Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. IX ZB 226/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4929

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[X.][X.]/08 vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 400.000 • festgesetzt. Gründe: Die nach § 6, 7, 34 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. 1 Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Se-nats zu den Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag ein. Der Fall, dass die Eröffnung nur auf (nicht titulierte) Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann (hierzu [X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] ZB 12/07, [X.], 281, 282), liegt nicht vor. Schon angesichts der Viel-zahl der ([X.] und der Zusammensetzung des (bewegli-chen) Sicherungsgutes kann aus den Erwägungen der vorgenannten [X.] - 3 - entscheidung (aaO Rn. 11 f; vgl. auch [X.]. v. 26. Juni 2008 - [X.] ZB 238/07) ein rechtlich schützenswertes Interesse der antragstellenden Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verneint werden. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Damit erledigt sich der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Voll-ziehung des [X.]. 4 Ganter Raebel [X.]

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2008 - 561 IN 3103/07 - [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 T 783/08 -

Meta

IX ZB 226/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. IX ZB 226/08 (REWIS RS 2009, 4929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4929

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