Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. XII ZB 25/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2500

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[X.][X.]/07
vom 6. August 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO §§ 543, 544, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 9 Die Entscheidung eines [X.] zum Versorgungsausgleich wird, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein Rechtsmittel eingegangen ist (Festhaltung am [X.]surteil vom 15. November 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 283, 286 f.). [X.], Beschluss vom 6. August 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. August 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 1. [X.] in [X.] vom 18. Januar 2007 aufgehoben. Der [X.] der Geschäftsstelle des [X.] wird angewiesen festzustellen, dass der Beschluss des 1. [X.] des [X.]-Holsteinischen Oberlandesge-richts in [X.] vom 30. August 2006 seit dem 10. Oktober 2006 rechtskräftig ist. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe: [X.] Das [X.] hat mit Beschluss vom 30. August 2006 eine Ent-scheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich ab-geändert und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ausfertigungen der ab-1 - 3 - ändernden Entscheidung sind durch Verfügung vom 5. September 2006 den Beteiligten am 5., 6., 7. und 8. September 2006 zugestellt worden; eine Rechts-mittelschrift ist nicht eingegangen. Im Rechtskraftvermerk des [X.]n der Geschäftsstelle des [X.] wird festgestellt, dass der Be-schluss des [X.] seit dem 5. September 2006 rechtskräftig sei. 2 Gegen diese Feststellung hat sich die [X.] mit der Erinnerung gewandt und beantragt, als Rechtskrafttermin den auf den Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist folgenden Tag festzustellen. Der Ur-kundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das [X.] hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
I[X.] Das Rechtsmittel ist begründet. 3 1. Das [X.] ist der Auffassung, dass seine Entscheidung (vom 30. August 2006) zum Versorgungsausgleich bereits mit der Absendung dieser Entscheidung an die Beteiligten am 5. September 2006 rechtskräftig ge-worden sei. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sei nicht statthaft, da die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen worden sei und die Nichtzulassung nach § 26 Nr. 9 EGZPO generell unanfechtbar sei. So-weit der [X.] die Auffassung vertreten habe, ein Rechtsmittel in Ehesachen sei nicht grundsätzlich unstatthaft, weil das Gesetz für den Fall der Nichtzulassung von Revision oder (damals:) weiterer Beschwerde keine Rege-lung enthalte und deshalb in Zweifelsfällen eine Entscheidung des [X.] - 4 - richts bzw. des Gerichts der weiteren Beschwerde erforderlich sei, habe sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert. Der Gesetzgeber habe in diesem [X.] geschaffen, indem er in den §§ 543, 544 ZPO nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich geregelt und in § 26 Nr. 9 EGZPO bestimmt habe, dass diese Vorschriften in Familiensachen keine An-wendung finden, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2010 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden sei. Daraus ergebe sich zwingend, dass mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel unstatthaft gewesen wäre mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Rechtskraft mit dem Tag des [X.] des Beschlusses des [X.] (vom 30. August 2006), also der [X.] an die Beteiligten (am 5. September 2006), eingetreten sei. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 Eine gerichtliche Entscheidung wird nur dann mit ihrer Verkündung bzw. mit ihrer Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe an die Beteiligten rechtskräf-tig, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung schon an sich nicht statthaft ist. Unter einem an sich statthaften Rechtsmittel ist, wie der [X.] ([X.] 88, 353, 357 = FamRZ 1984, 975, 976) entschieden hat, ein solches zu verstehen, das ohne Rücksicht auf besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben ist. Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels bedeutet, wie der [X.] dargelegt hat ([X.]surteil vom 15. No-vember 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 283, 286 f.), dementsprechend die generelle Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung kraft Gesetzes, ohne dass es noch eines richterlichen [X.] bedürfe, sei es durch das Erstgericht, sei es durch das Rechtsmittelgericht. An einer solchen generellen Unanfechtbarkeit fehlt es, wenn sich - wie im vorliegenden Fall der Beschluss des [X.] zum Versorgungsausgleich - die Unanfechtbarkeit der 6 - 5 - Entscheidung nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern erst aus dem weite-ren Umstand ergibt, dass das Erstgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat; denn auch die Zulassung oder Nichtzulassung ist ein Akt richterlicher Rechtsfindung. Der Umstand, dass der durch das [X.] eingefügte § 26 Nr. 9 EGZPO die Nichtzulassung eines Rechtsmittels in Famili-ensachen der Nachprüfung entzieht, ändert deshalb nichts daran, dass das [X.] eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des [X.] in Familiensachen vorsieht, auch wenn es deren Statthaftigkeit von der weiteren Voraussetzung einer Zulassung durch das [X.] abhängig macht. Auch unter der Geltung des [X.]es tritt die Rechtskraft [X.] solchen Entscheidung, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, folglich nicht schon mit ihrer Verkündung, Zustellung oder sonstigen Bekannt-gabe, sondern grundsätzlich erst dann ein, wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist keine Rechtsmittelschrift eingegangen ist. Für diese Auffassung spricht nicht nur - wie dargestellt - der Zusammen-hang des Rechtsmittelrechts, sondern auch ein praktisches Bedürfnis. So kann insbesondere zweifelhaft sein, inwieweit ein Rechtsmittel wirksam zugelassen worden ist. In einem solchen Fall muss das Rechtsmittelgericht zunächst über die Reichweite der Zulassung oder Nichtzulassung entscheiden. Vor einer sol-chen Entscheidung steht letztlich nicht verbindlich fest, inwieweit die [X.] Entscheidung - mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde - einer Über-prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen und insoweit rechtskräf-tig ist. Dies schließt es aber aus, in Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde - unbeschadet einer möglicherweise nur begrenzten Zulassung - unbeschränkt eingelegt worden ist, die [X.] der Entscheidung - ganz oder hinsichtlich des von der Zulassung nicht erfassten Teils - als bereits mit der Verkündung, Zustellung oder Bekanntgabe eingetreten anzusehen. Auch allgemein muss es deshalb bei dem Grundsatz verbleiben, dass die Entscheidung eines [X.] - 6 - landsgerichts in Familiensachen, welche ein Rechtsmittel nicht zulässt, erst dann rechtskräftig wird, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und ein unbe-schränktes Rechtsmittel nicht innerhalb dieser Frist eingelegt ist. 8 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden. Die Rechtskraft des Beschlusses des [X.] (vom 30. August 2006) zum [X.] ist erst eingetreten, als die einmonatige, am 8. September 2006 (letzte Zustellung) beginnende Rechtsbeschwerdefrist mit dem 9. Oktober 2006 (Montag) abgelaufen war. Der [X.] der Geschäftsstelle des [X.] war deshalb anzuweisen, in seinem Rechtskraftvermerk festzu-stellen, dass der Beschluss des [X.] vom 30. August 2006 seit dem 10. Oktober 2006 rechtskräftig ist. Hahne [X.] [X.] [X.] Klinkhammer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 52 [X.]/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 8 UF 86/06 -

Meta

XII ZB 25/07

06.08.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. XII ZB 25/07 (REWIS RS 2008, 2500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2500

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