Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 1 WRB 2/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 1306

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Gegenstand

Vertrauensperson; Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten


Leitsatz

1. Zu den Kosten der Tätigkeit der Vertrauensperson, die die Dienststelle zu tragen hat, können auch die Kosten gehören, die der Vertrauensperson durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entstehen.

2. Soweit die Dienststelle die Vertrauensperson von Rechtsanwaltskosten freizustellen hat, umfasst dies auch den Anspruch des Rechtsanwalts auf einen angemessenen Vorschuss.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft einen soldatenbeteiligungsrechtlichen Kostenübernahmeanspruch.

2

Der Antragsteller war im hier gegenständlichen Zeitraum Vertrauensperson der ... und stellvertretender Sprecher der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands.

3

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. Juli 2016 erhob er bei dem Kommandeur [X.] Beschwerde "wegen Unterlassung des [X.]s II. Quartal 2016 und Verweigerung des [X.]s III. Quartal 2016". Diese Beschwerde ist Gegenstand des [X.] BVerwG 1 [X.] 3.18.

4

Mit Schreiben vom selben Tag stellte der Bevollmächtigte dem Antragsteller für die Beschwerde einen Vorschussbetrag in Höhe von 492,54 € in Rechnung. Die Vorschussrechnung übersandte der Bevollmächtigte auch an den Kompaniechef der B. mit dem Hinweis, dass die Dienststelle die Kosten der Vertrauensperson für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren zu tragen habe.

5

Mit Bescheid vom 22. August 2016 lehnte der Kompaniechef die Erstattung des Kostenvorschusses ab. Der Antragsteller könne erst bei einer (zumindest teilweisen) Stattgabe der Beschwerde und entsprechender Entscheidung nach § 16a Abs. 2 und 3 [X.] Anwaltskosten geltend machen. Die allgemeine Kostentragungsregel des § 6 Abs. 4 [X.] a.F. (jetzt § 8 Abs. 4 [X.]) oder § 44 Abs. 1 BPersVG sei nicht anwendbar, weil es eines Rückgriffs auf diese Vorschrift nach Einführung von § 16a [X.] im Jahr 2008 nicht mehr bedürfe.

6

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. September 2016 Beschwerde ein. Die Kostentragung für Anwaltskosten in Angelegenheiten der Vertrauenspersonen sei mit dem Beschluss des [X.] vom 10. Februar 1998 - N 8 [X.] - geklärt. Dort sei der Anspruch der Vertrauensperson auf Kostenübernahme ausdrücklich auch bereits für das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren festgeschrieben worden. Diese besondere, sich aus dem Ehrenamt der Vertrauensperson ergebende Rechtslage bestehe unverändert fort und sei durch die Einführung des § 16a [X.] nicht bedeutungslos geworden.

7

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 wies der Kommandeur [X.] ... die Beschwerde zurück. Da das Beschwerdeverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 [X.] kostenfrei sei, könne es auch keinen Anspruch auf einen Kostenvorschuss geben. Soweit in § 16a [X.] Regelungen zu den notwendigen Auslagen getroffen seien, ergebe sich daraus kein Anspruch auf einen Vorschuss. Die notwendigen Auslagen seien nur dann vom [X.] zu tragen, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptsache erfolgreich sei und die Mandatierung eines Rechtsanwalts als notwendig erachtet werde (§ 16a Abs. 2 und 3 [X.]). Die vom [X.] 1998 entschiedene Fallkonstellation sei nunmehr gesetzlich geregelt.

8

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. November 2016 weitere Beschwerde. Der Beschwerdebescheid verkenne, dass nicht auf § 16a [X.], sondern auf § 8 Abs. 4 [X.] abzustellen sei.

