Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2021, Az. 4 StR 118/21

4. Strafsenat | REWIS RS 2021, 1505

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Gegenstand

Strafverfahren: Umfang der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers bei Sexualdelikt


Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 12. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im [X.] verurteilt worden ist, sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. a) Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

b) Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im Urteil des [X.] vom 12. November 2020 enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberlandesgericht Hamm berufen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die im [X.] festgestellten Taten zum Nachteil der Nebenklägerin [X.]     beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wendet sich ferner mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die unterbliebene Entscheidung über die Auslagen der Nebenklage im angegriffenen Urteil. Der Angeklagte rügt mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig; zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung ist der Senat daher nicht berufen. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

I.

3

Das [X.] hat ‒ soweit für die Entscheidung von Bedeutung ‒ folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

1. [X.] A.

5

a) Der Angeklagte verabredete für den 3. Februar 2020 über ein Internetportal mit der Zeugin S.     und ihrer Freundin, der Zeugin [X.], ein Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen gegen ein Entgelt in Höhe von 1.500 €. In seiner Wohnung angekommen entkleideten sich der Angeklagte und die Zeuginnen bis auf die Unterwäsche und unterhielten sich zunächst. Der Angeklagte, der im Verlaufe der Nacht von beiden Zeuginnen unbemerkt die Wohnungstüre von innen verschlossen und den Schlüssel abgezogen hatte, trank erhebliche Mengen Wodka, während die Zeuginnen einige Gläser eines Mixgetränks zu sich nahmen. Im weiteren Verlauf des Geschehens entsprach die Zeugin S.    der Bitte des Angeklagten und urinierte auf ihn. Als der Angeklagte die beiden Zeuginnen aufforderte, in sein Schlafzimmer zu gehen, und sie wahrnahmen, dass er die Wohnungstür verschlossen hatte, reagierten beide „panisch“. Der Angeklagte wurde daraufhin plötzlich aggressiv, ohrfeigte beide Zeuginnen nacheinander mit der flachen Hand (Taten 1 und 2) und drohte der Zeugin S.    , die versuchte, über ihr Mobiltelefon die Polizei zu verständigen, sie totzuschlagen, wenn sie das Telefon nicht weglege. Schließlich gelang es ihr, den Angeklagten zum Öffnen der Wohnungstüre zu bewegen. Daraufhin flohen beide Zeuginnen aus der Wohnung und verständigten die Polizei.

6

b) Der Angeklagte hat die Ohrfeigen eingeräumt. Rechtlich hat die [X.] die Taten als tatmehrheitliche Vergehen der Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB gewürdigt und ‒ ausgehend von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ‒ Einzelstrafen von jeweils einem Monat verhängt.

7

2. [X.] B.

8

a) Am 2. März 2020 nahm der Angeklagte wiederum über eine Internetplattform Kontakt zu der Nebenklägerin [X.]     auf und verabredete mit ihr ein Treffen noch am selben Abend zur Vornahme sexueller Handlungen gegen ein Entgelt. Er holte die Nebenklägerin gegen 20.30 Uhr ab und fuhr mit ihr zu seiner Wohnung; dabei ging der Angeklagte davon aus, im Verlaufe der Nacht seinen sexuellen Vorlieben entsprechend auch sadomasochistische bzw. mit Urinspielen verbundene sexuelle Handlungen gegen Zahlung einer Belohnung durchführen zu können.

9

Zunächst trank der Angeklagte Alkohol; auch die Nebenklägerin, die bereits zuvor einen Joint geraucht hatte, nahm Alkohol zu sich. Im Verlaufe des Abends kam es zum einvernehmlichen Austausch von Küssen und zur Durchführung des [X.] an dem Angeklagten. Nach dem Konsum eines weiteren Joints wurde der Nebenklägerin übel und sie übergab sich im Badezimmer. Der Angeklagte trug sie schließlich in das Wohnzimmer und legte sie auf ein Sofa. Dort übergab sich die Nebenklägerin erneut. Den Versuch des Angeklagten, sie mit einem Tuch zu säubern, wehrte diese mit einer Handbewegung ab, die der Angeklagte als gegen ihn gerichtete Schlagbewegung missdeutete. Er geriet hierüber in Wut und führte mit dem Rücken seiner rechten Hand eine Schlagbewegung gegen das Gesicht der Nebenklägerin aus, die sie am linken Auge traf und Schmerzen verursachte (Tat 3). Anschließend schlief die Zeugin etwa zwei Stunden auf dem Sofa.

