Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 19/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 3839

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Gegenstand

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Parallelentscheidung


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag.

2

1. Am 8. Juli 2021 stellte der [X.] im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 [X.] seien erfüllt. Hingegen fehle es an der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG, da die Beschwerdeführerin insbesondere lediglich zehn Mitglieder zähle, an Wahlen noch nicht teilgenommen habe und bisher in der Öffentlichkeit kaum bis gar nicht hervortrete.

3

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2021 Beschwerde eingelegt.

4

3. Dem [X.] ist gemäß § 96b [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der [X.] hält die Beschwerde für unzulässig.

5

4. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Die Entscheidung des [X.]es sei ihr am Samstag, den 10. Juli 2021, zugestellt worden, sodass sie am Montag, den 12. Juli 2021, davon Kenntnis gehabt habe.

6

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

7

Gemäß § 96a Abs. 2 [X.] ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des [X.]es gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] zu erheben und zu begründen.

8

Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 15. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des [X.]es am 8. Juli 2021 erhoben (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO). Damit ist die Nichtanerkennungsbeschwerde verfristet.

Meta

2 BvC 19/21

22.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 19/21 (REWIS RS 2021, 3839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3839

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