Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 12/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 3881

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Gegenstand

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Parallelentscheidung


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. [X.] Bundestag.

2

Am 8. Juli 2021 stellte der [X.] im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. [X.] Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 [X.] nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige sei nicht im Original eingegangen und nicht von drei Mitgliedern des [X.] unterzeichnet gewesen. Am 13. Juli 2021 hat [X.] für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des [X.]es erhoben. Dem [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der [X.] hält die Beschwerde für unzulässig.

3

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist - unabhängig von den Fragen ordnungsgemäßer Vertretung und einer zureichenden Begründung - unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 [X.] ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des [X.]es nach § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 13. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des [X.]es am 8. Juli 2021 (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO) erhoben.

Meta

2 BvC 12/21

22.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 12/21 (REWIS RS 2021, 3881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3881

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