Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2006, Az. 2 StR 583/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4503

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[X.] 15. März 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2006 einstim-mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 11. April 2005 im [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der [X.], dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Re-vision des Angeklagten [X.]werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten des schweren Raubes, tateinheit-lich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs [X.] verurteilt, gegen den Angeklagten [X.] hat es insoweit eine [X.] von fünf Jahren verhängt und ihn unter Einbeziehung einer - zunächst zur Bewährung ausgesetzten, später widerrufenen - Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus einem Urteil des [X.] vom 15. Okto-ber 2002 in der Fassung des Berufungsurteils des [X.]s Gießen vom 10. Februar 2003 (rechtskräftig seit dem 7. März 2003) sowie von zwei [X.] - 3 - strafen aus den Strafbefehlen des [X.] vom 12. Februar 2004 (70 Tagessätze) und des [X.] vom 18. Juni 2004 (40 Tagessätze) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten [X.] hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie wie auch die Revision des Ange-klagten [X.]unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die von beiden Revisionen erhobene, inhaltlich identische Verfahrens-rüge ist jedenfalls unbegründet. Mit ihr wenden sich die Angeklagten gegen die Verwertung eines in die Hauptverhandlung durch die Aussage des [X.]eingeführten Telefongesprächs und eines Raumgesprächs, die bei [X.] richterlich angeordneten Telefonüberwachung in einem anderen gegen den Angeklagten [X.] geführten Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das [X.] aufgezeichnet worden waren. Die Revisionen se-hen einen Rechtsfehler insbesondere darin, dass das [X.] nicht die Ak-ten jenes Verfahrens beigezogen hat, um zu prüfen, ob bei Erlass der - nicht näher begründeten - Beschlüsse des Amtsgerichts der nach § 100 a Satz 1 Nr. 4 StPO geforderte Verdacht bestanden hat. Dieser Frage ist das [X.] jedoch - wie sich aus dem von den Revisionen vorgelegten Hauptverhand-lungsprotokoll ergibt - durch die Vernehmung des [X.], denn der Zeuge ist auf Anordnung des Vorsitzenden nicht nur zum Inhalt der Telefonate sondern auch zum Zustandekommen der Überwachungsmaß-nahmen gehört worden. Dass diese Information nicht ausgereicht hat, trägt die Revision selbst nicht vor. Soweit die Revision im Übrigen die Rechtmäßigkeit der Verwertung eines im Rahmen einer rechtmäßig angeordneten Telefon-überwachung abgehörten Raumgesprächs grundsätzlich in Frage stellt, wird auf 3 - 4 - die Entscheidung des Senats vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02 - NStZ 2003, 668-670 hingewiesen. 2. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten [X.] ist [X.], soweit das [X.] die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 12. Februar 2004 über 70 Tagessätze und dem Strafbefehl des [X.] über 40 Tagessätze gebildet hat. Die diesen Strafbefehlen zu [X.] liegenden Taten vom 13. November 2003 und 31. Januar 2004 sind nach dem Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2002 und dem in jener Sache ergangenen Berufungsurteil des [X.]s Gießen vom 10. Februar 2003 begangen. Ob in dem Berufungsurteil die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen geprüft werden konnten, teilt das [X.] nicht mit. Sollte dies der Fall gewesen sein, bildet mithin dieses Urteil, andernfalls -etwa bei einer Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO - das Urteil des Amtsge-richts eine Zäsur mit der Folge, dass im vorliegenden Verfahren nur eine Ge-samtstrafe aus der Strafe für die verfahrensgegenständliche Tat und der durch das [X.]/[X.] Gießen verhängten Strafe (ein Jahr drei Monate) in Betracht kommt. 4 3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Bei der Bildung der neuen [X.] wird zu beachten sein, dass wegen des Verschlechterungsverbotes die neue Gesamtfreiheitsstrafe und eine von dem [X.] gemäß §§ 460, 462 a Abs. 3 StPO zu bildende Gesamtgeldstrafe aus den Geldstrafen der genannten Strafbefehle die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten nicht übersteigen darf. 5 - 5 - 4. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Auch hinsichtlich des Angeklagten [X.] war die Kostenentscheidung nicht dem Nach-verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt an-gegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte (vgl. [X.], 163). 6 [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 583/05

15.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2006, Az. 2 StR 583/05 (REWIS RS 2006, 4503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4503

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