9

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 wies der Kommandeur [X.] die weitere Beschwerde aus den Gründen des [X.] vom 27. Oktober 2016 zurück.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Januar 2017 hat der Antragsteller hiergegen die gerichtliche Entscheidung beantragt. Die Kostenübernahme folge aus § 8 Abs. 4 [X.]. Hieraus ergebe sich ein Anspruch der Vertrauensperson auf Freistellung sowohl von der Schlussrechnung des beauftragten Rechtsanwalts als auch von [X.] gemäß § 9 [X.].

Mit Beschluss vom 7. November 2017, zugestellt am 5. Dezember 2017, hat das [X.] Nord den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil ihn der Antragsteller ohne Beifügung der angegriffenen [X.] eingelegt habe. Er sei zudem unbegründet, weil dem Antragsteller ein Anspruch auf Freistellung aus § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht zustehe. Im vorliegenden Fall sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts haltlos, beinahe sogar mutwillig. Die guten Kenntnisse des Antragstellers im Beteiligungsrecht seien gerichtsbekannt. Die Beschwerde weise weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Probleme auf, die die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderten. Einer Vertrauensperson sei es in noch größerem Maße als dem Personalrat zuzumuten, die vorgerichtlichen Prüfungen abzuwarten, bevor sie für den Dienstherrn Kosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts verursache. Die Rechtsbeschwerde werde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob für die Kostentragung bei Beauftragung eines Rechtsanwalts im vorgerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson ein strengerer Maßstab anzulegen sei als bei § 44 Abs. 1 BPersVG.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Dezember 2017 hat der Antragsteller die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und am 5. Februar 2018 begründet. Das [X.] gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die [X.] zwingend beizufügen seien. Die Erhebung der Beschwerde sei erforderlich gewesen, weil der Kommandeur sich dem [X.] zuvor verweigert habe. Da § 17 [X.] der Vertrauensperson die Ausschöpfung der Rechtsmittel nach der [X.], bestehe bereits ein Bedürfnis nach sachkundiger Beratung im vorgerichtlichen Verfahren. Der Antragsteller verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse im Verfahrensrecht. Der angefochtene Beschluss übergehe die im Beschwerdeverfahren streitige Rechtsfrage, ob der Rechtsanwalt der Vertrauensperson im Rahmen des § 8 Abs. 4 [X.] ausschließlich Schlussrechnungen stellen oder auch Vorschüsse nach § 9 [X.] anfordern dürfe.

Der Antragsteller beantragt,

1. den Beschluss des [X.] vom 7. November 2017 und die Bescheide des Kompaniechefs B. vom 22. August 2016, des Kommandeurs [X.] vom 27. Oktober 2016 und des Kommandeurs [X.] vom 14. Dezember 2016 aufzuheben,

2. festzustellen, dass die beteiligte Dienststelle verpflichtet gewesen ist, ihn nach § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] von dem nach § 9 [X.] angeforderten Kostenvorschuss freizustellen, und

3. die beteiligte Dienststelle zu verpflichten, ihn von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten freizustellen, hilfsweise, diese Verpflichtung festzustellen.

Der [X.]eswehrdisziplinaranwalt und das [X.]esministerium der Verteidigung treten der Rechtsbeschwerde entgegen. Das [X.] gehe zu Recht davon aus, dass die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf das vorgeschaltete Beschwerdeverfahren für die Erstbeschwerde kritisch zu betrachten und im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen sei. Wie die Prüfung der Beschwerdesache hinsichtlich der [X.]e durch die vorgesetzten Kommandeure zeige, habe der Antragsteller dabei Recht erhalten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des [X.] haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller die vom [X.] - mit bindender Wirkung für den [X.] (§ 22a Abs. 3 [X.]) - zugelassene Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 22a Abs. 4 und 5 [X.]).

