Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2010, Az. 2 StR 588/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5304

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 588/09vom 30. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der [X.], dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln sowie versuchten Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 4. November 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. 2 - 3 - Dagegen kann der [X.] aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Kammer ist rechtsfehlerhaft von einer Zäsurwirkung des landgerichtlichen Urteils vom 4. November 2008 ausgegangen und hat unter Einbeziehung der durch dieses Urteil verhängten sechsmonatigen [X.] aus den für die davor begangenen Fälle [X.] und II. 15 angeordneten Ein-zelfreiheitsstrafen (sechs und neun Monate) eine Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr gebildet und daneben für die danach begangene [X.] eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt ([X.] f.). Dem Urteil des [X.] vom 4. November 2008 kommt keine Zäsurwirkung zu. Denn zwischen diesem Urteil (Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Betruges, Tatzeit: April 2003) und dem Urteil des [X.] vom 12. Juli 2006 (Gesamtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, von zwei Jahren und neun Monaten, Tatzeit: Januar bis April 2005) besteht, da die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 4. Mai 2004 bereits vollständig ver-büßt und damit erledigt ist, eine Gesamtstrafenlage, die nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen ist. Liegen aber die neu abzuurteilenden [X.] - wie hier - zwischen mehreren nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zu-rückzuführenden Verurteilungen, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebil-det werden; denn bereits die erste, mit der neuen nicht gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung bildet eine Zäsur ([X.], 369; [X.], Beschluss vom 21. Juli 2009 - 5 [X.]). 3 Die fehlerhaft aus nur zwei Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe war deshalb aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei [X.], die aus-schließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, 4 - 4 - den Tatrichter auf eine Entscheidung im [X.] gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten-entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten. Es ist sicher abzusehen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen ge-ringfügigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. [X.] NStZ 2005, 163). 5 [X.] Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist wegen
Appl Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.] Krehl Eschelbach

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2 StR 588/09

30.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2010, Az. 2 StR 588/09 (REWIS RS 2010, 5304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5304

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