Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2010, Az. VIII ZR 326/08

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10028

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Gegenstand

Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit der Klauseln im Grundversorgungsvertrag bezüglich der Einstellung der Versorgung bei schuldhaftem Zuwiderhandeln, der Bekanntmachung von Preiserhöhungen und der Ausübung des Sonderkündigungsrechts mit der Folge der Ersatzversorgung; Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen


Leitsatz

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet, halten in Verträgen über die Grundversorgung folgende Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand:

"EMB ist u. a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einstellen zu lassen" .

"Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGVV im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt" .

"Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss" .

"Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen Preise bzw. Ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde in die Ersatzversorgung" .

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet, hält in Verträgen mit Sonderkunden folgende Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand:

"Änderungen der Sonderpreise EMB Klassik und EMB Komfort werden entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss" .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.] ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 [X.] eingetragener Verbraucherschutzverband. Die [X.] ist ein Gasversorgungsunternehmen, das zum einen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 36 [X.] 2005 und zum anderen Haushalts- und [X.] aufgrund von Sonderkundenverträgen mit Erdgas beliefert. Sie verwendet seit dem 1. April 2007 das Klauselwerk "Ergänzende Bedingungen der [X.] [= [X.]] zur [X.] und Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und [X.] in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung". [X.] meint, insgesamt fünf der darin enthaltenen Klauseln benachteiligten die Kunden der [X.]n unangemessen; er nimmt die [X.] auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln gegenüber Verbrauchern in Anspruch. Das Klauselwerk lautet auszugsweise wie folgt (die vom Kläger beanstandeten Klauseln sind in [X.] wiedergegeben):

"A. Ergänzende Bedingungen zur [X.]

I. Geltungsbereich

Die Belieferung der Grundversorgungskunden sowie der Ersatzversorgungskunden erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz ([X.]). Die nachfolgenden Regelungen enthalten Ergänzende Bedingungen zu diesen Allgemeinen Bedingungen.

IX. Einstellung der Versorgung

1. E. [= [X.]] ist u. a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 [X.] berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einstellen zu lassen [im Folgenden: Klausel Nr. 1]. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt in diesen Fällen regelmäßig erst dann, wenn die offenen Gaslieferungsforderungen und die Kosten der Versorgungseinstellung und der Wiederinbetriebnahme in voller Höhe beglichen wurden.

2. Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die [X.] im Sinne von § 19 Abs. 1 [X.] liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt [im Folgenden: Klausel Nr. 2].

X. Preisänderungen

1. Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 [X.] jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss [im Folgenden: Klausel Nr. 3].

2. Im Falle einer Änderung nach Abs. 1 steht dem Kunden nach § 5 Abs. 3 [X.] ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 [X.] ausgeübt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen Preise bzw. Ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde in die Ersatzversorgung [im Folgenden: Klausel Nr. 4].

B. Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und [X.] in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung

I. Vertragsgrundlagen

1. Die Gasversorgung von Haushalts- und Nichthaushaltskunden außerhalb der Grundversorgung erfolgt durch die E. vorrangig auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen… Soweit diese keine besonderen Regelungen vorsehen, gelten die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - [X.] und die Ergänzenden Bedingungen zur [X.].

IV. Preisänderungen und Sonderkündigungsrecht

1. Änderungen der Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort werden entsprechend § 5 [X.] jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss [im Folgenden: Klausel Nr. 5]. Das Änderungsrecht der E. nach Satz 1 bezieht sich beim Sonderpreis Komfort auf beide Preisbestandteile, d. h., sowohl auf den zugrunde liegenden [X.] als auch auf den Rabatt. Im Falle einer Preis- oder Rabattänderung steht dem Kunden entsprechend § 5 Abs. 3 [X.] ein Sonderkündigungsrecht zu. Bezüglich der Voraussetzungen und Folgen einer solchen Kündigung wird auf Ziffer [X.] der Ergänzenden Bedingungen zur [X.] verwiesen...".

