Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. I ZR 191/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3419

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. April 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Zwilling/[X.]
[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2

Eine Verwechslungsgefahr kann auch in der Weise gegeben sein, daß das [X.] Zeichen infolge einer teilweisen Übereinstimmung in [X.] dem Inhaber der [X.] zugeordnet wird. Eine derartige Verwechslungsgefahr kann sich in besonders gelagerten Fällen auch aus einer Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben, wenn sich für maßgebli-che Teile des Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres [X.] und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind. [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 3 Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] genügt es nicht, daß ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus, daß die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint.

[X.], [X.]. v. 29. April 2004 - [X.] - OLG Köln
LG Köln

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. April 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2001 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das [X.]eil der 33. Zivilkammer des [X.] vom 29. August 2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in [X.], das Stahlwaren, insbesondere [X.], herstellt und vertreibt. Sie führt die Firma "[X.]" und ist Inhaberin der Wortmarke "Zwilling" (Nr. 725 228), die mit Priorität vom 7. Mai 1941 u.a. für "Messerschmiedewaren", "Hieb- und Stichwaffen", "Täschner- und Lederwaren, nämlich [X.] und -behälter - 3 - für die Waren der Klasse 8", "Nickel- und Aluminiumwaren als Haushalts- und Reisegeräte ... (soweit in Klasse 21 enthalten)", "Haus- und Küchengeräte (so-weit in Klasse 21 enthalten)" eingetragen ist. Die Klägerin ist weiter Inhaberin von Bildmarken wie der nachstehend wiedergegebenen, am 8. August 1904 eingetragenen Marke Nr. 71 482:

Die Beklagte führte zunächst die Firma "[X.] GmbH". [X.] verlegte sie ihren Sitz von [X.] nach [X.] und änderte ihre Firma in "[X.] [X.] GmbH". Die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke "[X.]" (Nr. 396 45 060), die mit Priorität vom 17. [X.] 1996 für "08: [X.]; 18: Lederwaren; 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche" eingetragen ist. Für die Beklagte ist weiter die Wortmarke "[X.]" (Nr. 398 26 480) mit Priorität vom 12. Mai 1998 für "Taschen-lampen, Taschenlampenbatterien, Säcke (soweit in Klasse 12 enthalten); [X.]; Zelte" eingetragen. Im [X.] benutzt die Beklagte die Adresse "zwei-brueder.com".
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung "Zweibrü-der"/"[X.]" als Unternehmenskennzeichen, Marke und [X.]-adresse eine Verletzung ihrer Rechte an ihrer Firma sowie ihren Wort- und Bildmarken. Die "Zwillings"-Kennzeichen wiesen als Firmenschlagwort und als Wort- oder Bildmarken eine hohe Kennzeichnungskraft auf. Mit ihnen werde im In- und Ausland ein hervorragender Ruf herausragender Güte und [X.] 4 - würdigkeit verbunden. Die Beklagte nutze durch ihre "[X.]"-Zeichen den Ruf der bekannten Marke "Zwilling" in unlauterer Weise für sich aus.
Die Klägerin hat beantragt,

[X.] die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit [X.], a) die Angabe "[X.]" oder "[X.]" firmenmä-ßig zu verwenden [X.]) entweder in Alleinstellung oder grafisch gegenüber den übrigen Bestandteilen des Firmennamens [X.], beispielsweise unter Verwendung einer anderen Schriftart oder Schriftgröße oder durch ausschließliche Verwendung von Großbuchstaben, insbesondere wie nachfolgend dargestellt:

- 5 -
[X.]) als Bestandteil der Firmenbezeichnung "[X.] [X.] GmbH"; b) den Domain-Namen "zweibrueder.com" zu benutzen und/ oder benutzen zu lassen und/oder zu veräußern oder ver-äußern zu lassen, zu übertragen oder übertragen zu lassen
oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht
die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Klägerin oder mit deren Zustimmung erfolgt;
c) die Bezeichnung "[X.]" oder "[X.]" mar-kenmäßig zu verwenden und solchermaßen gekennzeich-nete Waren anzubieten, zu bewerben und/oder in den [X.] zu bringen und/oder anzubieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen; 2. in die Löschung der Marken - Nr. 396 45 060 "[X.]" und - Nr. 398 26 480 "[X.]" einzuwilligen;
3. den Domain-Namen "zweibrueder.com" löschen zu lassen;

