Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. XI ZR 290/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4439

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 290/08 vom 27. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juli 2010 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht den Zeugen [X.]nicht vernommen hat, hat der Senat den gerügten Verstoß gegen Art. 103 GG geprüft, jedoch nicht für durchgreifend befunden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 79.301,37 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 9 O 158/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 04.09.2008 - 5 U 69/07 -

Meta

XI ZR 290/08

27.07.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. XI ZR 290/08 (REWIS RS 2010, 4439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4439

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