2

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, der [X.]n die Verwendung der vorstehend aufgeführten fünf Klauseln gegenüber Verbrauchern zu untersagen sowie die [X.] zur Zahlung von 189 € Aufwendungsersatz für eine vorprozessuale Abmahnung nebst Zinsen zu verurteilen. Das [X.] hat die Klage hinsichtlich der Klausel Nr. 3 abgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln Nr. 1 und 2 hat es dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage einen eingeschränkten Unterlassungsanspruch dahin zuerkannt, dass der [X.]n die Verwendung der Klauseln untersagt wird, sofern die Regelungen ohne gleichzeitige Wiedergabe des Regelungsgegenstandes des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] (Klausel Nr. 1) beziehungsweise der vollständigen in § 19 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Regelung (Klausel Nr. 2) einbezogen werden. Hinsichtlich der Klauseln Nr. 4 und 5 und des Zahlungsanspruchs hat das [X.] der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Auf die vom Kläger hinsichtlich der Klausel Nr. 3 und von der [X.]n im vollen Umfang ihrer Verurteilung eingelegten Berufungen hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen dahin abgeändert, dass auch hinsichtlich Klausel Nr. 3 auf Unterlassung erkannt, hinsichtlich der Klausel Nr. 4 hingegen die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Verurteilung abgewiesen worden ist. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die [X.] im Umfang ihrer Verurteilung ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung und der Kläger seinen Klageantrag im Hinblick auf Klausel Nr. 4 weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des [X.] ist begründet, die der [X.] ist unbegründet.

A.

4

[X.] ([X.], [X.], 275) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Kläger habe im ausgeurteilten Umfang einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte (§ 1 [X.]); soweit das [X.] dem Kläger nur einen eingeschränkten Unterlassungsanspruch zugebilligt habe, bleibe es dabei, weil der Kläger das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten habe.

6

[X.] Nr. 1 sei unwirksam. § 19 Abs. 2 [X.] werde darin nur teilweise in Bezug genommen. Dadurch werde - bei [X.] - der Eindruck erweckt, dass die nicht in die [X.] aufgenommene Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht gelten solle, nach der die Unterbrechung der Grundversorgung ausgeschlossen sei, wenn die [X.]olgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stünden oder der Kunde darlege, dass hinreichende Aussicht bestehe, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen werde. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Entgegen der Ansicht der [X.] enthalte die [X.] auch nicht nur eine der Inhaltskontrolle entzogene deklaratorische Wiedergabe des § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Denn darin erschöpfe sie sich nicht. Dass die [X.] einen einschränkenden Inhalt habe und auch habe erhalten sollen, erschließe sich ohne weiteres aus dem anschließenden, vom Kläger allerdings nicht angegriffenen Satz "Die Wiederinbetriebnahme erfolgt … wenn die offenen Gaslieferungen … in voller Höhe beglichen wurden". Hierdurch werde dem Kunden der unrichtige Eindruck vermittelt, eine Unterbrechung der Versorgung könne er nur durch rechtzeitige Zahlung verhindern oder durch nachträgliche Zahlung beseitigen.

7

[X.] Nr. 2 sei ebenfalls unwirksam, da sie unter zwei Gesichtspunkten missverständlich sei und dadurch die Rechte des Kunden einenge. Zum einen lasse die [X.] nicht erkennen, dass der von ihr nicht erwähnte Teil der Vorschrift des § 19 Abs. 1 [X.] weiter gelten solle. Die [X.] verkürze ihrem Inhalt nach die in § 19 Abs. 1 [X.] geregelten Voraussetzungen für eine Versorgungsunterbrechung, indem sie nur auf die schuldhafte Zuwiderhandlung abstelle und nicht auf das weitere Erfordernis, durch die Unterbrechung den Gebrauch von Gas in den genannten [X.]ällen zu verhindern. Zum anderen könne die [X.] als Versuch der [X.] gewertet werden, den in § 19 Abs. 1 [X.] verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" unzulässig auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln einzuengen. Richtigerweise lasse § 19 Abs. 1 [X.] eine Unterbrechung aber auch dann nicht zu, wenn dem Kunden nur ein Bagatellverstoß zur Last gelegt werden könne, selbst wenn dieser auf grober [X.]ahrlässigkeit oder Vorsatz beruhe. Die angegriffene [X.] eröffne der [X.] deshalb auch für diesen [X.]all die von § 19 Abs. 1 [X.] gerade nicht zugelassene Möglichkeit einer Unterbrechung der Versorgung.

