X.] ist ausschließlich über Gruppenführungen begehbar. Auftraggeber des [X.] ist eine gemeinnützige Stiftung ([X.]), die das Museum betreibt und dabei steuerfreie Umsätze i.S. des § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an die Museumsbesucher erbringt.

3

Die für den Kläger zuständige [X.]ezirksregierung ([X.]) hat ihm für die Jahre 2010 bis 2013 (Streitjahre) gemäß § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG bescheinigt, dass er, der Kläger, als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. In den [X.]escheinigungen weist [X.] außerdem darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob es sich beim Kläger auch sonst um eine "gleichartige Einrichtung" i.S. des § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG handele, der Finanzverwaltung obliege.

4

Dem Antrag des [X.], seine Umsätze als Gästeführer im [X.] umsatzsteuerfrei zu belassen, folgte der [X.]eklagte und Revisionskläger (Finanzamt --[X.]--) in den [X.] für die Streitjahre vom 02.02.2015, 10.02.2015 und 01.04.2015 nicht, weil es sich bei seiner Tätigkeit als Gästeführer nicht um eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit i.S. des § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a UStG handele, und setzte in der Annahme, diese Umsätze seien umsatzsteuerpflichtig, Umsatzsteuer fest. Die Einsprüche blieben erfolglos.

5

Im Klageverfahren berief sich der Kläger ergänzend auf unionsrechtliche Steuerbefreiungen (Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. i und n der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--).

6

Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage mit Urteil vom 08.10.2018 - 5 K 1215/16 U (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 2072) statt. Es nahm an, die vorliegend zu beurteilenden Umsätze als Gästeführer im [X.] seien umsatzsteuerfrei. Es begründete dies dreifach: Die Umsätze seien sowohl nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a UStG als auch nach Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. n MwStSystRL steuerfrei, ebenfalls nach Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. i MwStSystRL; die Leistungen stellten darüber hinaus Schulunterricht i.S. von Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. i MwStSystRL dar.

7

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts. Es macht geltend, die Umsätze des [X.] seien weder nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a UStG noch nach den Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. i oder n MwStSystRL umsatzsteuerfrei.

8

Das [X.] beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat hat durch [X.]eschluss vom 28.08.2019 - [X.] das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) im Verfahren [X.]/19 ausgesetzt und nach Ergehen einer Entscheidung im dortigen Verfahren unter dem Aktenzeichen XI R 30/21 ([X.]) wieder aufgenommen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Der [X.] hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die [X.]eteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Das [X.] hat zwar unzutreffend angenommen, dass sich eine Steuerbefreiung der Umsätze des [X.] aus seiner erfolgreichen [X.]erufung auf Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. i und n MwStSystRL ergebe. Dies ist nicht der Fall.

a) Die Tätigkeiten des [X.] sind kein Schul- oder Hochschulunterricht i.S. des Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. i MwStSystRL in seiner neueren Auslegung durch den [X.] (vgl. dazu [X.]-Urteile A&G [X.] vom 14.03.2019 - [X.]/17, [X.]:C:2019:202; [X.] vom 21.10.2021 - [X.]/19, [X.]:C:2021:873; [X.]-[X.]eschluss Finanzamt [X.] vom 07.10.2019 - [X.]/19, [X.]:[X.]), weil der "Unterricht" des [X.] allenfalls ein spezialisierter Unterricht wäre, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in [X.]ezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkäme, auf die der [X.] insoweit neuerdings abstellt.

b) Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. n MwStSystRL ist --entgegen der Auffassung des [X.]-- grundsätzlich nicht berufbar (vgl. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 22.08.2019 - V R 14/17, [X.], 401, [X.], 720, Rz 16; vom 10.12.2020 - V R 39/18, [X.], 947, Rz 24; [X.]-Urteil [X.] vom 15.02.2017 - [X.]/15, [X.]:C:2017:117, Leitsatz und Rz 24 ff.).

