Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011, Az. 5 AZR 49/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 7328

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Gegenstand

Tariflicher Entgeltanspruch nach konzerninternem Wechsel


Tenor

1. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2009 - 17 [X.]/09 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche nach einem konzerninternen Wechsel.

2

Auf der Grundlage des Konzerntarifvertrags über Wechsel und Förderung Nr. 3 zwischen der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) gültig ab 1. Dezember 2006 (im Folgenden: [X.]) wechselte die zunächst bei der [X.] beschäftigte Klägerin zum 15. Febr[X.]r 2005 als 1. Offizierin zur [X.] (im Folgenden: [X.]IB), um dort zur Kapitänin ausgebildet zu werden. Nach dem [X.]heck-Out auf dem [X.] A 320 wurde die Klägerin seit dem 1. August 2005 als Kapitänin eingesetzt. Ihre Monatsvergütung betrug zuletzt 10.487,55 Euro brutto, die sich aus einem Grundgehalt iHv. 9.018,00 Euro brutto und einer Schichtzulage iHv. 1.469,55 Euro brutto zusammensetzte.

3

Zum 9. Mai 2008 wechselte die Klägerin zur [X.], um dort nach erfolgreicher Umschulung als Kapitänin auf dem Flugzeugmuster [X.] eingesetzt zu werden. Der [X.]heck-Out auf dem [X.] erfolgte am 3. August 2008.

4

In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 9. Mai 2008 heißt es auszugsweise:

        

„2. Rechte und Pflichten

        

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen (insbesondere dem Tarifvertrag über Wechsel und Förderung), Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

        

3. Vergütung

        

(1)     

        

Im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit wird Frau P gem. [X.] in die Beschäftigungsgruppe der Kapitäne eingruppiert.

        

(2)     

        

Die monatliche Vergütung beträgt ab 09. Mai 2008:

        

Monatsvergütung

10.487,55 €

        

Gesamt

10.487,55 €

        

In der Monatsvergütung ist die tarifvertragliche Schichtzulage enthalten.

        

…       

        

5. Überleitung

        

Die bisher bei der [X.] geführte Personalakte (incl. Fliegerakte) wird übernommen, ohne dass Bestandteile daraus entfernt werden. Rechtsfolgen aus arbeitsrechtlichen Maßnahmen der [X.] erstrecken sich ohne Einschränkung auch auf das Arbeitsverhältnis mit [X.].“

5

Der ab 1. April 2006 gültige Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das [X.]ockpitpersonal der [X.] vom 3. Juni 2006 ([X.]) regelt [X.].:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

Dieser Vergütungstarifvertrag ([X.]) regelt die Höhe des Arbeitseinkommens für die im jeweils gültigen Manteltarifvertrag ([X.]) aufgeführten [X.]ockpitmitarbeiter (…) der Deutschen [X.] Aktiengesellschaft (im folgenden [X.] genannt).

        

§ 2 Eingruppierung

        

Die [X.]ockpitmitarbeiter werden gemäß ihrer überwiegenden Tätigkeit nach den im jeweiligen Manteltarifvertrag festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die entsprechenden Beschäftigungsgruppen eingruppiert.

        

§ 3 Monatsvergütung

        

(1) Die Monatsvergütung setzt sich zusammen aus einer Grundvergütung und einer Schichtzulage (§ 6). Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach den folgenden Abs. (2) bis (5).

        

(2) I[X.] Offiziere und I[X.] Fluglehrer erhalten eine Grundvergütung von 3.735,23 €** (ab dem 01. März 2007: 3.791,26 €).

        

(3) Ab Ernennung zum [X.] Offizier (einschließlich Senior First Officer) (…) beträgt die Grundvergütung 4.171,97 €** (ab dem 01. März 2007: 4.234,55 €).

        

Die Grundvergütung wird bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als [X.] Offizier (…) um einen Steigerungsbetrag von 321,37 €** (ab dem 01. März 2007: 326,19 €) erhöht, solange sie unterhalb von 6.420,47 €** (ab dem 01. März 2007: 6.516,78 €) liegt.

        

…       

        

Beträgt die Grundvergütung 6.420,47 €** (ab dem 01. März 2007: 6.516,78 €) oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als [X.] Offizier (einschließlich Senior First Officer) (…) um einen Steigerungsbetrag von 128,55 €** (ab dem 01. März 2007: 130,48 €) erhöht, jedoch höchstens auf 8.310,58 €** (ab dem 01. März 2007: 8.435,24 €) bei [X.] Offizieren (einschließlich Senior First Officer) (…).