Er konnte auch während des [X.] in zulässiger Weise sein Verpflichtungsbegehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen (§ 22a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Sein ursprüngliches Begehren, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren bewilligt zu bekommen, hat sich mit dem Abschluss des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens über die Quartalsgesprächsführung erledigt. Nach Erlass des diesbezüglichen [X.] vom 16. Januar 2017 war der Antragsteller nicht mehr zur Leistung eines Vorschusses nach § 9 [X.] verpflichtet, sondern nur zur Kostentragung nach endgültiger Abrechnung gemäß § 10 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. April 2006 - [X.] - [X.]Z 167, 190 Rn. 25; [X.], in[X.]/[X.], Kostenrecht, 49. Aufl. 2019, § 9 [X.] Rn. 8). Dieser Änderung hat der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren Rechnung getragen, indem er einen Antrag auf Feststellung der zuvor bestandenen Vorschusspflicht gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um einen nach § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Antragsänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff gleichgeblieben sind (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - [X.]E 140, 83 Rn. 11).

Der Antragsteller hat unter dem Blickwinkel der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und Feststellung (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - [X.] 449.7 § 24 [X.] Nr. 3 Rn. 28). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen und Modalitäten eine Vertrauensperson auf Kosten der Dienststelle einen Rechtsanwalt in einem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren hinzuziehen darf, kann sich in nahezu jedem denkbaren beteiligungsrechtlichen Konfliktfall stellen. Beide hier gegenständlichen Beschwerdebescheide haben eine Pflicht zur Kostenübernahme des [X.] gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] explizit verneint und die Erstattung auf die Fälle beschränkt, in denen eine Beschwerde der Vertrauensperson erfolgreich war und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wurde (§ 16a Abs. 2 und 3 [X.]). Mit einer in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht im wesentlichen vergleichbaren Streitkonstellation, für die die hier begehrte Feststellung richtungsweisend sein kann, ist deshalb in absehbarer Zeit zu rechnen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Der angegriffene Beschluss des [X.]s beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 144 Abs. 4 VwGO).

a) Entgegen der Auffassung des [X.]s führt die Tatsache, dass der Antragsteller bei der Einlegung des Rechtsbehelfs nicht die angegriffenen Beschwerdebescheide beigefügt hat, nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Der [X.] hat bereits in einem weiteren Parallelverfahren des Antragstellers mit Beschluss vom 26. Februar 2018 (- 1 [X.] 5.17 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 99 Rn. 4) geklärt, dass § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.], wonach der Beschwerdeführer, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung einlegt, unter Beifügung des [X.] sowie des Bescheids über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben soll, eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt. Ebenso wie bei der entsprechenden Vorschrift des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts (§ 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO) hat deshalb auch im Wehrbeschwerderecht die Nichtbeifügung der angefochtenen Bescheide für sich genommen keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, soweit - wie das hier der Fall war - das [X.] im Übrigen erkennbar ist oder sich ggf. durch gerichtliche Aufklärung feststellen lässt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher auch nicht aus anderen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

b) Der Antragsteller hatte - entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s - gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

aa) Der Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.], um den es dem Antragsteller geht, wird auch im Bereich der Rechtsbehelfsverfahren nach der [X.] nicht von der durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 31. Juli 2008 ([X.] I S. 1629) eingefügten Kostenvorschrift des § 16a [X.] ausgeschlossen oder verdrängt.

§ 8 Abs. 4 Satz 1 [X.], wonach die Dienststelle die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt, begründet einen selbstständigen materiell-rechtlichen Erstattungs- und Freistellungsanspruch der Vertrauensperson. Die Vorschrift ist - ebenso wie für die Tätigkeit des Personalrats die entsprechende Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG - Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass die Dienststelle für die gesamten Kosten der jeweils bei ihr nach dem [X.] und Soldatenbeteiligungsgesetz bzw. dem Bundespersonalvertretungsgesetz gebildeten Institutionen aufzukommen hat (vgl. zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG [X.], Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - [X.]E 89, 93 <99>). Gegenstand ist die Erstattung des Kostenaufwands, den die Vertrauensperson bzw. der Personalrat aus ihrer Sicht für erforderlich und vertretbar halten durften (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - [X.]E 89, 93 ).