8

[X.] Nr. 3 führe ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und sei deshalb unwirksam. Sie gebe den Wortlaut der von ihr in Bezug genommenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 [X.] nur unvollständig wieder, weil sie sich nur auf deren Satz 1 beziehe, deren Satz 2 aber nicht erwähne. Schon darin liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Zwar bestehe die in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelte Verpflichtung der [X.], die Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen durch briefliche Mitteilung an den Kunden und durch [X.] im [X.] bekannt zu machen, unverändert fort. Gleichwohl komme der angegriffenen [X.] nicht nur deklaratorische Bedeutung zu, weil es möglich sei, dass der Kunde davon abgehalten werde, seine etwaigen, aus einer Pflichtverletzung der [X.] herzuleitenden Ansprüche geltend zu machen, wenn er - jedenfalls bei [X.] - davon ausgehe, das Bedingungswerk der [X.] lasse § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] entfallen, und deshalb seine weitergehenden Rechte nicht erkenne.

9

[X.] Nr. 4 halte dagegen einer Inhaltskontrolle stand. Sie weiche nicht zum Nachteil des Kunden von § 5 Abs. 3 [X.] ab. Denn diese Vorschrift sage nichts darüber aus, zu welchem [X.]punkt die Lieferbeziehung zu dem bisherigen Versorger ende und wann die Lieferbeziehung mit dem neuen Versorger beginne. Hinsichtlich des nicht geregelten Endzeitpunktes der bisherigen Lieferbeziehung könne § 5 Abs. 3 [X.] durch ergänzende Bedingungen konkretisiert werden und werde durch die gewählte [X.]rist von zwei Monaten auch in angemessener Weise konkretisiert. Denn die Vorschrift des § 5 Abs. 3 [X.] gehe der höherrangigen Bestimmung des § 38 Abs. 1 [X.] 2005 nach, der zufolge der Kunde, der das Vertragsverhältnis zu dem Versorgungsunternehmen kündige, in die Ersatzversorgung zu den nunmehr geänderten [X.] Bedingungen und [X.] Preisen des Grundversorgers falle.

[X.] Nr. 5 sei unwirksam. [X.]ür [X.] in Verträgen mit Verbrauchern gelte, dass sie Grund und Erhöhung konkret festlegen müssten. Sei dem Verwender eine Begrenzung künftiger Preiserhöhungen und eine Konkretisierung der hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht möglich, müsse er dem Kunden einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag schaffen. Dies setze voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert werde und sich vom [X.] könne, bevor die Erhöhung wirksam werde. Diesen Anforderungen genüge die [X.] nicht. Zwar eröffne die Beklagte in dem auf die beanstandete [X.] folgenden Satz dem [X.] ein Sonderkündigungsrecht, indem sie auf § 5 Abs. 3 [X.] verweise. Jedoch genüge dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nicht entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 3 [X.] regele, sondern hinsichtlich der Voraussetzungen und [X.]olgen einer Kündigung auf Ziffer [X.] ihrer Ergänzenden Bedingungen verweise, die ihrerseits zu einer Benachteiligung des Kunden führe.

B.

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

I. Revision des [X.]

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des [X.] im Hinblick auf [X.] Nr. 4 verneint. Der Kläger kann gemäß § 1 [X.] von der [X.] verlangen, die Verwendung auch dieser [X.] zu unterlassen, weil die [X.] die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam ist.

1. Der wesentliche Regelungsgehalt der [X.], soweit sie beanstandet ist, liegt in der im dritten und vierten Satz des beanstandeten Teils vorgesehenen zeitlichen Begrenzung einer [X.]ortgeltung der bisherigen [X.] Preise oder ergänzenden Bedingungen (geregelt im zweiten Satz des beanstandeten Teils der [X.]) auf zwei Monate. Diese Begrenzung ist mit der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrundversorgungsverordnung - [X.], [X.], 2396) nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden der [X.] schon deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.], 121, 133).

a) Wie die Revision des [X.] mit Recht geltend macht, steht die Regelung, die - wie auch die [X.]n 1, 2 und 3 - gemäß Punkt [X.] des [X.]werks für die Belieferung der [X.] sowie der Ersatzversorgungskunden gilt, im Widerspruch zu § 5 Abs. 3 [X.]. Diese Vorschrift ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] zwingender Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen [X.] und Haushaltskunden und eröffnet für anderweitige Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen Regelungsfreiraum (vgl. [X.]. 306/06, [X.] f., 42). Gemäß § 5 Abs. 3 [X.] werden Änderungen der [X.] Preise und der Ergänzenden Bedingungen gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. Mit einer fristgemäßen Kündigung hat der Verordnungsgeber ersichtlich eine Kündigung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] gemeint, die so rechtzeitig ausgesprochen wird, dass sie spätestens zum [X.]punkt der angekündigten Änderung wirksam wird. Zur Begründung dieser Regelung hat der Verordnungsgeber ausgeführt ([X.]. 306/06 (Beschluss), S. 9):