        

(4) Bei der Ernennung zum Kapitän wird die zuletzt gezahlte Grundvergütung des Mitarbeiters um einen Betrag von 902,81 €** (ab dem 01. März 2007: 916,35 €) erhöht, jedoch mindestens auf 8.792,74 €** (ab dem 01. März 2007: 8.924,63 €).

        

Die Grundvergütung von Kapitänen bei [X.] wird bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als Kapitän um einen Steigerungsbetrag von 377,49 €** (ab dem 01. März 2007: 383,15 €) erhöht, solange sie unterhalb von 13.700,05 €** (ab dem 01. März 2007: 13.905,55 €) liegt. Beträgt die Grundvergütung 13.700,05 €** (ab dem 01. März 2007: 13.905,55 €) oder mehr, wird die Grundvergütung bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als Kapitän um einen Steigerungsbetrag von 264,25 €** (ab dem 01. März 2007: 268,21 €) erhöht, jedoch höchstens auf 14.538,49 €** (ab dem 01. März 2007: 14.756,57 €).

        

…       

        

(6) Zur Anpassung der Grundvergütung an die jeweilige gesellschaftsspezifische Schichtzulagen- bzw. Flugzulagenhöhe wird nach einem Arbeitgeberwechsel im Rahmen des Wechsel- und Fördersystems gemäß TV WeFö [X.] - sofern keine anderweitigen Regelungen hierzu vorliegen - die in der aufnehmenden Gesellschaft zu bezahlende Grundvergütung gemäß folgender Umrechnungsregel neu berechnet:

        

Die nach Maßgabe des jeweiligen Vergütungstarifvertrags in der abgebenden Gesellschaft zuletzt gezahlte Grundvergütung wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich ergibt, wenn der um 100 erhöhte Prozentsatz der Schicht- bzw. Flugzulage der abgebenden Gesellschaft durch den um 100 erhöhten Prozentsatz der Schicht- bzw. Flugzulage der aufnehmenden Gesellschaft dividiert wird.

        

…       

        

** Dieser Wert ist gültig ab dem 1. Juli 2006; …“

6

Die tarifliche Schichtzulage beträgt bei der [X.] wie bei [X.]IB 16,3 Prozent des Grundgehalts. Nach einer Tarifvereinbarung vom 28. Jan[X.]r 2008 wurden die individuellen tariflichen Grundvergütungen der [X.]ockpitmitarbeiter der [X.] zum 1. Oktober 2007 um 2,5 Prozent und zum 1. Jan[X.]r 2008 um weitere drei Prozent erhöht.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach ihrer Rückkehr zur [X.] sei ihr zuletzt von [X.]IB bezogenes Grundgehalt um den Steigerungsbetrag von 916,35 Euro brutto und der so ermittelte Betrag um die [X.] von 2,5 Prozent und drei Prozent auf 10.488,19 Euro brutto zu erhöhen. Mit der Schichtzulage errechne sich eine anfängliche Monatsvergütung iHv. 12.197,76 Euro brutto. Die monatliche Differenz von 1.710, 21 Euro hat die Klägerin in den Vorinstanzen für die [X.] vom 9. Mai 2008 bis zum 31. August 2009 geltend gemacht. Steigerungsbeträge gemäß § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] seien ihr bezogen auf das Ernennungsdatum zur Kapitänin bei [X.]IB am 1. August 2005 zu gewähren.

8

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die [X.] zu verurteilen, an die Klägerin 26.907,30 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.254,15 Euro brutto seit dem 1. Juni 2008 sowie aus jeweils 1.710,21 Euro brutto seit dem [X.], beginnend mit dem 1. Juli 2008 und endend mit dem 1. September 2009, zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 9. Mai 2008 eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 4 des [X.] iVm. der Tarifvereinbarung vom 28. Jan[X.]r 2008 zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin mit Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen;

        

3.    

festzustellen, dass die [X.] das Gehalt der Klägerin gemäß § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 des [X.] bezogen auf das Ernennungsdatum zur Kapitänin zum 1. August 2005, beginnend im Jahre 2009, um den tariflichen Steigerungsbetrag zu erhöhen hat.