4. in die Löschung des [X.] "[X.]" durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Handelsregister ein-zuwilligen;
5. der Klägerin Auskunft zu geben,
a) seit wann, in welcher Art und in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr mit [X.] - Handlungen gemäß Ziffer [X.] 1. vorgenommen und/oder

- Marken gemäß Ziffer [X.] 2. verwendet hat und/oder

- den Domain-Namen "zweibrueder.com" verwendet hat, und zwar auch unter Angabe des Umfangs der über die [X.]-Domain erfolgten [X.]-Anfragen unter [X.], und - 6 - b) mit welchen [X.] sie die Kennzeichnung
"[X.]" oder "[X.]" in Alleinstellung oder als Bestandteil einer Kombinations-Kennzeichnung für [X.] verwendet oder so gekennzeichnete Produk-te beworben hat und
c) welche Umsätze sie mit [X.] erzielt hat, die mit "[X.]" oder "[X.]" oder "[X.]" - gleichgültig ob in Alleinstellung oder als Teil einer Kombi-nations-Kennzeichnung - gekennzeichnet waren oder be-worben wurden, und zwar unter Angabe der einzelnen Lie-ferungen unter Nennung - der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
- der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der [X.] Kostenfaktoren sowie
- des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klä-gerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der [X.] vereidigten und ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und diesen ermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein be-stimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in den Rechnungen enthalten ist. I[X.] festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer [X.] 1. bezeichneten Handlungen und/oder die Verwendung der in Zif-fer [X.] 2. bezeichneten Marken und/oder die Verwendung des in Ziffer [X.] 3. bezeichneten Domain-Namens entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie habe mit der Aufnahme des Bestandteils "[X.]" in ihre Firma lediglich dem Umstand Rechnung - 7 - tragen wollen, daß die örtliche Industrie- und Handelskammer bei der [X.] nach [X.] die ursprüngliche Firma [X.] habe. Eine Gefahr der Verwechslung ihrer Zeichen mit den Kennzei-chen der Klägerin bestehe nicht. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien [X.] verwirkt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben.

Gegen dieses [X.]eil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Unterlas-sungsantrag unter Ziffer [X.] 1. c) wie folgt lautet:
die Bezeichnung "[X.]" oder "[X.]" für die mit der Markeneintragung 396 45 060 sowie 398 26 480.5 aufge-führten Waren markenmäßig wie beispielhaft aus Blatt 5 und 6 des Katalogs Anlage [X.] (kleiner Katalog) ersichtlich

