Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2012, Az. 4 AZR 139/11

4. Senat | REWIS RS 2012, 1139

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Gegenstand

Tarifauslegung - Berücksichtigung von Elternzeit bei der Stufensteigerung - Redaktionsversehen


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2011 - 17 [X.] - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2010 - 4 [X.] - auch im Übrigen abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten als [X.] in Teilzeit beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 8. Februar 1996 heißt es:

        

„Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträgen, … und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.“

3

Die Klägerin wurde zunächst nach der [X.] „Stewardessen/Stewards/Kabinenbesatzungen Kontinent Stufe 00“ und ab dem Monat September 1996 nach der Stufe 1 vergütet. Nach [X.] erhielt sie seit dem Monat September 2005 eine Vergütung nach der Stufe 10 der maßgebenden Grundvergütungstabelle. In der [X.] vom 26. Oktober 2005 bis 28. August 2008 befand sie sich in Elternzeit. Danach zahlte die Beklagte weiterhin eine Vergütung auf Grundlage der Stufe 10 der Grundvergütungstabelle. Die Klägerin verlangte erfolglos eine Anpassung der Stufen unter Berücksichtigung ihrer Elternzeit.

4

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und ausgeführt: Sie habe einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Stufe 12 und ab dem Monat September 2008 nach der Stufe 13 des [X.] Nr. 36 für das Kabinenpersonal (vom 8. Mai 2005 - [X.] Nr. 36). Die Elternzeit sei bei den [X.] zu berücksichtigen. Der [X.] Nr. 36 sehe für vor dem 1. Juli 2005 eingestellte Mitarbeiter die weitere Geltung des § 3 Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für das Kabinenpersonal (vom 20. Mai 2003 - [X.] Nr. 35) idF vom 1. Mai 2004 vor. Anders als § 3 Abs. 5 Unterabs. 2 [X.] Nr. 36 nehme der [X.] Nr. 35 Elternzeiten bei der Ermittlung der [X.] nicht aus.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 126,31 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 83,21 Euro netto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 248,69 Euro brutto sowie 289,57 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 348,29 Euro seit dem 1. Oktober 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 198,15 Euro netto zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 350,51 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 4,64 Euro netto zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Tarifvertragsparteien hätten unabhängig vom Einstellungsdatum der Mitarbeiter vereinbart, Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate ununterbrochen geruht habe, bei den [X.] nicht mehr zu berücksichtigen. Bereits mit der „[X.]“ vom 3. Mai 2005 sei eine Neufassung des [X.] vereinbart worden, wie sie sich jetzt im [X.] Nr. 36 wiederfinde. Soweit der [X.] Nr. 36 nicht auf die mit der „[X.]“ vom 3. Mai 2005 vereinbarte Fassung des [X.] Nr. 35 verweise, sondern irrtümlich auf das Datum der Tarifvereinbarung „Konzertierte [X.]“ vom 1. Mai 2004 Bezug nehme, handele es sich um ein Redaktionsversehen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten - soweit für die Revision von Bedeutung - zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Klage unbegründet. Die Klägerin kann keine Vergütung nach der Stufe 12 der Grundvergütungstabelle des [X.] Nr. 36 beanspruchen. Die Elternzeit der Klägerin ist bei den [X.] nicht zu berücksichtigen.

9

I. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträge Anwendung.

II. Danach sind für den vorliegenden Rechtsstreit die folgenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien maßgebend:

1. Nach dem [X.] Nr. 35 gilt für die Grundvergütung und Stufensteigerung:

        

„§ 3 Grundvergütung, Schichtzulage

        

1.    

Die Höhe der Grundvergütung für Stewardessen/Stewards und die Mindestgrundvergütung für Purseretten/Purser richtet sich nach Abs. (8).

        

2.    

