Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2005, Az. StB 3/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3522

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[X.] [X.] 10/05-8 StB 3/05 vom 19. Mai 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai 2005 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluß des Ermittlungsrichters des [X.] vom 24. März 2005 (2 [X.] 133/2005) aufgehoben. 2. Gegen den Beschuldigten wird die Untersuchungshaft [X.].

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, ab September 2004 in [X.] und anderen Orten in [X.] in sieben Fällen gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten [X.]und [X.]in der Absicht, sich und anderen einen rechtswidrigen [X.] zu verschaffen, das Vermögen eines ande-ren dadurch beschädigt zu haben, daß er durch Vorspiege-lung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte. Strafbar gemäß § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB. 3. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
- 3 - Gründe: 1. Der [X.] führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129 [X.] m. § 129 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 5 StGB. Er legt dem Beschuldigten zur Last, die ausländische [X.] von [X.] aus spätestens seit [X.] 2004 unterstützt zu haben. Der Beschuldigte habe sich gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten [X.]- eines mutmaßlichen [X.] - und [X.], seines Bruders, daran beteiligt, von [X.] Lebensversicherungsgesellschaften betrügerisch die Auszahlung erheblicher Versicherungssummen zu bewirken, und dabei gewußt, daß ein Teil der Gelder, die durch diese Straftaten erlangt werden sollten, der auslän-dischen terroristischen Vereinigung zur Finanzierung des "[X.]" zufließen würde.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Erlaß eines Haftbefehls abgelehnt, weil es jedenfalls an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, daß der Beschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich die ausländische terroristische Vereinigung un-terstützt habe.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.], der der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat, führt zum Erlaß des Haftbefehls wegen des dringenden Verdachts des gemeinschaftlichen Betrugs in sieben Fällen.
- 4 - a) Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis kann im Sinne eines drin-genden Tatverdachts von folgendem Geschehen ausgegangen werden: Der Beschuldigte sowie [X.]und [X.]S.

kamen späte-stens im Spätsommer 2004 überein, Betrugstaten zum Nachteil [X.] Le-bensversicherungsgesellschaften zur Erlangung hoher Geldsummen zu bege-hen. Bei der Antragstellung spiegelten sie jeweils vor, eine Lebensversiche-rung mit dem üblichen Risiko abschließen und regelmäßig die vereinbarten Prämien zahlen zu wollen. Tatsächlich aber hatten sie vor, allenfalls drei Mona-te lang Prämien zu bezahlen. Spätestens nach Ablauf dieser [X.] sollte [X.]in [X.] seinen Verkehrsunfalltod vortäuschen und mit-tels Bestechung von [X.] Behörden eine Todesbescheinigung erlan-gen. Unter Vorlage dieser Bescheinigung sollte der Beschuldigte, der in den [X.] als Anspruchsberechtigter benannt war, die [X.] zur Auszahlung der Versicherungssummen veranlassen. Aufgrund der täuschenden Angaben bei der Antragstellung gelang es Y.