Demgegenüber stellt § 16a [X.] - ähnlich wie § 80 VwVfG für das Vorverfahren nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht - eine verfahrensrechtliche Kostenregelung dar. Der Anspruch auf Kostenerstattung bemisst sich insoweit im Wesentlichen danach, ob und inwieweit der jeweilige Rechtsbehelf erfolgreich war (§ 16a Abs. 2 bis 4 [X.], § 80 Abs. 1 und 2 VwVfG).

Beide Vorschriften unterscheiden sich mithin in ihrem rechtlichen Charakter (§ 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] als materiell-rechtlicher, § 16a [X.] als verfahrensrechtlicher Erstattungsanspruch), ihrem Zweck (Finanzierung des [X.] als Teil der Exekutive einerseits, [X.] nach dem [X.]) und in ihrem Maßstab (Erforderlichkeit für die Tätigkeit des [X.] einerseits, Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens andererseits). Sie stehen damit nicht in einem Verhältnis der Spezialität, in dem die speziellere Regelung Vorrang vor der allgemeineren hätte, sondern betreffen unterschiedliche Themen unter einem je unterschiedlichen Blickwinkel und sind deshalb unabhängig voneinander anwendbar. Insbesondere kann die Vertrauensperson, wenn die Dienststelle - wie hier - ihre Pflicht zur Kostentragung für die Tätigkeit der Vertrauensperson in einem bestimmten Einzelfall bestreitet, ihr materielles Recht aus § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] selbstständig mit der Beschwerde nach § 17 [X.] geltend machen. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss des [X.] vom 10. Februar 1998 - N 8 [X.] - [X.] 1999, 42).

bb) Da sich § 8 Abs. 4 [X.] nach seinem Wortlaut und Zweck bewusst an der Regelung des allgemeinen Personalvertretungsrechts orientiert (vgl. zu § 6 Abs. 4 [X.] a.F. BT-Drs. 13/5740 S. 17), können für die Pflicht der Dienststelle, die Kosten der Tätigkeit der Vertrauensperson (und entsprechend auch der anderen soldatenbeteiligungsrechtlichen Vertretungsorgane) zu tragen, die zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

Danach kommt eine Kostentragung der Dienststelle zunächst nur in Betracht, wenn die verursachende Maßnahme sich im Rahmen der dem jeweiligen Vertretungsorgan zugewiesenen Aufgaben hält. Sodann hat das Vertretungsorgan das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Entstehen von Kosten muss für die Erfüllung der Aufgaben notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar sein. Dies ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn das Vertretungsorgan die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - [X.]E 89, 93 <104 f.> und [X.]/[X.]/[X.], BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 44 Rn. 1 m.w.N.).

In der Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist weiter anerkannt, dass zu den von der Dienststelle zu erstattenden Kosten auch die Kosten der Rechtsverfolgung in einem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren zählen; hierzu gehören grundsätzlich auch die Anwaltskosten, die eine Personalvertretung in einem Verfahren (gerichtliches Verfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle) zur Wahrung ihrer personalvertretungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten darf (vgl. [X.]/[X.]/[X.], BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 44 Rn. 15 und 18 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG hat die Dienststelle die außergerichtlichen Kosten, die dem Personalrat durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, immer dann zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde. Das Begehren des Personalrats auf Feststellung eines Beteiligungsrechts ist nur dann von vornherein aussichtslos, wenn sich seine Abweisung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und dazu gegebenenfalls vorliegender Rechtsprechung geradezu aufdrängt; eine Rechtsverfolgung ist etwa mutwillig, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird oder wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich erfolgt und deswegen das Interesse der Dienststelle an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht missachtet wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. September 2012 - 6 P 3.11 - [X.] 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 37 und vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 - [X.]E 145, 79 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Soweit danach Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, beschränkt sich die Erstattungspflicht auf die gesetzliche Vergütung, nicht auf eine darüberhinausgehende Vergütung auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2011 - 6 PB 21.10 - [X.] 250 § 44 BPersVG Nr. 39 Rn. 4 f.). Zur gesetzlichen Vergütung gehört nach allgemeiner Meinung allerdings auch der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss gemäß § 9 [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.], BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 44 Rn. 29 m.w.N.).

cc) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] rechtsfehlerhaft einen Erstattungsanspruch des Antragstellers dem Grunde nach verneint.