"Es ist das Recht des Kunden, einseitige Preiserhöhungen oder für ihn nachteilige Vertragsänderungen zum Anlass zu nehmen, den Vertrag zu kündigen und den Anbieter zu wechseln. Insofern sollte es dem Kunden möglich sein, durch Nachweis der Einleitung eines Wechsels des Versorgers von den nachteiligen Änderungen des bisherigen Vertrages während der Restlaufzeit ausgenommen zu werden. [X.]ür diesen Nachweis ist dem Kunden eine angemessene [X.]rist einzuräumen, da nach den ersten Praxiserfahrungen im liberalisierten Markt die tatsächliche Durchführung eines Versorgerwechsels mit zum Teil erheblichen Verzögerungen verbunden ist, die nicht dem Kunden angelastet werden können. Nach den Erkenntnissen der [X.] betragen Wechselzeiten z. T. mehrere Monate; die Gründe hierfür liegen in der Abwicklung zwischen dem alten Versorger, dem neuen Anbieter und dem Netzbetreiber. Es wäre unbillig, angesichts dieser Verzögerungen dem Kunden die geänderten, nachteiligen Bedingungen des bisherigen Vertrages bis zu dessen Beendigung aufzuzwingen".

Hiermit ist die in [X.] Nr. 4 geregelte zeitliche Begrenzung der in § 5 Abs. 3 [X.] angeordneten Rechtsfolge auf zwei Monate nicht zu vereinbaren. Im Wortlaut der Bestimmung ist vielmehr eine zeitliche Begrenzung für die [X.]ortdauer der bisherigen Preise und Bedingungen vom Verordnungsgeber bewusst nicht vorgesehen worden, um zu verhindern, dass dem Kunden bei einer ihm nicht anzulastenden Verzögerung des Versorgerwechsels eine Belieferung zu den von ihm abgelehnten geänderten Konditionen aufgezwungen wird. Dass es sich dabei unter Umständen um einen längeren [X.]raum handeln könnte, war dem Verordnungsgeber bewusst, was sich aus der ausdrücklichen Erwähnung mehrmonatiger Wechselzeiten ergibt. Wenn vor diesem Hintergrund gleichwohl darauf verzichtet worden ist, die in § 5 Abs. 3 [X.] angeordnete Rechtsfolge in bestimmter Weise zeitlich zu begrenzen, fehlt es am erforderlichen [X.]reiraum für die Schaffung einer Regelung, welche hiervon abweichend der Dauer einer [X.]ortgeltung der bisherigen Preise und Bedingungen zeitliche Grenzen setzt.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 38 Abs. 1 [X.] 2005 nichts Abweichendes. Es kann dahin stehen, ob - wovon der Verordnungsgeber nach dem Wortlaut der Begründung ("während der Restlaufzeit [des Vertrages]", "bis zu dessen [des Vertrages] Beendigung") ersichtlich ausgegangen ist - die Belieferung des Kunden zu den bisherigen Preisen und Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 [X.] in der [X.] zwischen dem Wirksamwerden der fristgemäßen Kündigung und dem Vollzug des [X.] noch auf vertraglicher Grundlage geschieht, durch § 5 Abs. 3 [X.] also ein "Interimsgrundversorgungsvertrag" fingiert wird (so de [X.] in: [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft (2008), § 13 Rdnr. 86), oder ob es sich um einen [X.]all der Ersatzversorgung gemäß § 38 Abs. 1 [X.] 2005 nach Beendigung des bisherigen Liefervertrages handelt (so [X.] in Danner/[X.], Energierecht (Stand: Januar 2007), § 5 StromGVV Rdnr. 44; vgl. auch Salje, [X.] 2005, § 38 Rdnr. 12). Selbst wenn es sich um einen [X.]all der Ersatzversorgung handeln sollte, würde dies nichts an der [X.]ortgeltung der bisherigen Preise und Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 [X.] ändern. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind, gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 2 [X.] 2005, durch diese Verordnung zugleich die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Ersatzversorgung geregelt worden. Demgemäß sieht § 3 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] vor, dass § 5 [X.] und damit auch die Regelung in dessen Absatz 3 für die Ersatzversorgung entsprechend gilt.

