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PDF anzeigen [X.][X.]/05 vom 6. August 2008 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. August 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss vom 11. Juni 2008 wird wegen offenbarer [X.] (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass in den Gründen des Beschlusses auf Seite 6 in Zeile fünfzehn der [X.] "[X.] [X.] 1992, 992, 993" durch "[X.] NVwZ 2002, 992, 993" ersetzt wird. Hahne [X.] [X.] Klinkhammer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 10 F 478/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 01.09.2005 - 5 UF 172/05 -
Meta
06.08.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. XII ZB 184/05 (REWIS RS 2008, 2497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2497
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