Als sie gegen 3.00 Uhr erwachte, begaben sich beide zur Vornahme weiterer sexueller Handlungen in das Schlafzimmer. Auf dem Weg dorthin entschuldigte sich der Angeklagte für die vorangegangene Misshandlung und bat sie, den Vorfall für sich zu behalten. Dies sagte die Zeugin zu, forderte jedoch ein Schweigegeld. Darüber geriet der Angeklagte erneut in [X.] und schlug [X.] heftig mit der Faust in das Gesicht der Nebenklägerin (Tat 4).

Im [X.] daran fasste er den Entschluss, gegen den Willen der Nebenklägerin zur eigenen sexuellen Erregung bzw. Luststeigerung sadomasochistische Sexualpraktiken an ihr auszuführen, um sie zu unterwerfen und zu demütigen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses fixierte er ihre Fußgelenke mit Kabelbindern an das Bett. Anschließend fügte er ihr mit einem „Cuttermesser“ mehrere oberflächliche Schnittverletzungen an Brüsten und Bauch zu, um sich sexuell zu erregen. Neben den Schnittverletzungen trug die Nebenklägerin durch das zu einem späteren Zeitpunkt eigenhändig oder durch den Angeklagten erfolgte Lösen der Kabelbinder mit Hilfe eines Feuerzeugs Brandverletzungen an den Fußgelenken davon (Tat 5).

Die Nebenklägerin erlitt Schnittverletzungen an Brust und Bauch und trug erhebliche Verletzungen im Gesicht, darunter eine Orbitabodenfraktur sowie eine Nasenbeinfraktur, davon. Im Zeitraum vom 30. März 2020 bis zum 5. Mai 2020 befand sie sich wegen einer auf dem Tatgeschehen beruhenden posttraumatischen Belastungsstörung in stationärer Behandlung.

b) Der Angeklagte hat eingeräumt, die Nebenklägerin geschlagen zu haben, jedoch bestritten, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen und sie mit einem Messer verletzt zu haben. Diese Einlassung hat das [X.] für widerlegt erachtet und ist den Angaben der Nebenklägerin gefolgt, soweit diese in den Angaben des Angeklagten selbst oder in dem objektiven [X.] eine Bestätigung fanden. Im Übrigen hat es die Aussage der Nebenklägerin als nicht belastbar angesehen und insbesondere nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte die von der Nebenklägerin geschilderten weiteren, auch mit Penetrationen verbundenen sexuellen Handlungen beging.

c) Rechtlich hat das [X.] das Tatgeschehen zum Nachteil der Nebenklägerin als zwei tatmehrheitliche Körperverletzungen (§§ 223 Abs. 1, 53 StGB) sowie als besonders schwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung („§§ 177 Abs. 1, Abs. 8 Nr. 1“ [richtig: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB], 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) gewertet. Unter Zugrundelegung des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 223 Abs. 1 StGB hat es Einzelstrafen von einem Monat (Tat 3) und zehn Monaten (Tat 4) verhängt. Bei der Strafzumessung im Hinblick auf die Tat 5 hat es unter Heranziehung des vertypten [X.] verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB angenommen und innerhalb des sonach eröffneten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den [X.] B. beschränkt und hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, denn sie ist lückenhaft. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Tatkomplex und entzieht der Gesamtstrafe sowie der Entscheidung über die unterbliebene Maßregelanordnung die Grundlage.

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 [X.]). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung Lücken aufweist, widersprüchlich oder unklar ist, wenn die Beweiserwägungen gegen die Gesetze der Logik oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstoßen oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden.

