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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 111/08 vom 13. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Beweiswürdigung enthält keinen revisions-rechtlich relevanten Rechtsfehler (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 76/06, [X.], 292, [X.]. 20 m.w.N.) und ist in der Revisionsinstanz hinzunehmen. Eine bloß ergebnisverschiedene Würdigung ähnlicher Sachverhal-te durch verschiedene Berufungsgerichte begründet für sich allein keine zulassungsrelevante Divergenz (vgl. Senatsbe-schluss vom 16. September 2003 - [X.] ZR 238/02, [X.], 2278). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - [X.] beträgt 46.814,85 •. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 O 315/03 - O[X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 [X.] -
Meta
13.07.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. XI ZR 111/08 (REWIS RS 2010, 4914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4914
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