Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 2 B 101/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 7968

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Gegenstand

Neubescheidung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (hier: Altersgrenze)


Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die 1964 geborene Klägerin absolvierte zunächst die Ausbildungen zur Versicherungskauffrau sowie zur [X.]. Nach der Geburt ihrer drei Kinder nahm sie das Lehramtsstudium auf und legte 2002 und 2004 die Erste und Zweite Staatsprüfung ab. Anschließend arbeitete sie aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen als Vertretung an verschiedenen Grundschulen des Beklagten. Zum 1. Februar 2008 stellte der Beklagte die Klägerin als Lehrkraft im Beschäftigungsverhältnis - zunächst als Vertretungsreserve und ab dem 1. Februar 2009 unbefristet - in den Schuldienst ein. Ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 28. Mai 2009 lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum [X.]punkt der Berufungsverhandlung. Nach den zu diesem [X.]punkt geltenden Bestimmungen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die seit dem November 2010 geltende Altersgrenze von 45 Jahren stehe der Verbeamtung der Klägerin entgegen. Auf einen der in § 2a [X.] normierten Ausnahmetatbestände könne sich die Klägerin nicht berufen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin.

3

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

4

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - sinngemäß - in der Frage, ob für das Begehren auf Neubescheidung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf die Sach- und Rechtslage zum [X.]punkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich oder ob insoweit auf den [X.]punkt der Berufungsverhandlung abzustellen ist.

5

Diese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt ist.

6

Das materielle Recht bestimmt, ob ein Klagebegehren Erfolg hat, das darauf gerichtet ist, die Verwaltung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts oder einer sonstigen Amtshandlung zu verurteilen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] erneut über die Vornahme zu entscheiden. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG sind Rechtsänderungen, die vor der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung in [X.] treten, bei der Entscheidung zu beachten, sofern das neu in [X.] gesetzte Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem alten, d.h. aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004 - BVerwG 8 [X.] 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = [X.] 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f.; vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 [X.] 45.03 - BVerwGE 121, 140 <143 f.> = [X.] 237.0 § 9 [X.] Nr. 1 S. 4 und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 [X.] 76.10 - zur [X.] in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und [X.] vorgesehen).

7

Die Verwaltungsgerichte dürfen die Verwaltung zur Vornahme eines Verwaltungsakts oder einer sonstigen Amtshandlung oder zur erneuten Entscheidung über die Vornahme nur verurteilen, wenn sich dem zur [X.] der Verurteilung geltenden Recht ein Anspruch entnehmen lässt. Dies gilt auch, wenn die Verwaltung die Vornahme rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in [X.] getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Die Verurteilung zur Vornahme der rechtswidrig abgelehnten Amtshandlung setzt voraus, dass das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts ausdrücklich anordnet oder in diesem Sinne ausgelegt werden kann (stRspr; vgl. Urteile vom 17. Dezember 1954 - BVerwG 5 [X.] 97.54 - BVerwGE 1, 291 <295 f.> = [X.] 332 § 72 [X.] Nr. 2 S. 3 f.; vom 6. März 1987 - BVerwG 8 [X.] 65.84 - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 2; vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 [X.] 20.97 - [X.] 237.7 § 15 [X.] Nr. 2 S. 2; vom 24. Juni 2004 a.a.[X.] f. bzw. S. 4 und vom 23. Februar 2012 a.a.O.).

8

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] nicht (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

9

Die Beschwerde genügt den [X.] bereits deshalb nicht, weil sie die Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht konkret feststellt, sondern diese lediglich als möglich bezeichnet. Zudem hält sie dem Oberverwaltungsgericht keine rechtssatzmäßige Abweichung vom Urteil des [X.] vom 19. Februar 2009 (- BVerwG 2 [X.] 18.07 - BVerwGE 133, 143) vor, sondern macht lediglich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die dort entwickelten Grundsätze unrichtig angewendet.

Meta

2 B 101/11

21.03.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 13. April 2011, Az: 2 A 10059/11, Urteil

§ 2a SchulLbV RP 2006, § 19 Abs 1 BG RP vom 20.10.2010

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 2 B 101/11 (REWIS RS 2012, 7968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7968

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