Stewardessen/Stewards erhalten für 18 Monate* eine Grundvergütung der Stufe 0, danach der Stufe 1 der Tabelle in Abs. (8). Der Monat der Erreichung der Stufe 1 gilt als individuelles Steigerungsdatum.

                 

*Für Mitarbeiter mit [X.] vor 01.07.2003 gilt § 3 II in der Fassung des [X.] Nr. 34.

        

…       

        
        

5.    

Die Grundvergütung steigt ab der Stufe 1 grundsätzlich mit der Vollendung jeden Beschäftigungsjahres in einer Stufe zum nächsten individuellen Steigerungsdatum auf die nächsthöhere Stufe bis zum Betrag der letzten Stufe der jeweiligen Beschäftigungsgruppe. …

                 

Bei unbezahltem Sonderurlaub ab 365 Tagen gilt die gesamte [X.] des [X.] nicht als Beschäftigungszeit.

        

…       

        
        

8.    

Grundvergütungstabelle für Stewardessen/Stewards und Mindestgrundvergütungstabelle für Purseretten/Purser (in €)

                 

…       

                 

Mindestvergütungstabelle gültig ab 01.05.2004

                 

Tab.-Ende

Stufe 

Grundvergütung FB/Mindestgrundvergütung PUR**

Steigerungsbetrag FB

                          

0       

…       

78,04 

                          

…“    

                 

2. Am 3. Mai 2005 vereinbarten die Tarifvertragsparteien die „Konzertierte [X.]“, die auszugsweise wie folgt lautet:

        

„A)     

Neue Wettbewerbsfähigkeit/[X.]

                 

…       

        
                 

4.    

Vergütungsstruktur Kabine

                          

Modifikation der Vergütungsstruktur gemäß Anlage 2.

                 

5.    

Verlängerung Vergütungstarifverträge

                          

a)    

Die Laufzeit des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 für das Kabinenpersonal der [X.] wird unter Berücksichtigung der nachfolgenden Modifikationen wieder in [X.] gesetzt und bis 31.12.2008 verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Q[X.]rtalsende.

                          

…       

        
        

B)    

Nachhaltige Zukunftssicherung Kabine 2007 - 2008

                          

…       

        
                 

1.    

Einkommenssicherung

                          

a)    

Im Zuge der Verlängerung der Laufzeit bis 31. Dezember 2008 werden mit Wirkung zum 1. Juli 2007 die individuellen Grundvergütungen sowie [X.] ([X.], Endwerte und Steigerungsbeträge, Zulagen für PI und [X.]) um die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für das jeweilige Vorjahr veröffentlichte durchschnittliche Entwicklung der Tarifentgeltabschlüsse im gesamten [X.] Wirtschaftsgebiet (West) - mindestens um 2,5 % - erhöht.

                          

b)    

Mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2008 werden die individuellen Grundvergütungen sowie die [X.] ([X.], Endwerte und Steigerungsbeträge, Zulagen für PI und [X.]) um den zu diesem [X.]punkt vom statistischen Bundesamt für das Vorjahr amtlich ermittelten Inflationswert (Verbraucherpreisindex) erhöht.

                 

…       

        

[X.])    

Laufzeit

                          

Ziffer A) 5. dieser Vereinbarung tritt zum 01.01.2005, im übrigen treten die Regelungen zum 01.07.2005 in [X.] und haben eine Laufzeit bis zum 31.12.2008; …“

Anlage 2 zu [X.]. A) Nr. 4 der „Konzertierten [X.]“ regelt [X.].:

        

„Vergütungsstruktur Kabine

        

1. Die Vergütungstabelle gemäß § 3 Abs. (8) [X.] Nr. 35 Kabine wird für ab dem 01.07.2005 neu eingestellte Mitarbeiter um folgende drei [X.] ergänzt. Die Steigerungen erfolgen innerhalb der [X.] nach Ablauf von jeweils 2 Beschäftigungsjahren.

                 

Stufe 

Grundvergütung in €

Steigerungsbeträge in €

                  A 1.350,00         
                  B 1.450,00 100,00
                 

[X.]   

