Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. AK 9/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1935

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[X.]/01vom12. Juli 2001in dem [X.]:wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 12. Juli 2001gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach denallgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.[X.] Der Beschuldigte befindet sich seit 27. Dezember 2000 in Untersu-chungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (2 [X.]), der durch neuen Haftbefehl vom18. Juni 2001 (2 [X.] 161/2001) ersetzt wurde. Dieser ist damit begründet, daßder Beschuldigte folgender Straftaten dringend verdächtig sei:- er habe sich im Dezember 2000 im Raum [X.]an einer von [X.]" gegründeten, auf Dauer angelegten und nachaußen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit mit-gliedschaftlich beteiligt, die beabsichtigt habe, zunächst zur [X.]/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten öffentlichen Platzin [X.]zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] 3 -- er habe zur Vorbereitung dieses Anschlags im Zusammenwirken mit [X.], [X.]und [X.]Sprengstoff hergestellt(§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB);- er habe unechte oder verfälschte amtliche Ausweise in der Absicht [X.], deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen(§ 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB);- er habe unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt über zwei vollautomati-sche Selbstladewaffen (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 [X.]) und vierhalbautomatische Selbstladekurzwaffen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a[X.]).2. Der Senat stützt seine Entscheidung zur Fortdauer der Untersu-chungshaft nicht auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an [X.] (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). Zwar [X.] bisherige Ermittlungsergebnis hinreichend, daß der Beschuldigte in eininternationales konspiratives Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamenta-listen ("non-aligned [X.]") eingebunden ist, aus dem heraus terroristi-sche Anschläge begangen oder vorbereitet werden. Es besteht auch ein [X.] (§ 160 Abs. 1 StPO) dahingehend, daß sich der [X.] einer in der [X.] bzw. speziell im Raum [X.] aus die-sem Netz heraus gegründeten terroristischen Vereinigung beteiligt habenkönnte. Jedoch begründen die bisherigen Ermittlungen diesbezüglich [X.] dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. [X.] bislang hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich aus [X.] der genannten [X.] Fundamentalisten in [X.] Organisa-tionen oder Teilorganisationen herausgebildet hätten, die den Merkmalenentsprechen, die die Rechtsprechung für die Annahme einer kriminellen oder- 4 -terroristischen Vereinigung voraussetzt (vgl. BGHSt 30, 328; 31, 202, 204; 31,239 f.; [X.], 1518). Selbst wenn eine derartige Vereinigung [X.] haben sollte, spricht im übrigen gegen eine mitgliedschaftliche Betei-ligung des Beschuldigten hieran die Tatsache, daß er erst am [X.] in die [X.] eingereist ist und sein Rückflug nach [X.]be-reits für den 4. Januar 2001 gebucht war. Dies deutet eher darauf hin, daß ersich nur zur Vorbereitung und Durchführung des [X.] in [X.] inder [X.] aufhielt und sich lediglich nach § 129 a Abs. 3 [X.] gemacht haben könnte.3. Dagegen liegen bezüglich der übrigen im Haftbefehl vom 18. [X.] genannten Taten die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus vor.a) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vergehens nach § 310Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich zunächst insbesondere daraus, daß bei einerDurchsuchung der von den Beschuldigten [X.], [X.]und [X.] ge-nutzten Wohnung in der Si. -Str. in [X.] in [X.] verfaßte Anleitungen, Pläne etc. zur Herstellung von [X.] gefunden wurden sowie in erheblichem Umfang Stoffe,Utensilien, Materialien und Gerätschaften, die laut sachverständiger Begut-achtung zur Sprengstoffherstellung geeignet sind. Da in zwei [X.], deren Inhalt noch vor Ort aus Sicherheitsgründen gesprengt [X.], Spuren von [X.] ([X.]) nachgewiesen werden konnten,liegt auch ein hinreichender Beleg dafür vor, daß die Beschuldigten bereitsSprengstoff fertiggestellt hatten. Daß der Sprengstoff für einen Anschlag aufden Weihnachtsmarkt oder einen Wochenmarkt in [X.] die-- 5 -nen sollte, folgt aus dem Umstand, daß die Beschuldigten [X.]und [X.] am 23. Dezember 2000 unter Angabe falscher Personalien in [X.]. zwei Appartements für den Zeitraum vom 25. Dezember 2000 bis [X.] bzw. vom 26. bis 31. Dezember 2000 buchten und sodann von [X.] mit einem vom Beschuldigten [X.]in [X.] angemietetenPkw eine Fahrt nach [X.]unternahmen, um die ins Auge gefaßten [X.] sowie die Routen für An- und Abfahrt auszukundschaften. Die [X.] wird durch Zeugenaussagen belegt, die Fahrt nach [X.]und deren Zweck durch den Inhalt eines Videofilms, den die [X.] Beschuldigten hierbei aufnahmen, und der bei der erwähnten Durchsu-chung sichergestellt werden konnte. Darüber hinaus hat der [X.]in seiner Vernehmung vom 12. Februar 2001 bestätigt, daß die Be-schuldigten [X.], [X.]und [X.]vorhatten, Menschen zu töten.Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten [X.] bezüglichder Straftaten nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht darauf, daß bei seinerFestnahme und Durchsuchung der Wohnung Si. -Str. in [X.]gefälschte, auf seinen Namen ausgestellte und mit seinem Lichtbild verse-hene Ausweispapiere aufgefunden wurden, nämlich ein [X.] Reise-paß, ein [X.] Führerschein, eine vom [X.] Außenministeri-um ausgegebene konsularische Immatrikulationskarte, ein internationaler [X.] sowie ein [X.] Studentenausweis des [X.].Hinsichtlich der Waffendelikte (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. a [X.]) folgt der dringende Tatverdacht aus dem Umstand, daß inder genannten Wohnung in einer schwarzen Aktentasche zwei [X.] -stolen der Marke "[X.]" sowie drei Pistolen und ein Revolver aufgefundenwurden.b) Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 18. Juni 2001 genannten [X.] (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der [X.] kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen alsderen Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden.Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft übersechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondereSchwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen haben [X.] ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen [X.] von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrepu-blik, in das [X.] Ausland, aber auch in den Mittleren Osten aufzuklärensind. Sie werden durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihresUmfeldes erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbe-hörden in Frankreich, [X.] und [X.] notwendig geworden, die zumTeil noch nicht erledigt sind. Durch Wohnungsdurchsuchungen, [X.] und sonstige Ermittlungen, aber auch durch die Überlassung [X.] ausländischer Ermittlungsbehörden hat sich eine umfangreiche,durch die laufenden Ermittlungen noch anwachsende Sammlung von Beweis-material ergeben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbun-den ist und teilweise sachverständige Begutachtung voraussetzt. Dies wirdnoch dadurch erschwert, daß eine Vielzahl von Schriftstücken, Abhörprotokol-len und auf Datenträgern gespeicherter Dokumente zunächst ins [X.] zuübersetzen ist, um eine Auswertung erst zu ermöglichen. Es ist kein [X.] 7 -punkt dafür erkennbar, daß die Ermittlungen bisher nicht mit der in [X.] betrieben wurden. Der weitere Vollzug der Unter-suchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache undder für den Beschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).Rissing-van Saan Miebach Becker

Meta

AK 9/01

12.07.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. AK 9/01 (REWIS RS 2001, 1935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1935

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