- 8 - - 9 - - 10 -
zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren anzubie-ten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder an-bieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es Buchstabe a) des Unterlassungsausspruchs des land-gerichtlichen [X.]eils zu [X.] 1. wie folgt geändert hat:
"a) die Angabe "[X.]"/"[X.]" entweder in Allein-stellung oder wie nachfolgend wiedergegeben als Bestandteil einer Firma firmenmäßig zu gebrauchen." (Es folgen die im Klageantrag zu [X.] 1. a) [X.]) wiedergegebenen A[X.]ildungen) und Buchstabe c) des Unterlassungsausspruchs des landgerichtlichen [X.]eils zu [X.] 1. gemäß dem Berufungsantrag der Klägerin gefaßt hat ([X.] 2002, 64).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aufgrund ih-rer Wortmarke "Zwilling" (Nr. 725 228) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] we-gen bestehender Verwechslungsgefahr von der Beklagten verlangen könne, es - 11 - zu unterlassen, das Zeichen "[X.]" firmen- und/oder markenmäßig zu verwenden, soweit dieses zur Kennzeichnung eines sich mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von [X.], Lederwaren, Geräten und Behältern für Haushalt und Küche befassenden Unternehmens und/oder der erwähnten Waren gebraucht werde. Bei allen angegriffenen Verwendungsformen der [X.] sei ein markenmäßiger Gebrauch gegeben. Zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe für die genannten, zumindest sehr ähnlichen Waren Verwechslungsgefahr.
Die Marke "Zwilling" habe eine hohe Kennzeichnungskraft. Sie habe durch langjährige intensive Benutzung einen zumindest an der Schwelle der Berühmtheit liegenden Bekanntheitsgrad erreicht.
Bei den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe zwar keine Ver-wechslungsgefahr in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht. Eine Verwechs-lungsgefahr ergebe sich aber aufgrund des [X.] der beiden Zeichen. Auch wenn die Zeichen danach als solche nicht unmittelbar miteinander ver-wechselt würden, werde ein nicht mehr unbeachtlicher Teil des Verkehrs darin eine Zweitmarke zu der bekannten Marke "Zwilling" sehen, die das Unterneh-men zur Kennzeichnung einer weiteren Produktlinie oder eines zu niedrigeren Preisen vertriebenen Sortiments verwende. Ein anderer Teil des [X.] annehmen, daß zwischen den Unternehmen lizenzvertragliche oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen bestünden.
Die Unterlassungsansprüche gegen die Verwendung der "[X.]"-Zeichen für "Taschenlampen, Taschenlampenbatterien, Säcke (soweit in [X.] enthalten); Rucksäcke; Zelte" seien begründet, weil die Beklagte damit die Wertschätzung der Marke "Zwilling" ohne rechtfertigenden Grund in unlaute-- 12 - rer Weise ausnutze. Unter dieser Marke würden qualitativ hochwertige Waren vertrieben, für die nationale und internationale Auszeichnungen erteilt worden seien. An diesen guten Ruf hänge sich die Beklagte mit ihrem Zeichen an. Dies gelte auch für die Waren "Rucksäcke, Zelte und Säcke", da die unter der Marke "Zwilling" vertriebenen Taschen- und Fahrtenmesser gerade im Freizeit- und Campingbereich verwendet würden. Die mit dem Klagezeichen verbundenen Vorstellungen von einer hohen Qualität und Verläßlichkeit leite die Beklagte auch bei den Waren "Taschenlampen" und "Taschenlampenbatterien" auf ihr Zeichen und die unter dem Zeichen vertriebenen Waren über.
Die Klägerin könne ihr Unterlassungsbegehren auch auf den bekannten Bestandteil "Zwilling" ihrer Unternehmensbezeichnung stützen, der sich als [X.] und Abkürzung der Gesamtfirma eigne.
Die Ansprüche auf Löschung der [X.]adresse "zweibrueder.com" [X.] auf Einwilligung in die Löschung des [X.] "[X.]" seien danach ebenso begründet wie die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Der Einwand der Verwirkung greife nicht durch.

