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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 421/07 vom 29. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 29. Juni 2010 beschlossen: Die Erinnerungen der Kläger zu 7) und zu 45) vom 4. November 2009 bzw. 12. November 2009 gegen den Kostenansatz werden zurückgewiesen. Der Kostenansatz ist richtig ([X.] 1242). Die Kläger zu 7) und 45) haften aufgrund ihrer Antragstellerhaf-tung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zur Höhe einer 2,0-fachen Gebühr aus ihrem jeweiligen Anteil am [X.]. Daraus ergibt sich für den Kläger zu 7) die Haftung für eine Gebühr von höchstens 3.212 • nach einem Teilstreitwert von 209.804,03 • und für den Kläger zu 45) die Haftung für eine Ge-bühr von höchstens 1.312 • nach einem Teilstreitwert von 76.347,67 •. Gegenüber dem Kläger zu 7) wurden mit Kostenrechnung vom 28. September 2009 entsprechend der im Senatsbeschluss vom 15. September 2009 festgesetzten Quote (23%) zunächst 1.980,76 • erhoben und mit Zweitschuldnerkostenrechnung vom 12. November 2009 der bis zum [X.] verblei-bende Differenzbetrag von 1.231,24 •. Gegenüber dem Kläger zu 45) wurden mit Kostenrechnung vom 28. September 2009 ent-sprechend der im Senatsbeschluss vom 15. September 2009 [X.] Quote (8%) zunächst 688,96 • erhoben und mit [X.] 3 - schuldnerkostenrechnung vom 4. November 2009 weitere 536,88 •, womit der [X.] nicht voll ausgeschöpft wurde. Daneben wurden die Kläger zu 5) und zu 18) als Zweit-schuldner in Anspruch genommen, um die [X.] zu 45), von dem Zahlung nicht zu erlangen war, auszuglei-chen. Diese Vorgehensweise des Kostenbeamten entspricht den Regelungen der § 7 Abs. 2, § 8 [X.]. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). [X.] [X.] Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.06.2006 - 37 O 9/06 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 26 U 180/06 -
Meta
29.06.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. XI ZR 421/07 (REWIS RS 2010, 5375)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5375
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