Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 5 StR 301/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7362

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260717B5STR301.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5
StR 301/17

vom
26. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Raubes u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2017 im Ausspruch über die Gesamt-strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes (Tatzeit 21. Juli 2015), Diebstahls sowie in Tateinheit mit Nötigung begangener Körper-verletzung (Tatzeit jeweils 19. Dezember 2015) unter Einbeziehung von Strafen aus den Urteilen des [X.] vom 15. März und 3. August 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] hiergegen gerichtete Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom [X.] vorgenommene Bildung
einer nachträglichen Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben.
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3
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a) Der [X.] vermag nicht zu prüfen, ob hinsichtlich aller Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 15. März 2016 die Voraussetzun-gen des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Denn zwei der drei Taten hat der Ange-klagte am 30. Oktober und 14. November 2014 verübt. Es kommt daher in [X.], dass die hierfür verhängten Freiheitsstrafen von sechs und drei Monaten bereits bei einer der weiteren Verurteilungen vom 10. April und 23. Juni 2015 sowie 4. August 2016 (jeweils zu Geldstrafe) oder aber vom 6. Juli 2015 (fünf-monatige Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt [X.]) hätten einbezogen werden müssen. Das wäre freilich nicht der Fall, wenn die genannten Strafen bei Erlass des angegriffenen Urteils schon vollstreckt oder auf andere Weise erledigt gewesen wären, weil dann die dem jeweils frü-hesten [X.] zukommende Zäsurwirkung entfallen wäre (vgl. [X.], [X.] vom 11. September 2007

5 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 18, und vom 22. Januar 2015

3 StR 585/14). Die einzelnen Vollstreckungsstände werden jedoch vom [X.] nicht mitgeteilt.
b) Es hat zudem die durch das Urteil vom 3. August 2016 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr zu Unrecht in die Gesamtstrafe einbezogen. Denn die zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte am 21. April 2016 und [X.] nach der ihrerseits eine Zäsur bildenden Entscheidung des [X.] vom 15. März 2016 begangen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Angeklagte in der hierauf anberaumten Hauptverhandlung zurückgenom-men, so dass die tatsächlichen Feststellungen auch in keinem der Entschei-dung vom 3. August 2016 nachfolgenden Urteil mehr zu prüfen waren (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB).
c) Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte jedenfalls durch eine unzutreffende Einbeziehung der beiden genannten Einzelstrafen aus 3
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dem Urteil vom 15. März 2016 beschwert ist, und hebt daher die Gesamtstrafe auf. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, die neue Gesamtstrafe im [X.] (§§ 460, 462 StPO) bilden zu lassen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO).
2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt rechtlicher Überprüfung stand. Zwar hat das [X.] insofern ausge-führ
2007 in Kraft getretene § 64 Satz 2 StGB verlangt ebenso wie schon der Be-schluss des [X.] vom 16. März 1994 ([X.] 91, 1) eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Behandlung. Diese vermag der [X.] jedoch den Urteilsgründen noch hinreichend zu entnehmen. Der rela-tiv junge, sich seit 2009 in [X.] aufhaltende Angeklagte hat
bislang noch keine Langzeittherapie, aber einen Sprach-
sowie andere Integrationskur-se gemacht; er ist nach den Feststellungen zudem krankheitseinsichtig und be-handlungsbereit.
6
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5
-
3. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil si-cher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringfügigen Teilerfolg haben kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Februar 2016

4 [X.], und vom 1. Juli 2010

1 [X.] mwN).
Mutzbauer
Sander
Schneider

König
Mosbacher

7

Meta

5 StR 301/17

26.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 5 StR 301/17 (REWIS RS 2017, 7362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7362

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3 StR 585/14

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