B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[X.] Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu. - 13 - 1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß zwischen der Wortmarke "Zwilling" (Nr. 725 228) der Klägerin und den Zeichen "Zwei-brüder" eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, soweit diese be-nutzt werden, um [X.], Lederwaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche zu kennzeichnen oder ein Unternehmen, das solche Waren herstellt oder vertreibt.
a) Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurtei-len. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommen-den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritäts-älteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden und um-gekehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 30.10.2003 - [X.], [X.], 235, 237 = [X.], 360 - [X.]; [X.]. v. 27.11.2003 - [X.], [X.], 239 = [X.], 353 - [X.], jeweils m.w.[X.]).
b) Das Berufungsgericht ist von einer ganz erheblich gesteigerten [X.] der Marke "Zwilling" ausgegangen, weil diese aufgrund lang-jähriger intensiver Benutzung einen zumindest an der Schwelle der Berühmtheit liegenden Bekanntheitsgrad erreicht habe. Eine derartige Steigerung der [X.] begründet einen erweiterten Schutzbereich (vgl. [X.], [X.]. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, [X.], 171, 175 = [X.], 1315 - [X.] 14 - Dach; [X.] [X.], 239 - [X.]). Die Kennzeichnungskraft einer Mar-ke (und deren Steigerung) ist jedoch stets bezogen auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen festzustellen, die in ihrem Warenverzeichnis aufgeführt sind (vgl. [X.] [X.], 235, 237 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 [X.]. 331; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 9 [X.]. 308). Dies hat das Berufungsgericht unterlassen. Im Revisi-onsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß der Marke "Zwilling" die festgestellte gesteigerte Kennzeichnungskraft auch für die in ih-rem Warenverzeichnis aufgeführten "Täschner- und Lederwaren" sowie "Nickel- und Aluminiumwaren als Haushalts- und Reisegeräte ... (soweit in Klasse 21 enthalten)" zukommt.
c) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die im [X.] der Marke "[X.]" (Nr. 396 45 060) aufgeführten Wa-ren ([X.], Lederwaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche) mit Waren im [X.]" (Nr. 725 228) identisch oder nahezu identisch sind. Dementsprechend ist hinsichtlich dieser angegriffe-nen Marke bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab an-zulegen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.3.1999 - [X.], [X.], 990, 991 = [X.], 1041 - Schlüssel).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es dagegen unerheb-lich, ob die Klägerin unter der Marke "Zwilling" (Nr. 725 228) auch Waren wie Taschenlampen, Taschenlampenbatterien und (Produkt-)Säcke vertreibt, die im [X.] "[X.]" (Nr. 398 26 480) eingetragen sind. Für die Frage der [X.] ist bei Ansprüchen aus einer eingetra-genen Marke deren Warenverzeichnis maßgebend (vgl. [X.], [X.]. v. 3.5.2001 - I ZR 18/99, [X.], 65, 67 = [X.], 1447 - [X.]). Der [X.] - erwiderung kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mit darauf abzustellen sei, daß beide Parteien ihren Sitz in [X.] haben. Die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Marke für die einge-tragenen Waren benutzt, ist für den Schutzumfang der Marke ohne Bedeutung (vgl. [X.], [X.]. v. 19.2.1998 - [X.], [X.], 1034, 1036 = [X.], 978 - [X.]; [X.]. v. 16.7.1998 - [X.], [X.], 164, 166 = [X.], 1078 - JOHN [X.]).
d) Das Berufungsgericht hat den Grad der Ähnlichkeit der sich gegen-überstehenden Zeichen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt.
[X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ähnlichkeit von Wortzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichen Eindrucks sowie des [X.] zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügt (vgl. [X.] 139, 340, 347 - Lions; [X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, [X.], 1044, 1046 = [X.], 1436 - [X.]). Es hat auch berücksichtigt, daß bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit von dem das Kenn-zeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen ist, daß es auf den jewei-ligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. [X.] [X.], 1044, 1046 - [X.]).
[X.]) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, daß zwischen den beiderseitigen Zeichen nach dem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck keine Ähnlichkeit gegeben ist, die eine Verwechslungsgefahr begründet. - 16 - cc) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Sinngehalt hat das Berufungsgericht fehlerhafte Erwägun-gen angestellt und nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt. Die Zeichen "Zwilling" und "[X.]" sind sich nach ihrem Sinngehalt nicht so nahe, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Den Ähnlichkeiten im Sinngehalt [X.] vielmehr so viele begriffliche Unterschiede gegenüber, daß die Ähnlichkeit im Sinne des Kennzeichenrechts als allenfalls sehr gering anzusehen ist.
