Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. I ZR 251/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3408

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 251/03 vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 5. Zivilse-nat, vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin vertreibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit Anfang der 70-er Jahre Salatsoßen unter der Bezeichnung "[X.]". Sie hatte deshalb ein eigenes berechtigtes Interesse daran, für diese Bezeichnung durch eine eingetragene Marke Schutz zu erlangen (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 30.10.2003 [X.] 9/01, Umdruck S. 8 f. Œ S100). Die Klägerin handelt deshalb nicht treuwidrig, wenn sie gegen die Beklagte Rechte aus der Marke "[X.]", von deren Bestand bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist, geltend macht. Dies gilt ungeachtet des Umstands, daß die Beklagte an ihrem Zeichen einen schutzwürdigen Besitzstand erwerben konnte, obwohl dieses Zeichen jedenfalls nach der bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Rechtslage von einer Eintragung ausgeschlossen war (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 30.10.2003 [X.] 9/01, Umdruck S. 9 f. Œ S100). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

- 3 -

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 •
[X.] [X.]
Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 251/03

29.04.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. I ZR 251/03 (REWIS RS 2004, 3408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3408

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.