1.550,00

100,00

        

…     

                       
        

2. Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate hintereinander ruht (… Elternzeit) …, bleiben bei den [X.] unberücksichtigt.“

3. Der am 8. Mai 2005 geschlossene [X.] Nr. 36 enthält folgende Bestimmungen:

        

„§ 3 Grundvergütung*, Schichtzulage

                 

(1)     

Die Höhe der Grundvergütung für Stewardessen/Stewards und die Mindestgrundvergütung für Purseretten/Purser richtet sich nach Abs. (8).

                 

…       

        
                 

(3)     

Purseretten/Purser erhalten eine Grundvergütung, die sich ab [X.] individuell aus ihrer Flugbegleiter-Grundvergütung nach Maßgabe der Abs. (5) bis (9) entwickelt. …

                 

(5)     

Die Grundvergütung steigt innerhalb der Vergütungsstufen 1A - 1[X.] mit der Vollendung von 2 Beschäftigungsjahren in einer Stufe zum nächsten individuellen Steigerungsdatum auf die nächsthöhere Stufe bis maximal in Stufe 1[X.]. Ab Stufe 2 steigt die Grundvergütung mit der Vollendung jeden Beschäftigungsjahres in einer Stufe zum nächsten individuellen Steigerungsdatum auf die nächsthöhere Stufe bis zum Betrag der letzten Stufe der jeweiligen Beschäftigungsgruppe. …Die Vergütungsstufen 5, 9 und 13 (für Mitarbeiter, die vor dem 01.07.2005

        

______________________________
* Für Mitarbeiter mit [X.] vor dem 01.07.2005 gilt § 3 Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01.05.2004 fort.

                          

eingestellt wurden) bzw. Vergütungsstufen 6 und 10 (für Mitarbeiter, die nach dem 01.07.2005 eingestellt wurden) können nur erreicht werden, sofern die Q[X.]lifikationsnachweise entsprechend Protokollnotiz I erbracht sind.

                          

Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate ununterbrochen ruht (Elternzeit, …), bleiben bei den [X.] unberücksichtigt.

                          

…       

                 

(8)     

Grundvergütungstabelle für Stewardessen/Stewards und Mindestgrundvergütungstabelle für Purseretten/Purser (in €)

                          

gültig ab 01.07.2005*

                          

        

Stufe 

Grundvergütung FB/Mindestgrundvergütung PUR**

Steigerungsbetrag FB

                                   

1A
1B
1[X.]
2***

1.350,00
1.450,00
1.550,00
1.786,89

100,00
100,00
236,89
101,61

                                   

…       

                 
        

_______________________
* Siehe auch Protokollnotiz [X.].“

        

[X.]. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen bleiben bei der Ermittlung der [X.] [X.]en, in denen das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge Elternzeit geruht hat, wie es auch § 3 Abs. 5 Unterabs. 2 [X.] Nr. 36 vorsieht, nach der Nr. 2 der Anlage 2 zu [X.]. A) Nr. 4 der „Konzertierten [X.]“ vom 3. Mai 2005 unberücksichtigt. Soweit in der Fußnote * zum Wort „Grundvergütung“ des § 3 [X.] Nr. 36 im Zusammenhang mit § 3 [X.] Nr. 35 die Fassung vom „01.05.2004“ genannt wird, handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Für die vor dem 1. Juli 2005 eingestellten Mitarbeiter wird vielmehr auf den § 3 [X.] Nr. 35 idF der „Konzertierten [X.]“ verwiesen.