Das Berufungsgericht hat nicht mit abgewogen, daß die Bezeichnung "[X.]" infolge der besonderen Schreibweise als namensähnliches Kunst-wort gebildet ist. Bei einem Verständnis als Name wird der Gedanke an eine begriffliche Bedeutung von vornherein etwas zurückgedrängt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zusammenschreibung der [X.]n Zeichen lege den Schluß auf ein durch Zwillingsgeburt verbundenes Brüderp[X.]r nahe, ist [X.]. Die Bezeichnung "[X.]" weist auch bei einem Verständnis im Sinne von "zwei Brüder" gerade von der [X.] weg, weil es für Brüder, die durch eine [X.] verbunden sind, die genaueren und geläufigen Bezeichnungen "Zwillin-ge" und "Zwillingsbrüder" gibt. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, sind "Zwillinge" und "zwei Brüder" auch keine komplementären Begriffe. Ge-meinsam ist den Begriffen nur, daß sie Personen in ihrem Geschwisterverhält-nis bezeichnen. "Zwilling" bezeichnet jedoch - anders als "zwei Brüder" - nur einen von zwei Geschwistern. Auch besagt das Wort "Zwillinge" - anders als die Wörter "zwei Brüder" - nichts über das Geschlecht der so bezeichneten [X.]. - 17 - e) Der danach bestehende Grad der Ähnlichkeit zwischen den sich ge-genüberstehenden Zeichen genügt ungeachtet der festgestellten oder zu unter-stellenden Kennzeichnungskraft der Marke "Zwilling" - auch soweit von [X.] auszugehen ist - nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
[X.]) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, d.h. die Gefahr, daß das angegriffene Zeichen für die [X.] gehalten wird, scheidet angesichts der sehr geringen Ähnlichkeit der Zeichen aus.
[X.]) Eine Verwechslungsgefahr kann allerdings auch in der Weise gege-ben sein, daß zwar nicht die Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüber-stehenden Zeichen als solcher besteht, aber die Gefahr, daß das angegriffene Zeichen - im Sinne der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besonders angesproche-nen Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Zeichen - infolge einer teilweisen Übereinstimmung in [X.] dem Inhaber der [X.] zugeordnet wird. Eine derartige Verwechslungsgefahr kann sich in besonders gelagerten Fällen auch aus einer Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben. Dies setzt aber voraus, daß es sich für maßgebliche Teile des Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres [X.] und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 25.3.1999 - [X.], [X.], 735, 737 = [X.], 855 - [X.]/POLY-FLAM; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 9 [X.]. 497; vgl. weiter - zum [X.] der Verwechslungsgefahr durch den Sinngehalt eines der Zeichen - EuG, [X.]. v. 15.1.2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, 760, 763 [X.]. 47 - Mystery/ [X.]; [X.]. v. 3.3.2004 - [X.]/02, [X.]. 49 - [X.]; [X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, [X.], 1047, 1049 = [X.], 1439 - Kellogg's/[X.]'s; [X.]. v. 13.11.2003 - [X.], [X.], 240, 241 = [X.], 355 - [X.]/[X.]; [X.]. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, Umdruck S. 9 - [X.] 18 - ling, m.w.[X.]). Denn der Verkehr nimmt nach der Lebenserfahrung ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und [X.] es nicht einer analysierenden, möglichen Begriffsinhalten nachgehenden Betrachtung (vgl. [X.] [X.], 735, 736 - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, [X.], 261, 262 = [X.], 91 - AC; [X.] [X.], 240, 241 - [X.]/[X.], m.w.[X.]).
Bei einer solchen Betrachtungsweise hat der Verkehr im vorliegenden Fall keinen Anlaß, die Zeichen als aufeinander bezogene Zeichen desselben Unternehmens anzusehen. Daran änderte sich auch nichts, wenn es - wie das Berufungsgericht angenommen hat - dem Verkehr bekannt sein sollte, daß Un-ternehmen auf dem hier betroffenen Markt neben Waren, die mit einer [X.] versehen werden, preiswertere Versionen unter einer anderen Marke in den Verkehr bringen oder andere Unternehmen solche Waren in Lizenz unter einem anderen, an die Hauptmarke angelehnten Zeichen vertreiben. Die Über-einstimmungen im begrifflichen [X.] sind hier so gering, daß sich ihre Wirkung - auch wegen der unterschiedlichen Bildung der Zeichen - auf den Be-reich einer nur allgemeinen, nicht herkunftshinweisenden Assoziation be-schränkt, die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht genügt (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 544, 547 = [X.], 537 - [X.], m.w.[X.]).
cc) Bei der gegebenen Sachlage besteht auch keine Verwechslungsge-fahr im weiteren Sinn. Bei dieser Art von Verwechslungsgefahr erkennt der [X.] zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen, geht aber wegen ihrer teil-weisen Übereinstimmung von organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbin-dungen zwischen den [X.] aus (vgl. [X.] [X.], 171, 175 - [X.]). Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen - 19 - besonderer Umstände angenommen werden. Dafür spricht hier nur, daß das Markenwort "Zwilling" auch als Firmenschlagwort zur Bezeichnung der Klägerin bekannt ist. Es fehlt jedoch an einem derart übereinstimmenden Gesamtein-druck bei den gegenüberstehenden Zeichen, daß sich für einen Durchschnitts-verbraucher der Eindruck aufdrängen könnte, die Zeichen seien zur Kennzeich-nung bestehender Unternehmensverbindungen aufeinander bezogen. Einem solchen Eindruck stehen schon die unterschiedliche Zeichenbildung und die sich aufdrängenden Unterschiede im Sinngehalt der [X.] entgegen.
