Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. IX ZB 200/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 446

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[X.][X.]/07 vom 4. Dezember 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2007 wird auf Kos-ten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 31.623 • festgesetzt. Gründe: Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. 1 Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Se-nats zu den Anforderungen an einen zulässigen Antrag in den Fällen, in denen die Eröffnung nur auf Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann, ein. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen [X.] waren die Forderungen der antragstellenden Gläubigerin "höchst streitig". Es greift deshalb die Rechtsprechung des Senats ein, wonach die Klärung nicht titulierter Forderungen und die Berechtigung hiergegen von 2 - 3 - der Schuldnerin erhobener Einwendungen grundsätzlich nur im [X.] erfolgen kann (vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 29. März 2007 - [X.] ZB 141/06, [X.], 1226 f; v. 8. November 2007 - [X.] ZB 201/03, Z[X.] 2007, 1275 Rn. 3). Die geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Von einer [X.] Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 [X.] Raebel Prof. Dr. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom [X.] - 60 IN 81/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -

Meta

IX ZB 200/07

04.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. IX ZB 200/07 (REWIS RS 2008, 446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 446

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