Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 4 StR 404/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 645

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 404/13

vom
3. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.:
räuberischer Erpressung
u.a.

zu 2.: Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der
Beschwerdeführer am 3.
Dezember
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten B.

wird das Urteil des
[X.] vom 21.
Mai 2013

soweit es ihn be-trifft

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehö-rigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-samtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die
Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten.
2.
Auf die Revision des Angeklagten D.

gegen das vor-
bezeichnete Urteil wird der ihn betreffende Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Einzelfreiheits-strafen aus dem Urteil des [X.] vom 3.
Mai 2012 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt ist, wovon
ein Monat als vollstreckt gilt.
Die weiter gehende Revision wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten B.

wegen räuberischer Er-
pressung und Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 20.
Mai 2011 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt und angeordnet, dass von dieser Strafe ein Monat als vollstreckt gilt. Den Angeklagten D.

hat es wegen Erpressung
unter Einbeziehung der [X.] aul des [X.] vom 3.

s
[X.] vom 3.
Mai 2012 in der Fassung des Urteils des [X.] vom 19.
Oktober 2012) und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn

Monaten verurteilt und angeordnet, dass ein Monat dieser Strafe als vollstreckt gilt. Die gegen diese Verurteilungen gerichteten,
auf den [X.] beschränkten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Bildung der Gesamtstrafe bei dem Angeklagten B.

hält recht-
licher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] die Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 20.
Mai 2011 nach §
55 Abs.
1 StGB einbezogen hat.
Der Einbeziehung dieser wegen eines am 8.
Juli 2008 begangenen schweren Raubes verhängten und noch nicht erledigten Strafe steht entgegen, dass aus ihr und den ebenfalls noch nicht erledigten,
untereinander gesamt-strafenfähigen ([X.] aus den rechtskräftigen Urteilen der [X.] vom 26.
Oktober 2009 und [X.] vom 16.
Februar 2010 durch Beschluss nach §
460 StPO nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist. 1
2
3
-
4
-
Dies hat zur Folge, dass nur das Urteil des [X.] vom 26.
Okto-
ber 2009 eine Zäsur bilden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2007

4
StR
266/07, [X.], 369, 370; Beschluss vom 7.
Dezember 1983

1
StR
148/83, [X.]St 32, 190, 193). Die vom [X.] abgeurteilten Taten des Angeklagten B.

wurden nach der zäsurbildenden Verurteilung durch
das [X.], nämlich zwischen dem 5.
Oktober 2010 und dem 17.
Mai 2011 begangen.
2.
Die gegen den
Angeklagten D.

festgesetzte Gesamtstrafe kann
keinen Bestand haben, weil die Einbeziehung der beiden noch nicht erledigten [X.] von drei und vier Monaten aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 3.
Mai 2012 in der Fassung
des Urteils des [X.]s
Essen vom 19.
Oktober 2012 (im Tenor unzutreffend als Urteil des [X.] vom 3.
Mai 2012 bezeichnet) rechtlichen Bedenken begegnet.
Zwar hat das erkennende Gericht grundsätzlich nach §
55 Abs.
1 StGB nachträglich eine
Gesamtstrafe zu bilden, wenn die dafür erforderlichen Vor-aussetzungen vorliegen. Von diesem Grundsatz kann aber eine Ausnahme zu machen sein, wenn durch eine Einbeziehung die Gefahr einer verbotenen
Doppelbestrafung (Art.
103 Abs.
3 GG) begründet würde.
Der [X.] hat deshalb entschieden, dass von der Einbeziehung rechtskräftiger Einzel-strafen abzusehen ist, die bereits in eine andere noch nicht rechtskräftige
Verurteilung einbezogen wurden (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 1965

2
StR
387/65, [X.]St 20, 292, 293
f.) oder aus einem Verfahren stammen, in dem über die Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 2005

2
StR
120/05, [X.], 3155).

4
5
-
5
-
Eine Gefahr der Doppelbestrafung besteht auch in dem
hier zu [X.] Fall. Nach den Feststellungen wurde vom [X.] Essen auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
Mai 2012 aus den hier einbezogenen [X.] und zwei Einzelgeldstra-fen aus einem Urteil des [X.] vom 28.
September 2011 nach §
55 Abs.
1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dies war unzulässig, weil die einbezogenen Geldstrafen mangels Rechtskraft für die Bildung einer Gesamt-strafe nach §
55 Abs.
1 StGB nicht zur Verfügung standen und infolge einer Verfahrensbeschränkung in der Revisionsinstanz weggefallen sind. Die [X.] hat die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Ver-fahrens beantragt, um die Bildung einer (neuen) Gesamtstrafe nur aus den hier einbezogenen Einzelstrafen zu erreichen. Über diesen Antrag war
bei Verkün-dung des angefochtenen Urteils
am 21.
Mai 2013 noch nicht entschieden. [X.] die hiesige Gesamtstrafe bestehen, bestünde die Gefahr, dass bei einem Erfolg des Wiederaufnahmeantrages
der
Staatsanwaltschaft die in die hiesige Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] in der Fassung des [X.] [X.] für die Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen werden.
Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben, sodass es bei der vom [X.] rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheits-strafe verbleibt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] in diesem Fall eine andere Bewährungsentscheidung getroffen hätte. Nach dem Abschluss des [X.] wird die zuständige Vollstreckungsbehörde zu
6
7
-
6
-
prüfen haben, ob von Amts wegen ein Verfahren nach den §§
460, 462 StPO einzuleiten ist.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 404/13

03.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 4 StR 404/13 (REWIS RS 2013, 645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 645

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