2. Der Unterlassungsantrag kann auch nicht auf § 14 Abs. 5 i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gestützt werden, weil die Beklagte durch ihre Zeichen "[X.]" nicht in unlauterer Weise die Wertschätzung der bekannten Marke "Zwilling" (Nr. 725 228) ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt oder beeinträch-tigt.
Auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gestützte Ansprüche können allerdings (aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift) auch gegeben sein, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen in-nerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstleistungen, für die sie Schutz genießt, benutzt wird, da der Markeninhaber in diesen Fällen noch schutzbedürftiger ist als in den vom Wortlaut der Vorschrift erfaßten Fällen (vgl. [X.] [X.], 235, 238 - [X.]). In jedem Fall ist aber Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.], daß das angegriffene [X.] überhaupt in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die beidersei-tigen Zeichen nach Schriftbild und Klang einander unähnlich sind und den Übereinstimmungen im Sinngehalt - wie dargelegt - ebenso auf der Hand lie-gende Abweichungen gegenüberstehen. Aus diesem Grund kann hier weder - 20 - eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der [X.] noch eine Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung angenommen werden. Dies gilt auch für ein Erschleichen von Aufmerksamkeit (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 875, 877 = [X.], 1142 - [X.]; vgl. weiter [X.]/[X.] [X.]O § 14 [X.]. 861; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 14 [X.]. 171; vgl. auch - zum früheren Recht - [X.], [X.]. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, [X.] 1981, 142, 144 - Kräutermeister). Zur [X.], die auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gestützt sind, genügt es nicht, daß ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (vgl. dazu auch - zu § 1 UWG - [X.], [X.]. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, [X.], 973, 975 = [X.], 1338 - Tupperwareparty). Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus, daß die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint (vgl. dazu auch [X.]/[X.] [X.]O § 14 [X.]. 842).
3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche auch nicht nach § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 [X.] auf ihre Bildmarken (wie die Marke Nr. 71 482) stützen. Eine Ver-wechslungsgefahr nach dem Sinngehalt ist auch zwischen einer Bildmarke und einem Wortzeichen nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, daß das Wort aus der Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die nahelie-gende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl. [X.] [X.], 990, 992 - Schlüssel). Davon kann hier keine Rede sein. Es ist fernliegend, daß der Verkehr mit den Bildzeichen der Klägerin den Gedan-ken "zwei Brüder" verbinden könnte. - 21 - 4. Die Klägerin kann ihre Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Recht an ihrer Firma "[X.]" und deren bekanntem Be-standteil "Zwilling" herleiten.
a) Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2 [X.] ist nicht gegeben.
Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des voll-ständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 [X.] beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im [X.] zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. [X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, [X.], 898 = [X.], 1066 - defacto, m.w.[X.]). Aus den Besonderheiten des Schutzes für Unternehmenskennzeichen ergibt sich jedoch keine andere Beurteilung der Ähnlichkeit des Firmenbestand-teils "Zwilling" mit dem angegriffenen Zeichen "[X.]" als bei Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 26.10.2000 - I ZR 117/98, [X.] 2001, 210, 211 f.).
b) Ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes eines bekannten Unternehmenskennzeichens (§ 15 Abs. 4, Abs. 3, § 5 Abs. 2 [X.]) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit ergibt sich aus den Besonderheiten des Schutzes von Unternehmenskennzeichen kein anderes Ergebnis als bei der Beurteilung der Frage, ob die gleichlautende bekannte Marke "Zwilling" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gegen unlautere Benutzung geschützt ist. - 22 - I[X.] Die sonstigen [X.] sind aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls unbegründet, da sie durchweg voraussetzen, daß die Klage-zeichen "Zwilling" mit den Zeichen "[X.]" oder "zweibrueder.com" ver-wechslungsfähig sind oder daß die angegriffenen Zeichen die Unterschei-dungskraft oder Wertschätzung der Klagezeichen ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
C. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche [X.]eil abzuändern. Die [X.] war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 191/01

29.04.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. I ZR 191/01 (REWIS RS 2004, 3419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3419

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