9

Die [X.] hat Klageabweisung beantragt. Gemäß § 3 Abs. 6 [X.] sei die beim früheren Arbeitgeber gezahlte Grundvergütung weiterzugewähren. § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] gelte nicht für [X.]. Die Steigerungsbeträge nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] seien erst nach Zurücklegen der entsprechenden Beschäftigungsjahre als Kapitänin bei der [X.] zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage teilweise abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren weiter und verlangt mit einer Erweiterung des [X.] auch für die Monate September 2009 bis März 2010. Die [X.] erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Parteien sind unbegründet. Das [X.] hat der Klage mit zutreffender Begründung nur zum Teil stattgegeben.

[X.] Die Revision der [X.] ist unbegründet.

1. Das [X.] hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer monatlichen Mindestgrundvergütung gemäß § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] bejaht.

a) Nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] wird die bei der Ernennung zum Kapitän zuletzt gezahlte Grundvergütung des Mitarbeiters um einen Betrag von 902,81 [X.] (ab dem 1. März 2007: 916,35 [X.]) erhöht, jedoch mindestens auf 8.792,74 [X.] (ab dem 1. März 2007: 8.924,63 [X.]). Aus diesem Tarifwortlaut folgt ein Anspruch der bei der [X.] eingesetzten Kapitäne auf Zahlung einer monatlichen Mindestgrundvergütung. Die von der [X.] vertretene Beschränkung der Norm auf [X.], die von der [X.] selbst erstmals zu Kapitänen ernannt werden, lässt sich § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] nicht entnehmen. Diese Norm fasst sprachlich missglückt zwei Regelungstatbestände zusammen. Der erste Halbsatz begründet im Falle der Ernennung zum Kapitän einen Anspruch auf Erhöhung der Grundvergütung um den genannten Steigerungsbetrag. Der zweite Halbsatz hat zwei Funktionen. Zum einen stockt er die Grundvergütung im Falle einer Erhöhung nach dem ersten Halbsatz auf den genannten Mindestbetrag auf. Zum anderen ordnet er an, dass diese Mindestvergütung an Kapitäne zu zahlen ist. Dieser im zweiten Halbsatz geregelte Anspruch auf Mindestvergütung setzt schon nach dem Wortlaut der Tarifnorm nicht zwingend voraus, dass die Ernennung zum Kapitän bei der [X.] selbst erfolgt ist. Eine solche Auslegung widerspräche zudem dem Sinn und Zweck des § 3 [X.] iVm. den Vorschriften des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] der [X.] ([X.]) (im Folgenden: [X.]), dessen Anwendung die Beklagte auch mit der Klägerin als [X.]in vereinbart hat. Der [X.] gilt [X.] für alle Kapitäne, die bei der [X.] als verantwortliche Flugzeugführer eingesetzt sind, § 1 Abs. 1 [X.] iVm. Ziff. 1a der Anlage 1. Nach § 6 Abs. 1 des [X.] werden diese Mitarbeiter nach festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die entsprechenden [X.] eingruppiert. § 6 Abs. 2 [X.] bestimmt, dass die Mitarbeiter die für ihre Beschäftigungsgruppe im [X.] ausgewiesene Vergütung erhalten. Nach § 7 Abs. 1 [X.] erhalten die Mitarbeiter eine Monatsvergütung, die sich aus einer Grundvergütung und der Schichtzulage zusammensetzt. Auch der [X.] gilt [X.] für die im Manteltarifvertrag aufgeführten [X.] und regelt deren Vergütung, § 1 Abs. 1 [X.]. Dabei wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] die in § 7 Abs. 1 [X.] bestimmte Zusammensetzung des [X.] erneut aufgegriffen. Nach dieser auch allgemein üblichen Systematik bezweckt der [X.] eine Regelung der Vergütung und insbesondere auch der Grundvergütung für alle [X.], die bei der [X.] beschäftigt sind. Diese Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] „nach den folgenden Abs. (2) bis (5)“ des § 3. Die Absätze 2 bis 4, die die Grundvergütung der [X.] Offiziere, der [X.] Offiziere und der Kapitäne regeln, gelten damit grundsätzlich für alle Beschäftigten, die von der [X.] in diesen Funktionen eingesetzt werden, unabhängig davon, ob sie die darin geforderte Qualifikation bei der [X.] selbst oder bei einem anderen Unternehmen erworben haben. Würde man neu eingestellte [X.] Offiziere, [X.] Offiziere und Kapitäne, die von einem anderen Arbeitgeber zur [X.] wechseln, trotz der in § 3 Abs. 1 [X.] bestimmten Anordnung nicht nach § 3 Abs. 2 bis 4 [X.] eingruppieren können, wäre der [X.] entgegen seiner Zielsetzung lückenhaft und die Beklagte könnte ihre aus § 6 [X.] resultierende Verpflichtung zur Eingruppierung nicht erfüllen. Dies gilt insbesondere für Kapitäne, die von einem nicht konzernangehörigen Unternehmen zur [X.] wechseln. Der [X.] ist zwar zuzugeben, dass die in § 3 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] getroffenen Regelungen primär auf eine „Ernennung“ durch die Beklagte zugeschnitten sind. Die Mindestvergütung ist aber in § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] unabhängig von der Frage der Ernennung zum Kapitän geregelt. Außerdem führt allein die Annahme einer einheitlichen Mindestvergütung für alle Kapitäne zu einer vernünftigen und am [X.] des [X.] orientierten und praktisch brauchbaren Regelung.

