Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2003, Az. StB 6/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2725

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[X.]BESCHLUSS StB 6/03 vom 13. Juni 2003 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni 2003 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Die Beschwerde des [X.] gegen den [X.] des [X.] vom 8. Mai 2003 wird verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: [X.] Am 11. April 2002 verübte die Terrororganisation [X.] in [X.] (Tu-nesien) einen Sprengstoffanschlag auf die Synagoge "[X.]", bei welchem 21 Menschen, darunter 14 [X.] Touristen und der Attentäter, der tunesi-sche Staatsangehörige [X.] alias "[X.]", getötet und weitere Personen verletzt wurden. Unmittelbar nach der Tat leitete der [X.] u.a. gegen den Beschuldigten Ermittlungen ein. Bei mehreren Vernehmungen räumte die-ser enge Verbindungen zu [X.] ein, blieb aber auf freiem Fuß. Nachdem der Beschuldigte die [X.] verlassen hatte und in [X.] festgenommen worden war, hat der [X.] am 25. April 2003 beantragt, den Beschuldigten wegen Nichtanzeige des geplanten [X.] (Vergehen nach § 138 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 9 StGB) in [X.] zu nehmen. Der Ermittlungsrichter beim [X.] hat den Erlaß - 3 - eines Haftbefehls mit Beschluß vom 8. Mai 2003 abgelehnt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des [X.], mit der er den [X.] weiter verfolgt. I[X.] Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Zu Recht hat der Ermittlungsrichter den dringenden Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) verneint. Es fehlt an zureichenden tatsächlichen [X.] dafür, daß der Beschuldigte entsprechend den Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StGB von dem geplanten Sprengstoffanschlag auf die Synagoge "[X.]" - jedenfalls in den Grundzügen der Tat - Kenntnis hatte und dies so früh, daß dieser Anschlag bei einer sofortigen Anzeige noch hätte verhindert werden können. Der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entschei-dung, in der sich der Ermittlungsrichter eingehend mit allen den Beschuldigten belastenden Umständen auseinandergesetzt hat, schließt sich der [X.] Umfang an. Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung des Tatverdachts Anlaß geben könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus den nach-gereichten Erkenntnissen aus der Auswertung einer Festplatte, denen auch der Beschwerdeführer selbst jedenfalls keine wesentliche Bedeutung beizumessen scheint. Die engen Kontakte, die der Beschuldigte nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen sowohl mit hochrangigen Funktionären der Terrororga-nisation [X.], insbesondere mit

[X.], als auch mit dem Attentäter hatte, lassen nicht den Schluß zu, der Beschuldigte habe bei seinem Aufenthalt - 4 - in [X.] im August/September 2001 von den Planungen für den Spreng-stoffanschlag auf die Synagoge "[X.]" erfahren. Es bleibt schon offen, ob bereits damals entsprechende Planungen existierten und [X.] von [X.] der [X.] in die Vorbereitungen eingebunden war. Vor allem hätte es - wie der [X.] ergänzend bemerkt - für die an der Planung des [X.] fern gelegen, den Beschuldigten in ihr Vorhaben einzuweihen und da-durch die Gefahr einer vorzeitigen Entdeckung zu erhöhen. Nach der Aussage des Ab. wurden Anschlagspläne lediglich in der Kommandoebene der [X.] besprochen, zu welcher der Beschuldigte nach den mit dem [X.] und der Beschwerdebegründung vorgelegten Erkenntnissen nicht gehörte. Der Inhalt des Telefonats wenige Stunden vor dem Anschlag, bei dem der Beschuldigte dem Attentäter auf dessen Bitte hin den "Segen" ("[X.], [X.]es Gnade und Segen sei mit dir. [X.] möge dich belohnen") [X.], deutet zwar auf ein bevorstehendes, aus der Sicht des [X.] Ereignis, möglicherweise auch einen Selbstmordanschlag, hin. Er enthält aber keine Hinweise auf eine nach Ort oder sonstigen Umständen konkretisierte Straftat, die noch hätte verhindert werden können. Solche Hinweise konnte auch der vom Beschwerdeführer mit der Auswertung des Telefonats beauftrag-te Sachverständige nicht erkennen. Da bereits aus tatsächlichen Gründen ein dringender Tatverdacht nicht besteht, kommt es auf die vom Ermittlungsrichter und dem Beschwerdeführer angesprochene Rechtsfrage, ob die aufgrund einer Maßnahme nach dem [X.] zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ([X.]) aus dem Telefonat vom 11. April 2002 gewonnenen Erkenntnisse und die [X.] beruhenden Angaben des Beschuldigten verwertet werden können, nicht an. - 5 - 2. Auch die Voraussetzungen eines auf Mitgliedschaft in einer terroristi-schen Vereinigung oder deren Unterstützung gestützten Haftbefehls liegen nicht vor. [X.] Anhaltspunkte dafür, daß der Beschuldigte einer inlän-dischen terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB) angehörte oder diese unter-stützte, sind nicht ersichtlich. Zwar sprechen gewichtige Indizien im Sinne eines dringenden Tatverdachts dafür, daß der Beschuldigte sich als Mitglied oder Un-terstützer der [X.] betätigt hat; die Beteiligung an einer ausländischen ter-roristischen Vereinigung war jedoch bis zum Inkrafttreten des § 129 b StGB am 30. August 2002 nicht strafbar. Daß der Beschuldigte nach diesem Zeitpunkt weiter für die [X.] tätig geworden ist, wird durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht belegt. Aus seiner früheren Tätigkeit für die [X.] kann im Hinblick auf die gegen ihn ab April 2002 geführten Ermittlungen nicht ohne weiteres auf eine Fortführung solcher Tätigkeiten ab 30. August 2002 geschlossen werden. Sollten sich im Zuge der weiteren Ermittlungen im Anschluß an die Fest-nahme des Beschuldigten in [X.] insofern neue Erkenntnisse ergeben, wird der Beschwerdeführer diese gegebenenfalls zum Anlaß für einen neuen Haftbe-fehlsantrag nehmen können. [X.] Miebach von [X.]

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StB 6/03

13.06.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2003, Az. StB 6/03 (REWIS RS 2003, 2725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2725

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