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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 421/07 vom 27. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger am 27. Juli 2010 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 4 in der 4. und 5. Zeile anstatt "des [X.] zu 45)" [X.] muss "des [X.] zu 42)". [X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.06.2006 - 37 O 9/06 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 26 U 180/06 -
Meta
27.07.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. XI ZR 421/07 (REWIS RS 2010, 4406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4406
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