1. Entgegen der Auffassung des [X.] kann trotz des Wortlauts der Fußnote * zu dem Wort „Grundvergütung“ in § 3 [X.] Nr. 36 - bei der es sich nach den Maßstäben der Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN) um eine tarifliche Regelung mit [X.] handelt - nicht davon ausgegangen werden, dass für Mitarbeiter mit [X.] vor dem 1. Juli 2005 § 3 [X.] Nr. 35 mit der „[X.] gültig ab 01.05.2004“ gelten soll, wie er am 20. Mai 2003 vereinbart wurde. Vielmehr ist von einem Redaktionsversehen auszugehen (zu den Anforderungen vgl. [X.] 13. Dezember 1995 - 4 [X.] - [X.]E 82, 1; 18. Mai 1994 - 4 [X.] - zu II 3 b cc der Gründe, [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 175; 31. Oktober 1990 - 4 [X.] - [X.]E 66, 177). Das ergibt die Auslegung des [X.] (zu den Maßstäben etwa [X.] 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 129, 238).

a) Bereits der Wortlaut der Fußnote * zum Wort „Grundvergütung“ des § 3 [X.] Nr. 36 ist unklar.

aa) Mit der Formulierung „in der Fassung“ wird grundsätzlich auf ein konkretes Abschluss- oder Änderungsdatum eines [X.] verwiesen. Damit soll der zeitlich maßgebende [X.] konkretisiert werden. Für einen solchen Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien des [X.] Nr. 36 spricht etwa die Fußnote * zu § 3 Abs. 2 [X.] Nr. 35 („Für Mitarbeiter mit [X.] vor 01.07.2003 gilt § 3 II in der Fassung des [X.] Nr. 34.“).

Ein [X.] Nr. 35 „in der Fassung vom 01.05.2004“ existiert jedoch nicht. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien für den vorliegend betroffenen Bereich „Kabinenpersonal“ am 3. Mai 2005 eine „Konzertierte [X.]“ vereinbart. Demgegenüber gehört das in der Fußnote genannte Datum 1. Mai 2004 zu einer Vereinbarung dieser Tarifvertragsparteien für einen anderen Bereich - die „Konzertierte [X.]“. Bereits dieser Zusammenhang legt ein Redaktionsversehen nahe.

bb) Es kann weiter nicht davon ausgegangen werden, die Fußnote * verweise auf den [X.] Nr. 35, wie er zu einem bestimmten [X.]punkt gegolten hat. Zwar enthält der [X.] Nr. 35 in § 3 Abs. 8 für einzelne [X.]räume unterschiedliche Vergütungstabellen, darunter eine „[X.] gültig ab 01.01.2004“. Diese war jedoch bereits Bestandteil des am 20. Mai 2003 geschlossenen [X.] Nr. 35. Angesichts dessen wäre bei [X.] der vom [X.] vertretenen Auffassung, es solle im Jahre 2005 auf den ab dem 1. Mai 2004 geltenden [X.] verwiesen werden, die Nennung des Datums „in der Fassung vom 01.05.2004“ überflüssig.

b) Für ein Redaktionsversehen sprechen zudem der tarifliche Gesamtzusammenhang und der erkennbare Regelungszweck.

aa) Der [X.] Nr. 36 regelt wie seine Vorgängertarifverträge umfassend die Vergütung für das Kabinenpersonal. § 3 [X.] Nr. 36 sieht neben der Grundvergütung und der Schichtzulage [X.] unter bestimmten Voraussetzungen vor. § 3 Abs. 8 [X.] Nr. 36 enthält die Grundvergütungstabelle „gültig ab 01.07.2005*“. Nach der in der Fußnote * zu dieser Tabelle genannten „Protokollnotiz [X.]“ werden „mit Wirkung zum 01.01.2007 … die individuellen Grundvergütungen sowie die [X.] … um die vom [X.] für das jeweilige Vorjahr veröffentlichte durchschnittliche Entwicklung der Tarifentgeltabschlüsse im gesamten [X.] Wirtschaftsgebiet (West) - mindestens um 2,5 % - erhöht“ und „mit Wirkung zum 01.01.2008 … um den zu diesem [X.]punkt“ ermittelten „‚Verbraucherpreisindex’“.