b) Entgegen der Auffassung der [X.] regelt § 3 Abs. 6 [X.] keine Grundvergütung für [X.] nach dem [X.]. Dagegen spricht zunächst, dass § 3 Abs. 6 [X.] in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.], der nur auf die Absätze 2 bis 5 verweist, nicht zur Bestimmung der Grundvergütung in Bezug genommen worden ist. Hieraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Tarifvertrag die Absätze 2 bis 5 des § 3 [X.] als maßgebliche Normen für die Bestimmung der Höhe der Grundvergütung angesehen hat. Überzeugende Gründe, dass es sich bei dem unterlassenen Hinweis auf den Absatz 6 in der Verweisungsnorm um ein Redaktionsversehen handelt, gibt es nicht.

Zudem regelt § 3 Abs. 6 [X.] die Grundvergütung der Wechsler nicht eigenständig. § 3 Abs. 6 [X.] besagt lediglich, dass das mitgebrachte Grundgehalt nach einem Arbeitgeberwechsel aufgrund des [X.] in Relation zur Höhe der Schichtzulage bei der [X.] als aufnehmender Gesellschaft „angepasst“ bzw. „umgerechnet“ wird. Wurde bei der abgebenden Gesellschaft eine höhere Schichtzulage gewährt, erhöht sich nach der in § 3 Abs. 6 [X.] genannten Formel das Grundgehalt des [X.]s soweit, dass es sich mit der niedrigeren Schichtzulage bei der [X.] zu einer unveränderten Monatsvergütung summiert. Wurde bei der abgebenden Gesellschaft eine geringere Schichtzulage gewährt, verringert sich das Grundgehalt des [X.]s soweit, dass es sich mit der höheren Schichtzulage bei der [X.] ebenfalls zu der bisherigen Monatsvergütung aufaddiert. Wird die Schichtzulage bei der abgebenden Gesellschaft und der [X.], wie im Streitfall, in gleicher Höhe gezahlt, kommt die Norm nicht zum Tragen. Damit trifft § 3 Abs. 6 [X.] allenfalls mittelbar eine Aussage zur Höhe der Grundvergütung im Zeitpunkt des Wechsels und trifft insoweit keine abschließende Regelung. Jedenfalls kommt ein weitergehender Zweck im Wortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck.

c) Die Differenz zwischen der nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] zu zahlenden Mindestvergütung einschließlich der Tarifentgelterhöhungen gemäß der Tarifvereinbarung vom 28. Januar 2008 und der tatsächlich von der [X.] geleisteten Vergütung beläuft sich nach der zutreffenden Berechnung des [X.]s auf 470,45 [X.] brutto monatlich. Daraus errechnen sich die vom [X.] für die Zeit vom 9. Mai 2008 bis zum 31. August 2009 insgesamt ausgeurteilten Beträge.

d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 5 Abs. 4 Buchst. a [X.].

2. Der Feststellungsantrag zu 2. ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig und im Umfang der von der Klägerin zu beanspruchenden Mindestvergütung, wie unter [X.] 1. der Entscheidungsgründe dargestellt, begründet.

[X.] Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Erweiterung des [X.] in der Revision für die Monate September 2009 bis März 2010 ist unzulässig. Im Übrigen hat das [X.] auf die Berufung der [X.] die Klage auf Zahlung des [X.] nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] und die auf Feststellung der Verpflichtung der [X.] auf Erhöhung des [X.] um die Steigerungsbeträge nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] bezogen auf das Ernennungsdatum zur Kapitänin zum 1. August 2005 zutreffend abgewiesen.