S. , bei [X.] sieben Versicherern Versicherungsverträge auf sein Leben in Höhe von insgesamt 932.640 • abzuschließen. Bei zahlreichen weiteren Gesellschaften bemühten sich der Beschuldigte und [X.]vergeblich um den Abschluß solcher Verträge. Die Versicherungssummen soll-ten zwischen dem Beschuldigten und [X.]geteilt werden. Als Folge der [X.] von [X.] und [X.]wurde der Plan nicht weiter ausgeführt. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlun-gen, insbesondere den Überwachungen von [X.] und Wohnraum. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
- 5 - b) Danach ist der Beschuldigte des gemeinschaftlichen Betrugs in [X.] dringend verdächtig. Es liegt jeweils ein Eingehungsbetrug vor, der mit Abschluß des [X.] vollendet war. Mit Eingehung des Vertrages waren die Versicherungsgesellschaften geschädigt, weil sie dem Risiko ausgesetzt waren, innerhalb kurzer [X.] hohe Versicherungsleistungen auszahlen zu müssen, ohne daß dem eine adäquate Gegenleistung gegen- überstand (vgl. [X.], 368).
c) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung, die wegen der Höhe der erstrebten [X.] naheliegend nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfolgen würde und sich zudem noch auf zahlreiche weitere Fälle des versuchten Betrugs erstre-cken könnte, mit einer erheblichen, Fluchtanreiz bildenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Den Fluchtanreiz mindernde [X.] Bindungen sind nicht vorhanden. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft nach § 116 StPO sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen. Im Hinblick auf das Gewicht der Beschuldigung und des Tatver-dachts ist die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig. 3. Soweit der [X.] mit seiner Beschwerde den Erlaß eines Haftbefehls wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung erstrebt, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. a) Allerdings ist - wovon auch der angefochtene Beschluß ausgeht - [X.] dringend verdächtig, Mitglied einer ausländischen terroristischen Verei-nigung, der [X.], zu sein.
- 6 - b) Auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Beweismittel ergibt sich aus den vom Ermittlungsrichter dargeleg-ten Gründen indes kein dringender Tatverdacht, daß der Beschuldigte darüber informiert war oder es zumindest für möglich hielt, ein Teil des aufgrund der Betrugstaten erwarteten Geldes solle der [X.] zufließen, er mithin den [X.] hatte, eine ausländische terroristische Vereinigung zu unterstützen. Die bei der Überwachung des [X.]s sowie der Wohnraum-überwachung gewonnenen Beweisanzeichen (überwiegend Äußerungen der gesondert Verfolgten, in geringerem Umfang solche des Beschuldigten) be-gründen in ihrer Gesamtheit zwar einen gewissen Verdacht für den zumindest bedingten Unterstützungsvorsatz des Beschuldigten. Sie sind indes zu einem nicht unerheblichen Teil auslegungsbedürftig und für sich genommen - ohne weitere Anknüpfungspunkte - nicht geeignet, den Schluß auf den in Frage ste-henden Vorsatz des Beschuldigten zu tragen. Zu der Annahme, der Beschul-digte werde auf dieser Beweisgrundlage mit großer Wahrscheinlichkeit wegen § 129 [X.] m. § 129 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 5 StGB verurteilt werden, reichen sie daher ohne weiteres nicht aus.
c) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob im Falle einer Kenntnis des [X.] von der Mittelverwendung für [X.] seine bislang geleisteten [X.] als vollendetes Unterstützen zu bewerten wären. Hiergegen könn-ten Bedenken bestehen, weil es noch nicht zu einer Auszahlung von Geld [X.] ist und sich seine (etwaige) Tätigkeit für die Vereinigung auf die Zu-sage beschränkte, von der erwarteten Beute einen Teil an die [X.].
- 7 - Allerdings hat der Senat in einer früheren Entscheidung (BGHR StGB § 129 a Abs. 3 Unterstützen 4) für eine vergleichbare Konstellation die [X.] vertreten, bereits die Zusage einer Beschaffung von Waffen könne sich positiv auf das Bestehen und die Aktionsmöglichkeiten einer terroristischen Vereinigung auswirken und damit zu deren Unterstützung führen, auch wenn das Vorhaben später fehlgeschlagen ist. Diese Entscheidung könnte indes nach vorläufiger erneuter Beurteilung der Rechtsfrage - auch mit Blick darauf, daß der Versuch einer Tat nach § 129 a Abs. 5 StGB nicht strafbar ist - den Bereich der Vollendung des Delikts zu weit nach vorne verlagert haben (vgl. [X.] in [X.] § 129 Rdn. 17).
4. Der Senat sieht Anlaß zu dem klarstellenden Hinweis, daß die [X.] des [X.], das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung fortzuführen, durch das Fehlen eines dringenden Tatverdachts nicht berührt wird. [X.]

Pfister von [X.]

Meta

StB 3/05

19.05.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2005, Az. StB 3/05 (REWIS RS 2005, 3522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3522

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