2. Allerdings hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG bejaht und den Kläger als eine dem [X.] gleichartige Einrichtung angesehen.

a) Nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen steuerfrei die Umsätze folgender Einrichtungen des [X.], der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, [X.]üchereien sowie Denkmäler der [X.]au- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt gemäß § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde --wie im [X.] bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

aa) Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen (§ 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 3 UStG, ab 01.07.2013: § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 4 UStG). Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Sätze 1 und 2 UStG ist auf alle Umsätze mit [X.] anzuwenden; steuerfrei ist nicht nur die Einräumung von [X.], sondern sind z.[X.]. auch andere typische [X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 22.11.2018 - V R 29/17, [X.], 85, [X.] 2021, 495, Rz 13), wobei es sich bei den in § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 3 bzw. 4 UStG genannten Sammlungen auch um die einer anderen Person handeln kann (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 85, [X.] 2021, 495, Rz 15).

bb) Der [X.]egriff "Einrichtung" ist weit genug, um auch natürliche Personen (vgl. [X.]-Urteile Gregg vom 07.09.1999 - [X.]/97, [X.]:[X.], [X.] --[X.]-- 1999, 419, Rz 21; Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA, [X.] vom 15.04.2021 - [X.]/19, [X.]:[X.], Rz 73; [X.]-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 23/14, [X.], 517) und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. dazu [X.]-Urteile Kingscrest Associates und [X.] vom 26.05.2005 - [X.]/03, [X.]:C:2005:322, [X.] 2005, 453, Rz 35 und 40; [X.] vom 28.11.2013 - [X.]/12, [X.]:[X.], Rz 28 und 31) zu erfassen (vgl. allgemein auch [X.]-Urteile vom 18.03.2015 - XI R 15/11, [X.], 359, [X.] 2015, 1058, Rz 31; in [X.], 517, Rz 38; vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), [X.], 259, Rz 34).

cc) Die Prüfung, ob die natürliche Person oder die private Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist (Gleichartigkeit der kulturellen Einrichtung), obliegt zwar den Finanzbehörden und Finanzgerichten (vgl. [X.]-Urteil vom 19.10.2011 - XI R 40/09, [X.], 798). Indes ist der Inhalt der [X.]escheinigung auch für den [X.]egriff der Gleichartigkeit in § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG mit heranzuziehen; wenn sich aus der [X.]escheinigung ergibt, dass der Inhaber der [X.]escheinigung die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG erfüllt, beide bei der Erbringung der befreiten Leistung zusammenwirken und sie ihre kulturelle Aufgabe gemeinsam erfüllen, ist die Leistung des Inhabers der [X.]escheinigung gleichartig (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 401, [X.], 720, Rz 15; s.a. bereits [X.]eschluss des [X.]gerichtshofs vom 18.06.2003 - 5 StR 169/00, [X.] 2003, 545). Soweit der [X.] früher (so noch [X.]-Urteil vom [X.], [X.]E 228, 474, [X.] 2010, 876, Rz 20) in [X.]ezug auf den [X.]egriff des Orchesters eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG nicht für möglich gehalten hat, hat er, was das [X.] zwar noch nicht berücksichtigen konnte, aber zutreffend vorweggenommen hat, diese [X.]eurteilung nach Ergehen des Urteils des [X.] aufgegeben (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 401, [X.], 720). Für den [X.]egriff des "Theaters" ist der [X.] seit jeher davon ausgegangen, dass dies auch eine Aufführung durch nur eine Person sein kann (vgl. [X.]-Urteil vom 04.05.2011 - XI R 44/08, [X.]E 233, 367, [X.] 2014, 200, Rz 18). Ebenso können Leistungen eines Museums von einer Person erbracht werden.

b) Gemessen daran hält die Auffassung des [X.], dass die streitigen Leistungen des [X.] gemäß § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG steuerfrei seien, den Angriffen der Revision stand.