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers war nicht aussichtslos, sondern hat sich in wesentlichem Umfang - teils vorgerichtlich, teils im gerichtlichen Verfahren - als erfolgreich erwiesen; insoweit wird auf den Beschluss des [X.]s im Parallelverfahren [X.] 1 [X.] 3.18, das die zwischen den Beteiligten strittige Durchführung von [X.]n betrifft, verwiesen. Auch für die Annahme einer Mutwilligkeit in dem Sinne, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich erfolgte und deswegen das Interesse der Dienststelle an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht missachtet wurde, besteht im vorliegenden Fall keine Grundlage.

Da der Einheitsführer sich fachlichen Rat und juristische Hilfe bei der hinter ihm stehenden Organisation mit ihrem Fachpersonal und ihrem Rechtsberater einholen kann, muss auch die Vertrauensperson aus Gründen der Waffengleichheit beim Streit um ihre Beteiligungsrechte auf sachverständigen Rat zurückgreifen dürfen, wenn dies erforderlich ist. Die Vorschaltung eines grundsätzlich zweistufigen außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vor das gerichtliche Antragsverfahren dient dazu, Streitigkeiten möglichst frühzeitig beizulegen und damit zugleich die [X.] zu entlasten. Das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn auch die Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen und Personalvertretungen in der Lage sind, zu den maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen umfassend vorzutragen und wenn es von dem Bestreben getragen ist, die im Dienstbetrieb anfallenden Rechtsfragen um Beteiligungsrechte in einem frühen Stadium, und insofern dann auch zumeist kostengünstiger als in einem gerichtlichen Verfahren, zu klären.

Im vorliegenden Fall war die Entscheidung der Vertrauensperson auch vertretbar, einen Rechtsanwalt bereits im vorgerichtlichen Verfahren beizuziehen. Die aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen um die Durchführung der [X.] waren nicht einfach, wie sich aus dem Beschluss des [X.]s im Parallelverfahren 1 [X.] 3.18 ergibt. Auch für einen Stabsfeldwebel mit - wie die Vorinstanz festgestellt hat - guten Kenntnissen im Beteiligungsrecht sind diese ohne die rechtssystematischen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse eines Volljuristen nicht ohne Weiteres selbstständig zu beantworten. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob einer Vertrauensperson im Einzelfall die selbstständige Führung eines vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zugemutet werden kann. Denn besondere Umstände, die einen solchen Einzelfall begründen könnten, sind von der Vorinstanz nicht festgestellt und auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden.

Der [X.] kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 22a Abs. 6 Satz 2 [X.]) und antragsgemäß feststellen, dass die Dienststelle zur Übernahme eines angemessenen Kostenvorschusses im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren verpflichtet war.

3. Die beantragte Aufhebung der Ablehnungs- und Beschwerdeentscheidung konnte unterbleiben, weil sich die Vorschussfrage erledigt hat. Daher bedurfte es auch keiner Überprüfung der Frage, ob sich die [X.] an der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-[X.] orientieren durfte oder an der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Ziff. 2 VV-[X.] ausrichten musste.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Meta

1 WRB 2/18

21.11.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WRB

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 7. November 2017, Az: N 6 SL 3/17 und N 6 RL 5/17, Beschluss

§ 8 Abs 4 S 1 SBG 2016, § 17 SBG 2016, § 44 Abs 1 S 1 BPersVG, § 16a WBO, § 9 RVG, § 10 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 1 WRB 2/18 (REWIS RS 2019, 1306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1306

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Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des Beschwerdebescheids


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