2. Gemessen hieran hält die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn sie ist lückenhaft, soweit das [X.] der Aussage der Nebenklägerin nur teilweise gefolgt ist und deshalb die Voraussetzungen des § 177 Abs. 6 StGB als nicht erwiesen erachtet hat.

a) Das [X.] ist den belastenden Angaben der Nebenklägerin nur insoweit gefolgt, als sie in den teilgeständigen Angaben des Angeklagten selbst oder in objektiven Beweismitteln eine Stütze fanden. Zwar ist das Tatgericht von Rechts wegen nicht gehindert, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 11. Februar 2016 ‒ 3 [X.], Rn. 21; Beschluss vom 24. Juni 2003 – 3 [X.], [X.], 332). Denn es existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2019 ‒ 5 StR 391/19, NStZ-RR 2020, 89). Eine solche Beweiswürdigung bedarf jedoch besonders eingehender Begründung. Hieran fehlt es.

b) Die Urteilsgründe lassen bereits die erforderliche umfassende Würdigung des Inhalts der Aussage der Nebenklägerin vermissen. Die Ausführungen sind auf die ‒ gedrängte ‒ Wiedergabe der Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung beschränkt. Eine sorgfältige Inhaltsanalyse (vgl. zu den insoweit bestehenden Erfordernissen [X.], Urteil vom 13. Oktober 2020 ‒ 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; Beschluss vom 19. Mai 2020 ‒ 2 StR 7/20, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2020, 321; [X.]/[X.], § 261 Rn. 220) fehlt ebenso wie eine Würdigung der Entstehungsgeschichte ihrer Angaben und einer möglichen Aussagemotivation.

c) Darüber hinaus hat das [X.] wesentliche Umstände, die für eine uneingeschränkte Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ‒ auch hinsichtlich der von ihr geschilderten Penetrationen ‒ sprechen könnten, nicht in den [X.]ick genommen.

aa) In diesem Zusammenhang hätte der Erörterung bedurft, dass die Schilderung der Nebenklägerin, der Angeklagte habe unter anderem Eiswürfel in ihre Vagina eingeführt, durch die Angaben des Angeklagten jedenfalls teilweise gestützt werden; dieser hatte gegenüber dem Sachverständigen angegeben, der Nebenklägerin Eiswürfel gereicht zu haben. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass das [X.] diesen Umstand in seiner Bedeutung als ein die Angaben der Nebenklägerin stützendes Indiz berücksichtigt hat.

bb) Ferner hätte das [X.] in seine Glaubhaftigkeitsbeurteilung einstellen müssen, dass die Geschädigte eine Äußerung des Angeklagten wiedergab, wonach er sie nicht gehen lassen könne, „weil er sonst wieder ins Gefängnis komme“. Diese unter Berücksichtigung von Vorleben und Hafterfahrung plausible Wiedergabe einer Äußerung des Angeklagten ist in hohem Maße originell, zumal nicht zu erkennen ist, dass die Geschädigte diese spontane Äußerung des ihr zuvor unbekannten Angeklagten erfunden haben könnte.

d) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände.

3. Das Urteil beruht auf diesen [X.] (§ 337 Abs. 1 [X.]). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich das [X.] bei [X.] Beweiswürdigung von den durch die Nebenklägerin beschriebenen weitergehenden, insbesondere mit einer Penetration verbundenen sexuellen Handlungen zu ihrem Nachteil überzeugt hätte. Dies lässt zwar die Schuldsprüche unberührt, auch wenn hinsichtlich der Tat 5 eine Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) in Betracht kommt; denn ungeachtet der abweichenden Tenorierung liegt hierin nur eine Erweiterung des Schuldumfangs.

Der Senat hebt das Urteil im [X.] B. dennoch insgesamt mit den Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 [X.]), um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht auf umfassend neuer Grundlage eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Mai 2021 – 2 StR 439/20 Rn. 36; Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 1 [X.] Rn. 5).

4. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich und entzieht auch der unterbliebenen Maßregelanordnung die Grundlage. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die Frage einer Maßregelanordnung insbesondere nach § 64 StGB daher auf der Grundlage und unter Einbeziehung der neu zu treffenden Feststellungen im [X.] B. erneut zu prüfen haben.

III.

Die Rechtsmittel der Nebenklägerin

1. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Gemäß § 400 Abs. 1 [X.] kann die Nebenklägerin das Urteil unter anderem nicht mit dem Ziel anfechten, dass wegen der Tat eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Die Revisionsbegründung muss daher erkennen lassen, dass die Nebenklägerin mit ihrem Rechtsmittel ein zulässiges Rechtsmittelziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer zur Nebenklage berechtigenden Straftat erstrebt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‒ 6 StR 229/21; vom 22. März 2016 – 3 StR 56/16 und vom 30. Juni 2011 – 4 StR 241/11 Rn. 6). Hieran fehlt es.

