Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.04.2020, Az. 2 B 4/20

2. Senat | REWIS RS 2020, 3848

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Gegenstand

Anhebung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 381,66 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Klägerin ist angestellte Lehrerin im [X.] Schuldienst und begehrt ihre Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe.

2

Die 1969 geborene Klägerin nahm nach dem Abitur zunächst ein Studium der Germanistik und Theologie auf, das sie nach der Zwischenprüfung 1992 beendete. Danach begann sie eine Ausbildung an einer Schauspielschule, die sie im [X.] erfolgreich abschloss. In der Folgezeit war die Klägerin als Schauspielerin tätig. [X.] wurde das erste Kind und im Jahr 2003 das zweite Kind der Klägerin geboren. [X.] begann die Klägerin parallel zu ihrer [X.]eschäftigung als Schauspielerin ein fächerübergreifendes [X.]achelorstudium, das sie im [X.] mit dem "[X.]achelor of Arts" abschloss. Im [X.] nahm die Klägerin ein Masterstudium für ein Lehramt an Gymnasien auf, das sie im [X.] mit dem Grad "Master of Education" erfolgreich beendete.

3

Im Januar 2012 bewarb sich die Klägerin um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien. Dabei führte sie u.a. aus, die Erziehung ihrer beiden Kinder gestatte ihr nicht mehr, in ihrem [X.]eruf als Schauspielerin so zu arbeiten, dass sie ihre Familie damit ernähren könne. Deshalb sei "ein verspätetes Lehramtsstudium notwendig" gewesen. Die Klägerin wurde zum August 2012 unter [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien eingestellt, wobei der Vorbereitungsdienst regulär nach 18 Monaten bzw. 3 Schulhalbjahren - Ende Januar 2014 - enden sollte. Im November 2012 beantragte die Klägerin, den Vorbereitungsdienst ab Februar 2013 in Teilzeitbeschäftigung durchführen zu können. Sie sei faktisch alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und habe feststellen müssen, dass die Verbindung von familiären und dienstlichen Anforderungen ihre Kräfte übersteige. Mit [X.]escheid vom Dezember 2012 wurde der Klägerin für die Zeit von Februar 2013 bis zum Januar 2015 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt; unter [X.]erücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung wurde das Ende des Vorbereitungsdienstes auf Ende Januar 2015 festgesetzt. Im Dezember 2014 legte die Klägerin erfolgreich die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab. Seit Februar 2015 ist die Klägerin als angestellte Lehrkraft im [X.] Schuldienst tätig und an der beklagten Schule eingesetzt.

4

[X.]ereits im Januar 2015 hatte die seinerzeit 45-jährige Klägerin bei der [X.] Landesschulbehörde ihre Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe beantragt. Diesen Antrag lehnte die [X.] Landesschulbehörde mit [X.]escheid im April 2015 ab, hob den [X.]escheid aber später aus formalen Gründen auf und leitete den Antrag im Juli 2015 zuständigkeitshalber an die [X.]eklagte weiter.

5

Im August 2015 lehnte die [X.]eklagte mit dem streitgegenständlichen [X.]escheid den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitens der Altersgrenze von 45 Lebensjahren ab. Ihre auf Neubescheidung gerichtete Klage war erstinstanzlich erfolgreich. Während des laufenden [X.]erufungsverfahrens - und mit Wirkung vom 1. Januar 2019 - hat der [X.] Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für [X.]eamtinnen, [X.]eamte, [X.]innen und [X.] sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 u.a. Änderungen des [X.] [X.]eamtengesetzes und der [X.] Laufbahnverordnung vorgenommen. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen und zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Klägerin könne beanspruchen, dass die [X.]eklagte über den Antrag der Klägerin vom Januar 2015 auf Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheide. Dem stehe das Überschreiten der für die Klägerin maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenze nicht entgegen. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein [X.]eamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestehe, sei regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimme; demzufolge seien Rechtsänderungen während des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Über die von der Klägerin erhobene Neubescheidungsklage sei im [X.]erufungsverfahren mangels entsprechender Übergangsregelung anhand der aktuellen, seit Januar 2019 geltenden Gesetzesfassung zu entscheiden.

7

Die Klägerin habe zwar die aktuell geltende [X.] für die Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe von 45 Lebensjahren überschritten. Allerdings ergebe die Anwendung der Neuregelungen auf den Streitfall, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe im Januar 2015 die für sie maßgebliche - erhöhte - [X.] noch nicht überschritten gehabt habe; auf diesen Zeitpunkt der Antragstellung sei abzustellen, weil die [X.] Landesschulbehörde diesen Antrag zunächst beschieden und ihre diesbezügliche Unzuständigkeit erst während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkannt habe. Zwar habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits vollendet und damit die allgemeine [X.] des § 18 Abs. 3, 1. Fall [X.] überschritten gehabt. Gleichwohl sei sie zu diesem Zeitpunkt für eine Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe noch nicht zu alt gewesen, weil für sie die nach § 16 Abs. 3 [X.] n.F. maximal mögliche Erhöhung der [X.] (= vor Vollendung des 49. Lebensjahres) greife und sie im Januar 2015 das 49. Lebensjahr noch nicht überschritten gehabt habe. Erforderlich sei lediglich das Vorliegen von Kinderbetreuungszeiten; ob zum Zeitpunkt des Vorliegens solcher Kinderbetreuungszeiten bereits ein Entschluss dahingehend gefasst worden sei, in das [X.]eamtenverhältnis eingestellt zu werden, sei nach der Neuregelung irrelevant.

