Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. XI ZR 421/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5375

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 421/07 vom 29. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 29. Juni 2010 beschlossen: Die Erinnerungen der Kläger zu 7) und zu 45) vom 4. November 2009 bzw. 12. November 2009 gegen den Kostenansatz werden zurückgewiesen. Der Kostenansatz ist richtig ([X.] 1242). Die Kläger zu 7) und 45) haften aufgrund ihrer Antragstellerhaf-tung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zur Höhe einer 2,0-fachen Gebühr aus ihrem jeweiligen Anteil am [X.]. Daraus ergibt sich für den Kläger zu 7) die Haftung für eine Gebühr von höchstens 3.212 • nach einem Teilstreitwert von 209.804,03 • und für den Kläger zu 45) die Haftung für eine Ge-bühr von höchstens 1.312 • nach einem Teilstreitwert von 76.347,67 •. Gegenüber dem Kläger zu 7) wurden mit Kostenrechnung vom 28. September 2009 entsprechend der im Senatsbeschluss vom 15. September 2009 festgesetzten Quote (23%) zunächst 1.980,76 • erhoben und mit Zweitschuldnerkostenrechnung vom 12. November 2009 der bis zum [X.] verblei-bende Differenzbetrag von 1.231,24 •. Gegenüber dem Kläger zu 45) wurden mit Kostenrechnung vom 28. September 2009 ent-sprechend der im Senatsbeschluss vom 15. September 2009 [X.] Quote (8%) zunächst 688,96 • erhoben und mit [X.] 3 - schuldnerkostenrechnung vom 4. November 2009 weitere 536,88 •, womit der [X.] nicht voll ausgeschöpft wurde. Daneben wurden die Kläger zu 5) und zu 18) als Zweit-schuldner in Anspruch genommen, um die [X.] zu 45), von dem Zahlung nicht zu erlangen war, auszuglei-chen. Diese Vorgehensweise des Kostenbeamten entspricht den Regelungen der § 7 Abs. 2, § 8 [X.]. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). [X.] [X.] Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.06.2006 - 37 O 9/06 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 26 U 180/06 -

Meta

XI ZR 421/07

29.06.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. XI ZR 421/07 (REWIS RS 2010, 5375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5375

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.