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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. September 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen. Nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat der weitere [X.] zu 2 die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf jeweils 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Schuldnerin ist ein eingetragener Verein, über dessen Vermögen am 1. September 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der weitere [X.] zu 4 ist der Insolvenzverwalter. Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wen-deten sich mit der Rechtsbehauptung, trotz ihrer Abberufung weiterhin [X.] der Schuldnerin zu sein, im eigenen Namen gegen die [X.] - 3 - nung des Insolvenzverfahrens. Das [X.] hat ihre sofortigen [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen haben sie Rechtsbeschwerden einge-legt. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenom-men. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die [X.] der sofortigen Be-schwerde voraus ([X.]Z 144, 78, 82; [X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.] ZB 240/05, [X.], 284; v. 20. September 2007 - [X.] ZB 239/06, Rn. 3). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der [X.] Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier. 2 a) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den [X.] einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]). Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht nach § 34 Abs. 2 [X.] nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Bei juristi-schen Personen ist dies die juristische Person selbst, nicht jedoch der einzelne Gesellschafter oder das einzelne Mitglied. Auch der gesetzliche Vertreter ist nicht kraft eigenen Rechts zur Beschwerde befugt ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] ZB 48/08, Rn. 4; [X.]/[X.], [X.] § 15 Rn. 61; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 15 Rn. 90; s. ferner HK-[X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 8). Allerdings kann das Beschwerderecht der juristischen Person oder der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe des § 15 [X.] von jeder Person wahrgenommen werden, die kraft Gesetzes zur Stellung eines [X.] - 4 - venzantrags im Namen der Schuldnerin befugt ist ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2008, aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 34 Rn. 56). Das Antragsrecht nach dieser Bestimmung ist eine besondere Form der Vertretungsbefugnis. Es steht der handelnden natürlichen Person nicht im eigenen Namen zu, sondern im Namen des Schuldners ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2008, aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 15 Rn. 10). b) Im Streitfall hat der weitere Beteiligte zu 3 seine sofortige Beschwerde vom 13. September 2007 nicht als Vertreter der Schuldnerin erhoben, sondern sie ausdrücklich in eigenem Namen eingelegt und dies im [X.] mit der Verlet-zung seiner organschaftlichen Rechte begründet. Ein solches Rechtsmittel se-hen § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 [X.] nicht vor. 4 2. Die von dem weiteren Beteiligten zu 3 mit seiner Rechtsbeschwerde zu den Vertretungsverhältnissen des Vereins dargelegten Grundsatzfragen sind im Übrigen nicht entscheidungserheblich (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Mit dem Er-öffnungsbeschluss vom 1. September 2007 hat das Insolvenzgericht das [X.] nicht nur auf den Eigenantrag der Schuldnerin, sondern auch auf den Gläubigerantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 22. August 2007 eröffnet. Dies folgt daraus, dass das Insolvenzgericht beide Verfahren in der [X.] miteinander verbunden hat. Andernfalls hätte die Verbindung un-terbleiben müssen; das Gläubigerantragsverfahren hätte sich wegen prozes-sualer Überholung erledigt. Von der Eröffnung auf beide Anträge sind auch die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 in ihren Erstbeschwerden ausgegangen, mit der sie diese verfahrensrechtliche Handhabung ausdrücklich rügen. 5 Die Verbindung des Gläubigerantragsverfahrens mit dem [X.]-verfahren wird von der Rechtsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen. Deshalb 6 - 5 - können die Angriffe gegen die Behandlung des [X.] die Verfahrenser-öffnung, über die nur einheitlich entschieden werden kann, nicht in Frage stel-len. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 7 Ganter Raebel [X.]
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.09.2007 - 340 IN 679/07 (381) - [X.], Entscheidung vom [X.] (549) -
Meta
19.02.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. IX ZB 198/07 (REWIS RS 2009, 4944)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4944
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