1. Die Klageerweiterung in der Revision ist unzulässig.

Nach § 559 Abs. 1 ZPO sind Klageänderungen und -erweiterungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Der Schluss der Berufungsverhandlung bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die [X.] für das Revisionsgericht. [X.] können allenfalls aus prozessökonomischen Gründen dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag stützt ([X.] 27. Januar 2004 - 1 [X.] ArbGG 1979 § 64 Nr. 35; 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 57).

Vorliegend kann die Klageerweiterung in der Revisionsinstanz nicht allein auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt oder/und unstreitiges tatsächliches Vorbringen gestützt werden. Ohne weitere tatsächliche Feststellungen kann der [X.] nicht davon ausgehen, dass die Klägerin (auch) von September 2009 bis März 2010 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zur [X.] stand und eine „reguläre“ Monatsvergütung bezog.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag von 916,35 [X.] nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.]. Auch insoweit folgt der [X.] den zutreffenden Ausführungen des [X.]s.

Aus dem Gesamtzusammenhang des § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.] wird deutlich, dass der Steigerungsbetrag nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] ausschließlich an die Kapitäne gezahlt wird, die bei der [X.] erstmals zu Kapitänen ernannt werden. § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] baut mit dem dort vorgesehenen „Erhöhungsmechanismus“ auf § 3 Abs. 3 [X.] auf. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass sich die Erhöhung allein auf das zuvor als [X.] Offizier bezogene Grundgehalt bezieht. Sie dient nicht der nochmaligen Erhöhung einer Grundvergütung, die bereits als Kapitän - wenn auch bei einem anderen Arbeitgeber - bezogen wurde. Damit greift die Vorschrift in Fällen des § 7 Abs. 2 und Abs. 10 [X.] auch nicht nach dem Check-Out auf dem [X.] ein. Der Musterwechsel lässt die Funktion als Kapitän unberührt.

3. Der Antrag zu 3. ist unbegründet.

Er zielt auf die Feststellung, dass die Beklagte das Grundgehalt der Klägerin nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 2, § 5 [X.] im August 2009 nicht lediglich um den Steigerungsbetrag für ein Beschäftigungsjahr, sondern gleichsam „auf einen Schlag“ um den Steigerungsbetrag für vier [X.] zu erhöhen habe.

a) Für die Steigerungsbeträge nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] sind Vordienstzeiten als Kapitän bei einer anderen Konzerngesellschaft jedoch nicht zu berücksichtigen. [X.] als Kapitän iSd. § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] sind mangels gegenteiliger Bestimmung des Tarifvertrags nur Jahre der Beschäftigung in dieser Funktion bei der [X.] (vgl. [X.] 5. November 2003 - 4 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 108, 239). § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] sieht für [X.] lediglich die Zahlung der dort genannten Mindestvergütung vor. Spätere Steigerungen der Grundvergütung richten sich nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.]. Würden dabei auch Beschäftigungszeiten als Kapitän bei der abgebenden Gesellschaft berücksichtigt, würden Wechsler, die bereits ein „gesteigertes“ Grundgehalt mitbringen, doppelt begünstigt. Zudem käme es zu der merkwürdigen Situation, dass zum ersten Termin sogleich eine mehrfache Steigerung zu erfolgen hätte.

Gegen die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Kapitän bei der abgebenden Gesellschaft spricht auch § 7 Abs. 11 [X.], dessen Unterabs. 3 bei einem Arbeitgeberwechsel die bei der früheren [X.] (nur) bei der Berechnung von Zeiten und Fristen des jeweiligen Manteltarifvertrags sinngemäß berücksichtigt werden. Sonstige Anrechnungen sind nicht vorgesehen.

b) Aus Ziff. 5 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 9. Mai 2008 folgt nichts anderes. [X.] Ansprüche sollten dort nicht begründet werden. Zudem ist fraglich, ob die Ernennung zur Kapitänin eine „arbeitsrechtliche Maßnahme“ im dort gemeinten Sinne darstellt. Jedenfalls bleibt der Klägerin die Mindestgrundvergütung nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] als Sockel für weitere Steigerungsbeträge gemäß § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] erhalten.

I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Kremser    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

Meta

5 AZR 49/10

20.04.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 11. März 2009, Az: 7/17 Ca 6103/08, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011, Az. 5 AZR 49/10 (REWIS RS 2011, 7328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7328

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