aa) Das [X.] hat mit beiden [X.]eteiligten angenommen, dass die [X.] ein [X.]S. des § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a UStG betreibt, so dass das [X.] den Museumsbegriff erfüllt. Dies wird in [X.]ezug auf die [X.] mit der Revision auch nicht angegriffen.

bb) Das [X.] hat auch die Gleichartigkeit der Leistungen bejaht, weil das [X.] ausschließlich im Rahmen der vom Kläger und den anderen Gästeführern durchgeführten Führungen zugänglich sei. Der Kläger sei unmittelbarer und unverzichtbarer [X.]estandteil der kulturellen Leistung des [X.] Ohne Gästeführer gebe es im Streitfall keine Museumsbesichtigung.

cc) Diese Würdigung ist aufgrund der vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie des Inhalts der [X.]escheinigung der [X.] möglich und verstößt nicht gegen die unter [X.] genannten Rechtsgrundsätze, gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze; sie bindet daher den [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O).

dd) Der Einwand des [X.], dass die Auslegung des [X.] zu weit gehe, weil dann auch ein selbständiger Unternehmer, der selbst nicht Inhaber eines Museums sei, eine Museumsleistung erbringen könne, greift schon deshalb nicht durch, weil das vom [X.] geschilderte Ergebnis der bereits vorhandenen Rechtsprechung des [X.] entspricht (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 85, [X.] 2021, 495, Rz 15): Das Museum (die Sammlung), mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringt, kann auch das Museum (die Sammlung) einer dritten Person sein.

ee) Soweit das [X.] zu Recht darauf hinweist, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung selbst erfüllen muss, weil sonst z.[X.]. auch die Leistungen eines Hausmeister- oder Sicherheitsdienstes für das Museum steuerfrei sein müssten, trifft dies zwar zu (s. oben unter [X.] cc). Indes erfüllt der Kläger im Streitfall die personellen Voraussetzungen in eigener Person. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], u.a. dem Inhalt der [X.]escheinigung der [X.], erfüllt er selbst kulturelle Aufgaben, indem er selbst eine kulturelle Leistung (in Form der Gästeführung) erbringt. Die Leistungen des [X.] sind daher mit den vom [X.] erwähnten, nicht nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a UStG befreiten Leistungen eines selbst nicht kulturell tätigen Subunternehmers (wie z.[X.]. eines Hausmeister- oder Sicherheitsdienstes) nicht vergleichbar.

ff) Der Vortrag des [X.], dass nur das Vorhandensein des Museums oder der Sammlung und nicht das Handeln von Personen (im Museum) steuerfrei sei, führt ebenfalls zu keiner anderen [X.]eurteilung, da nach der unter [X.] aa genannten Rechtsprechung nicht nur die Eintrittsberechtigung zum Museum steuerfrei ist, sondern die typischen [X.], zu denen zumindest bei einem Museum wie dem [X.], das nur in [X.]egleitung eines Gästeführers besucht werden darf, die Führung der Museumsgäste gehört.

gg) Mit dem Vortrag, dass eine Steuerpflicht der Umsätze des [X.] dem Zweck der Steuerbefreiung nicht widerspreche, setzt das [X.] nur seine eigene Würdigung an die Stelle der anders lautenden, möglichen Würdigung des [X.] (E[X.] 2018, 2072, Rz 34).

3. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 30/21 (XI R 37/18), XI R 30/21, XI R 37/18

15.02.2022

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 8. Oktober 2018, Az: 5 K 1215/16 U, Urteil

§ 4 Nr 20 Buchst a S 1 UStG 2005, § 4 Nr 20 Buchst a S 2 UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1 Buchst n EGRL 112/2006, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.02.2022, Az. XI R 30/21 (XI R 37/18), XI R 30/21, XI R 37/18 (REWIS RS 2022, 2473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2473

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