8

2. Die Sache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

9

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und 19. August 2019 - 2 [X.] 72.18 - juris Rn. 5).

a) Die Frage, ob

"eine im [X.]erufungsverfahren erfolgte Rechtsänderung (hier Wegfall des [X.]) zu einer auf den Zeitpunkt des Antrags auf Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis rückwirkenden Erhöhung der [X.] führen (kann) mit der Folge, dass die nach altem Recht rechtmäßige Ablehnung des Einstellungsantrags nachträglich rechtswidrig wird, obwohl auch nach Eintritt der Rechtsänderung kein Anspruch auf Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis besteht",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich und würde sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

Nach altem Recht war die Ablehnung des Einstellungsantrags der Klägerin gerade nicht rechtmäßig, sondern jedenfalls wegen einer fehlenden formell-gesetzlichen Grundlage für die [X.] rechtswidrig (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 2 [X.]vR 1322/12 - [X.]VerfGE 139, 19 zur Rechtslage in [X.]). Die Formulierung im [X.]erufungsurteil, wonach "im Streitfall die nach altem Recht rechtmäßige Ablehnung des Einstellungsantrags (s.o.) durch eine im [X.]erufungsverfahren erfolgte Rechtsänderung erst im Nachhinein rechtswidrig geworden ist", ist insoweit zumindest missverständlich. Sie ist offenbar auf den Wegfall des nach altem Verordnungsrecht bestehenden [X.] der Kinderbetreuung für die Überschreitung der [X.] bezogen, ändert aber nichts daran, dass es nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts in dessen bereits genanntem [X.]eschluss vom 21. April 2015 einer parlamentsgesetzlichen Grundlage für [X.]n bedurfte, die in [X.] erst im Jahre 2019 und damit nach der Ablehnung des Einstellungsantrags der Klägerin im Jahre 2015 in [X.] getreten ist.

Im Übrigen hat das [X.]erufungsgericht die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Ablehnung des Einstellungsantrags der Klägerin gar nicht geprüft, sondern sich auf die Prüfung beschränkt, ob die Klägerin nach neuem Recht im Zeitpunkt des Einstellungsantrags die allgemeine oder eine für sie maßgebliche [X.] überschritten hatte. Dazu, dass das [X.]erufungsgericht dies in Anwendung des neuen Rechts verneint hat, wirft die [X.]eschwerde keine Frage auf. Vielmehr stellt sie darauf ab, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung zum Jahresbeginn 2019 wegen Überschreitens der nunmehr geltenden [X.] keinen Anspruch auf Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis gehabt habe. Auf diesen Zeitpunkt kam es dem [X.]erufungsgericht aber nicht an, weil es geprüft hat, ob die Klägerin im Zeitpunkt der [X.]eantragung der Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis die nunmehr geltende - und nicht zu beanstandende - [X.] überschritten hatte.

Im Übrigen hat das [X.]undesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass jedenfalls für [X.]ewerber um die Einstellung in ein [X.]eamtenverhältnis, die zum [X.] bereits diejenige Altersgrenze überschritten haben, die der Gesetzgeber nachträglich und rückwirkend in rechtmäßiger Weise festgelegt hat, nicht anzunehmen ist, dass eine Ernennung zum [X.]eamten unter Verstoß gegen die rechtmäßige Altersgrenze die einzig mögliche Ermessensentscheidung sein soll ([X.]VerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - [X.]VerwGE 156, 180 Rn. 31). Daraus ist zu entnehmen, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn - wie hier - das Gericht in einem solchen Fall die [X.]ehörde zu einer Ermessensentscheidung über die Einstellung des [X.]ewerbers ins [X.]eamtenverhältnis verpflichtet.

b) Die weitere aufgeworfene Frage,

"ob das nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F. bestehende Ermessen auf Null reduziert ist, wenn aufgrund von Rechtsänderungen während des laufenden Verfahrens zu Gunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers angenommen wird, dass ein Antrag auf Einstellung in das [X.]eamtenverhältnis noch vor Überschreiten der individuell maßgeblichen Altersgrenze gestellt wurde und sich die Ablehnung im gerichtlichen Verfahren nur deshalb als rechtswidrig erweist",

ist ausdrücklich nur für den Fall der positiven [X.]eantwortung der ersten aufgeworfenen Frage gestellt und bedarf deshalb keiner [X.]eantwortung. Im Übrigen ist die aufgeworfene Frage einer Ermessensreduzierung auf Null nicht entscheidungsrelevant, weil die Klägerin nur einen Neubescheidungsantrag gestellt hat und die [X.]eklagte von den vorinstanzlichen Gerichten dementsprechend nur zur Neubescheidung verpflichtet wurde.

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.]undesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] 39.94 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

Abgesehen davon, dass die von der [X.]eschwerde gegenübergestellten Rechtssätze der beiden Oberverwaltungsgerichte nicht dieselbe Rechtsnorm betreffen, ist die mit der [X.] erneut aufgeworfene Frage einer Ermessensreduzierung auf Null im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, weil die Klägerin nur einen Neubescheidungsantrag gestellt und die vorinstanzlichen Gerichte die [X.]eklagte dementsprechend nur zur Neubescheidung verpflichtet haben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Meta

2 B 4/20

22.04.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 29. Oktober 2019, Az: 5 LC 203/17, Urteil

§ 18 Abs 3 BG ND, § 18 Abs 2 BG ND, § 25 Nr 8 BG ND, § 16 Abs 5 LbV ND 2009, § 16 Abs 3 LbV ND 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.04.2020, Az. 2 B 4/20 (REWIS RS 2020, 3848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3848

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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