Zwar legt die [X.] dar, dass die Revision „mit dem Ziel“ geführt werde, „dass der Angeklagte auch wegen des Anklagevorwurfes der besonders schweren Vergewaltigung im Sinne des § 177 IV Nr. 1, [X.] verurteilt wird“; dabei handelt es sich unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht um ein zulässiges Angriffsziel. Der Angeklagte ist im [X.] B. Tat 5 der Urteilsgründe der besonders schweren sexuellen Nötigung (§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB) zum Nachteil der Nebenklägerin schuldig gesprochen worden. Bei der Vorschrift des § 177 Abs. 6 StGB, deren Anwendung die Nebenklägerin begehrt, handelt es sich – nicht anders als bei § 177 Abs. 2 StGB aF – nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um eine Strafzumessungsregel ([X.], Beschluss vom 9. Januar 2018 – 3 StR 587/17 Rn. 2; vgl. [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 400 Rn. 3a). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das in Betracht kommende Regelbeispiel im [X.] eine eigene Bezeichnung („Vergewaltigung“) erhält; denn dabei handelt es sich nicht um eine Frage des Schuldspruchs, sondern allein der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 [X.], [X.], 306).

Die Revision der Nebenklägerin ist daher auf das ‒ unzulässige ‒ Ziel gerichtet, auf den festgestellten Sachverhalt (auch) die Strafzumessungsvorschrift des § 177 Abs. 6 StGB anzuwenden (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2003 ‒ 2 [X.], [X.], 306). Gleiches gilt für den Revisionsangriff gegen die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB.

2. Da der Senat sich sachlich mit dem Rechtsmittel der Nebenklägerin nicht zu befassen hat, ist er zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde, mit der sie sich gegen die unterbliebene Entscheidung über die Auslagen der Nebenklage wendet, nicht berufen ([X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2009 – 3 [X.], [X.], 253 und vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00 mwN).

IV.

Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Der Senat kann offenlassen, ob die Verfahrensrüge fehlerhafter Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens (§ 244 Abs. 4 Satz 1 [X.]) bereits unzulässig ist, weil sie nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügenden Weise ausgeführt ist. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das [X.] den Beweisantrag mit rechtlich tragfähiger Begründung abgelehnt hat.

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Die Verfahrensvoraussetzungen liegen auch hinsichtlich der Taten 3 und 4 zum Nachteil der Nebenklägerin [X.]      vor. Sie hat rechtzeitig Strafantrag (§ 230 Abs. 1 StGB) gestellt. Zwar ist dies nicht ausdrücklich geschehen. Der fristgerechte Strafantrag liegt aber in der am 27. Mai 2020 beim [X.] eingegangenen [X.]erklärung ([X.], [X.]. 372), in welcher sich die Geschädigte „der Anklage vom 15.05.2020 als Nebenklägerin angeschlossen“ und damit ihrem Begehren nach Strafverfolgung hinsichtlich des gesamten geschichtlichen Vorgangs, welcher dem Angeklagten zur Last lag (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 1985 – 3 [X.], [X.]St 33, 114, 116), hinreichend Ausdruck verliehen hat. Darüber hinaus hat der [X.] vorsorglich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

b) Die Feststellungen beruhen in beiden Tatkomplexen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Dies gilt auch für den [X.] B. der Urteilsgründe. Die aufgezeigten [X.] haben sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Die Feststellungen zu den Körperverletzungen (Taten 3 und 4) beruhen neben den Angaben der Nebenklägerin auch auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf dem objektiven [X.]. Die Feststellungen zu der vom [X.] als besonders schwere sexuelle Nötigung gewerteten Tat 5 sind neben den insoweit für glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin mit [X.] Begründung insbesondere auf die gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen und des psychiatrischen Sachverständigen gestützt. Dass sich die Nebenklägerin die tatzeitnah festgestellten Schnittverletzungen selbst beigebracht haben könnte, hat das [X.] tragfähig ausgeschlossen.

Sost-Scheible     

      

Quentin     

      

Bartel

      

Rommel     

      

Maatsch     

      

Meta

4 StR 118/21

28.10.2021

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 12. November 2020, Az: 36 KLs 22/20

§ 400 Abs 1 StPO, § 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 5 Nr 1 StGB, § 177 Abs 6 StGB, § 177 Abs 8 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2021, Az. 4 StR 118/21 (REWIS RS 2021, 1505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1505

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