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PDF anzeigen [X.] [X.]
vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 529 Abs. 1 Nr. 1; § 398, § 544 Abs. 7 Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanz-liche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im [X.] an [X.], NJW 2005, 1487 und [X.], Beschluss vom 5. April 2006 - [X.], [X.], 946). [X.], Beschluss vom 14. Juli 2009 - [X.] - [X.][X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 5. Novem-ber 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ge-schäftsführers auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 42.000 • nebst Zinsen für die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils in Anspruch. Die Beklagte behauptet, bei Abschluss des Kaufvertrages sei vereinbart worden, dass der Kaufpreis mit einer persönlichen Darlehensschuld des Verkäufers gegenüber der "[X.]" (hier: der [X.]-GmbH) verrechnet werde; da-durch sei die Forderung erloschen. 1 - 3 - Durch Vorbehaltsurteil vom 29. Januar 2007 ist die Beklagte im Ur-kundsprozess entsprechend den Anträgen der Klägerin verurteilt worden. Im Nachverfahren hat das [X.] die Verrechnungsvereinbarung aufgrund der Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen [X.]
, [X.], [X.]und [X.]
für bewiesen erachtet und deshalb die Klage unter Aufhe-bung des Vorbehaltsurteils abgewiesen. 2 Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des [X.] abgeändert und das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts mit der Begründung aufrechterhalten, die Beklagte habe den Beweis für die be-hauptete Verrechnungsvereinbarung nicht erbracht. Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. 3 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch [X.] und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Be-rufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren [X.] anders gewürdigt hat als das [X.]. Diese rechtsfehlerhafte An-wendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.], NJW 2005, 1487; [X.], Beschluss vom 5. April 2006 - [X.], [X.], 946). 4 Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten [X.] gebunden. Bei Zweifeln 5 - 4 - an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-lungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen [X.] würdigen will als die Vorinstanz ([X.], Urteil vom 28. November 1995 - [X.], NJW 1996, 663, unter [X.] 3; Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 - [X.] ZR 340/98, [X.], 1199, unter [X.] a, st. Rspr.). Die nochmalige [X.] eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Voll-ständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - [X.] ZR 116/90, NJW 1991, 3285, unter [X.] [X.]; [X.], Ur-teil vom 10. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2222, unter [X.]). Ein sol-cher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwide-rung nicht vor. Das [X.] hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen dahin gewürdigt, dass die in der Besprechung vom 31. Januar 2005 im Rahmen der beabsichtigten Auseinandersetzung nur skizzierte, aber noch nicht verbind-lich vereinbarte [X.] bei dem späteren Abschluss des [X.] am 8. August 2005 (konkludent) vereinbart worden sei. Es hat dabei maßgeblich auf die Angaben der Zeugen zu den Hintergründen des Geschäftsanteilskaufs abgestellt. Danach sei der [X.] nur im Hinblick auf die von allen Beteiligten erstrebte gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der [X.] -Gruppe und dem Geschäftsführer der Klägerin erfolgt, dem auf diese Weise die Möglichkeit habe eröffnet werden sollen, seine hohen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der W.
-Gruppe abzutragen. Vor diesem Hintergrund hat das [X.] die vom Zeugen [X.] geschilderte Einschätzung, die Verrechnung sei für die Parteien bei [X.] - 5 - schluss des Geschäftanteilskaufs selbstverständlich gewesen, für zutreffend erachtet. Das Berufungsgericht hat demgegenüber gemeint, dass sich der Aus-sage des Zeugen [X.] , der als einziger der vernommenen Zeugen bei dem Vertragsschluss am 8. August 2005 zugegen gewesen sei, ein übereinstim-mender Wille der Vertragsparteien im Hinblick auf eine [X.] nicht entnehmen lasse. Somit hat das Berufungsgericht die Zeugenaussagen für unergiebig erachtet und abweichend gewürdigt, ohne sich durch erneute Vernehmung des Zeugen einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Das ange-fochtene Urteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Entschei-dung gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut vernommen hätte. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2007 - 3 O 382/06 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2008 - I-8 U 5/08 -
Meta
14.07.2009
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. VIII ZR 3/09 (REWIS RS 2009, 2525)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2525
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