bb) Nach der Auffassung des [X.] fände aufgrund der Fußnote * zum Wort „Grundvergütung“ des § 3 [X.] Nr. 36 für die vor dem 1. Juli 2005 eingestellten Mitarbeiter § 3 [X.] Nr. 35 („in der Fassung vom 01.05.2004“) und damit die dort in Abs. 8 für die [X.] ab dem 1. Mai 2004 gültige [X.] Anwendung. An weiteren Vergütungssteigerungen, die der [X.] Nr. 36 regelt, würde dieser [X.] dann nicht teilhaben. Es kann mangels entsprechender Anhaltspunkte allerdings nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien wollten für diese Beschäftigten deren Vergütung auf dem Stand vom 1. Mai 2004 „einfrieren“. Davon gehen auch weder die Klägerin, die zur Berechnung ihrer begehrten Differenzansprüche die Vergütungsregelungen des [X.] Nr. 36 für das [X.] zugrunde legt, noch das [X.] aus. Die Beklagte sieht dies ebenfalls nicht anders.

cc) Gegen einen solchen Regelungswillen spricht schließlich § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 4 [X.] Nr. 36, der ausdrücklich zwischen Mitarbeitern, die vor und nach dem 1. Juli 2005 eingestellt wurden, unterscheidet. Bei einer vollständigen Verweisung auf § 3 [X.] Nr. 35 für die vor dem 1. Juli 2005 eingestellten Mitarbeiter wäre diese Unterscheidung überflüssig.

2. Die Auslegung der Fußnote * zum Wort „Grundvergütung“ des § 3 [X.] Nr. 36 unter Berücksichtigung des Redaktionsversehens der Tarifvertragsparteien (zu den Maßstäben [X.] 31. Oktober 1990 - 4 [X.] - [X.]E 66, 177) ergibt, dass auf den § 3 [X.] Nr. 35 in der Fassung verwiesen wird, die er durch die „Konzertierte [X.]“ vom 3. Mai 2005 erhalten hat.

a) Bei der „Konzertierten [X.]“ vom 3. Mai 2005 einschließlich deren Anlage 2 handelt es sich um einen Tarifvertrag. Die Tarifvertragsparteien haben diese Vereinbarung zwar nicht ausdrücklich als Tarifvertrag bezeichnet. Nach deren Begrifflichkeit und Inhalt werden tarifliche Rechte und Pflichten der [X.] in der Form von Inhaltsnormen iSv. § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Halbs. 2 [X.] begründet (zu den [X.] im Einzelnen etwa [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.] 2013, 220) und nicht nur auf an anderer Stelle vereinbarte oder erst noch zu vereinbarende Regelungen verwiesen (vgl. [X.] 19. Oktober 2011 - 4 [X.] - Rn. 28).

In [X.]. A) Nr. 3 wird die Dauer des Erholungsurlaubs bestimmt, durch [X.]. A) Nr. 4 iVm. Nr. 1 der Anlage 2 die bisherigen Vergütungsregelungen des [X.] Nr. 35 durch Einführung von [X.] in der Vergütungstabelle gem. § 3 Abs. 8 [X.] Nr. 35 geändert und weiterhin in [X.]. A) Nr. 4 iVm. Nr. 2 der Anlage 2 die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei [X.] geregelt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate ununterbrochen ruht. Zudem wird in [X.]. A) Nr. 5 [X.]. a die Laufzeit des [X.] Nr. 35 unter Berücksichtigung der vereinbarten Modifikationen „wieder in [X.] gesetzt“ und bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Unmittelbar festgelegt werden zudem die Entgelterhöhungen zum 1. Jan[X.]r 2007 und 1. Jan[X.]r 2008 ([X.]. B) Nr. 1 [X.]. a und b). Schließlich wird durch den [X.]. [X.]) über das Inkrafttreten der Bestimmungen der Wille zur Normsetzung deutlich.

