Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. BLw 9/03

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2003, 946

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[X.] 9/03vom30. Oktober 2003in der [X.] den im Grundbuch von [X.], Band , [X.], als Hof im Sinneder Höfeordnung eingetragenen [X.], [X.], hat am 30. [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats- [X.] - des [X.] vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten des [X.], der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichenKosten des [X.] zu erstatten hat, alsunzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 172.200 Gründe:[X.]war aufgrund einer im Wege vorweggenommenerErbfolge vorgenommenen Übertragung seines [X.] Eigentümer eines [X.] als Hof eingetragenen Grundbesitzes in [X.] . Er verstarb [X.] [X.], die er mit notariellem Testament vom 3. Juli 1973 [X.] eingesetzt hatte, wurde ein [X.] erteilt, in dem sie [X.] bezeichnet wird. Sie wurde als Eigentümerin des Hofes in das [X.] eingetragen. Nach ihrem Tod am 16. April 2000 haben Abkömmlinge ihrer- 3 -Geschwister wie auch Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes und derenAbkömmlinge erbrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Hofes geltend gemacht.Unter anderem hatte der Beteiligte zu [X.] beantragt, daß das [X.] K. erteilte [X.] einzuziehen und festzustellen sei, daß er Hof-erbe nach [X.]geworden sei. Mit rechtskräftigem [X.] 6. Dezember 2001 hat das [X.] das [X.], das [X.], in dem [X.] K. als [X.] Hoferbin ausgewiesen werde, einzuziehen. Ferner hat es die [X.] getroffen, daß [X.]aufgrund der an ihn erfolgtenÜbertragung im Verhältnis zu seinen Verwandten der Familie K. ge-bundener, insbesondere erbrechtlich gebundener Eigentümer des Hofes ge-worden sei. Wegen des Feststellungsantrags des Beteiligten zu [X.] hat es [X.] an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den [X.] und u.a. festgestellt, daß nach dem Tod von [X.]dessen Ehefrau [X.] und nach deren Tod der Beteiligte zu [X.] geworden sei. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerdeverfolgt der Beteiligte zu [X.] seinen Antrag weiter, festzustellen, daß er selbstHofnacherbe geworden ist, hilfsweise, daß jemand aus dem Stamm [X.] geworden ist.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.] 4 -Nicht gefolgt werden kann der Rechtsbeschwerde, wenn sie meint, [X.] des [X.] lasse sich der der hergebrachtenRechtsprechung des [X.] widersprechende Rechtssatz ent-nehmen, daß das tatsächliche Verhalten der Vertragsparteien nach [X.] ohne Bedeutung für die Vertragsauslegung sei. Einen solchen Rechts-satz hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Es ist nicht einmal dargelegt- was im übrigen auch nicht ausreichte -, daß das Beschwerdegericht inhaltlichvon dem Grundsatz abgewichen ist, daß nachvertragliches Verhalten in [X.] begrenztem Maße Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zumZeitpunkt des Vertragsschlusses zuläßt.Fern liegt die Annahme der Rechtsbeschwerde, das [X.] schlüssig den Rechtssatz aufgestellt, daß bei Erklärungen, die das [X.] als eindeutig ansieht, weitere Bemühungen um das Gewollte und dessenVerständnis nicht erforderlich seien. Weder kann dies, als abstrakter Rechts-satz (vgl. [X.], 149 ff.), dem angefochtenen Beschluß entnommen wer-den, noch eine darauf beruhende Divergenz zu der von der [X.] Rechtsprechung des [X.].Soweit schließlich eine Abweichung von einer Entscheidung des [X.] ([X.] 1986, 290) geltend gemacht wird, verkennt [X.], daß das [X.] Hamm - soweit herangezo-gen - Ausführungen zur Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] hat, während das Beschwerdegericht eine Vertragsauslegung vor demHintergrund des damaligen, bis Mitte 1976 geltenden Höferechts vorgenommen- 5 -hat. Für eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist daher schonim Ansatz kein Raum.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] [X.]

Meta

BLw 9/03

30.10.2003

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. BLw 9/03 (REWIS RS 2003, 946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 946

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