b) Das Auslegungsergebnis - wonach der [X.] Nr. 35 in der Fassung gilt, die er durch die tarifvertraglichen Änderungen der „Konzertierten [X.]“ vom 3. Mai 2005 erhalten hat, und es sich bei dem Datum des „01.05.2004“ um ein Redaktionsversehen handelt - entspricht auch einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren tariflichen Regelung (zu diesem Kriterium s. nur [X.] 12. Dezember 2007 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.], 315; 18. Mai 1994 - 4 [X.] - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 175 ).

aa) Durch den in der Fußnote * zum Wort „Grundvergütung“ des § 3 [X.] Nr. 36 enthaltenen Verweis auf den [X.] Nr. 35 idF der „Konzertierten [X.]“ werden die durch diesen Tarifvertrag in [X.]. B) Nr. 1 erhöhten Vergütungsregelungen für vor dem 1. Juli 2005 eingestellte Mitarbeiter wirksam, die auch § 3 Abs. 8 [X.] Nr. 36 iVm. Protokollnotiz [X.] übernommen hat. Dadurch ist gewährleistet, dass der in dieser Fußnote bestimmte Mitarbeiterkreis an den Entgeltsteigerungen teilnimmt.

bb) Damit wird entgegen der Auffassung des [X.] nicht lediglich auf den [X.] Nr. 35 als solchen verwiesen. Die in § 3 Abs. 8 [X.] Nr. 36 enthaltene neue Vergütungsstruktur würde ohne diesen Verweis in der Fußnote * zum Wort „Grundvergütung“ auch für Mitarbeiter mit einem [X.] vor dem 1. Juli 2005 gelten. Dann wären bei deren Stufenzuordnung auch die neuen sog. [X.] zu berücksichtigen, weil § 3 [X.] Nr. 36 bei den Beschäftigungszeiten insoweit keine Ausnahmen enthält. Durch den Verweis auf den [X.] Nr. 35 idF der „Konzertierten [X.]“ verbleibt es für diesen Mitarbeiterkreis aufgrund der Bestimmung in der Nr. 1 der Anlage 2 zu [X.]. A) Nr. 4 „Konzertierte [X.]“ bei der bisherigen Regelung des [X.] Nr. 35, der diese vorgeschalteten Stufen nicht kennt.

3. In der Folge sind nach § 3 [X.] Nr. 35 idF des [X.]. A) Nr. 4 iVm. Nr. 2 der Anlage 2 der „Konzertierten [X.]“ vom 3. Mai 2005 (ebenso wie nach § 3 Abs. 5 Satz 5 [X.] Nr. 36) Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit länger als drei Monate ununterbrochen geruht hat, bei den [X.] nicht zu berücksichtigen, weshalb der Klägerin, die sich in der [X.] vom 26. Oktober 2005 bis zum 28. August 2008 in Elternzeit befand, für den streitgegenständlichen [X.]raum keine Vergütung nach der Stufe 12 der Grundvergütungstabelle des [X.] Nr. 36 zusteht.

Anders als die Nr. 1 der Anlage 2 zu [X.]. A) Nr. 4 der „Konzertierten [X.]“ vom 3. Mai 2005 sieht die Nr. 2 auch keine Einschränkungen oder Ausnahmen für bestimmte Mitarbeiter vor. Es handelt sich bei Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage 2 zu [X.]. A) Nr. 4 der „Konzertierten [X.]“ um unterschiedliche und in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Regelungskomplexe. Es kann daher auch nicht aus systematischen Gründen angenommen werden, die einschränkende Regelung über den personellen Anwendungsbereich der [X.] solle auch für die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten gelten, in denen das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate ununterbrochen ruht.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pust    

                 

Meta

4 AZR 139/11

21.11.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 13. April 2010, Az: 4 Ca 9457/09, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2012, Az. 4 AZR 139/11 (REWIS RS 2012, 1139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1139

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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