Auch aus § 38 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2005, demzufolge die Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden die Preise der Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005) nicht übersteigen dürfen, ergibt sich nichts anderes, denn der Kunde wird nur eine Preisänderung zu seinem Nachteil zum Anlass für eine Kündigung nehmen, so dass er aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 3 [X.] zu einem Preis beliefert wird, der günstiger ist als der (geänderte) Preis der Grundversorgung. Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass ein Rechtsverhältnis über die Ersatzversorgung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2005 spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung endet (vgl. dazu auch [X.], aaO). Denn die in [X.] Nr. 4 geregelte Befristung auf zwei Monate ist noch kürzer und weicht deshalb - selbst wenn es sich um einen [X.]all der Ersatzversorgung handeln sollte - zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung ab.

2. [X.] Nr. 4 verstößt ferner gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht klar und verständlich ist und die Kunden hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.]). Ein solcher Verstoß liegt unter anderem dann vor, wenn eine [X.]ormularbestimmung die Rechtslage unzutreffend darstellt und es dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren ([X.]surteil vom 21. September 2005 - [X.], NJW 2005, 3567, unter [X.]; [X.]/Coester, [X.] (2006), § 307 Rdnr. 192; jeweils m.w.[X.]). Das ist hier der [X.]all.

Die Kunden werden im ersten (beanstandeten) Satz der [X.] unzutreffend über ihr Kündigungsrecht informiert. Danach muss "das Sonderkündigungsrecht … innerhalb einer [X.]rist von sechs Wochen ab [X.] der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 [X.] ausgeübt werden". Das ist nicht richtig; § 5 Abs. 3 [X.] sieht weder ein Sonderkündigungsrecht vor (so allerdings auch [X.], aaO, § 5 StromGVV Rdnr. 31, 34) noch eine [X.]rist von sechs Wochen ab [X.] der Preisänderung, innerhalb derer das Kündigungsrecht ausgeübt werden muss. Vielmehr enthält die [X.] kein spezielles Kündigungsrecht für den [X.]all einer Preisänderung, sondern gesteht dem Kunden im Hinblick auf die Möglichkeit eines [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] von Vertragsbeginn an ein Kündigungsrecht mit einer einmonatigen [X.]rist zu. Die Möglichkeit eines [X.] ist zudem der Grund für die aus § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgende Pflicht des Grundversorgers, mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner [X.]seite zu veröffentlichen. Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass der Kunde sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom [X.] und den Anbieter wechseln kann (vgl. [X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 1711, zur [X.] in [X.] vorgesehen, [X.]. 34 bis 36 m.w.[X.]).

Dem Kunden steht es aber darüber hinaus frei, jederzeit - auch noch nach dem Wirksamwerden der Preisänderung beziehungsweise nach Ablauf der in der [X.] genannten [X.]rist von sechs Wochen ab [X.] der Preisänderung - den Vertrag zu kündigen und sich für einen neuen Anbieter zu entscheiden. Die Angabe der [X.] in der [X.] erweckt hingegen den falschen Eindruck, eine Kündigung sei nur innerhalb dieser [X.]rist möglich; sie ist deshalb geeignet, einen Kunden, der sich erst später zur Kündigung entschließt, von der Ausübung seines gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehenden Kündigungsrechts abzuhalten.

II. Revision der [X.]

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger gemäß § 1 [X.] von der [X.] verlangen kann, die Verwendung der [X.]n Nr. 1, 2, 3 und 5 zu unterlassen, weil diese gemäß § 307 [X.] unwirksam sind. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der [X.] bleiben ohne Erfolg.

1. [X.] Nr. 1 benachteiligt die Kunden der [X.] unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

a) Die [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision der [X.] nicht als deklaratorische Bestimmung, durch die keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden, der Inhaltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Zwar übernimmt derjenige, der lediglich den Inhalt einer Rechtsvorschrift wiedergibt, die im [X.]alle des Wegfalls der [X.] ohnehin zur Anwendung käme, keine besondere [X.]ormulierungsverantwortung, die es rechtfertigen würde, etwaige Unklarheiten bei der Auslegung der wiederholten Rechtsvorschrift zu seinen Lasten gehen zu lassen und allein deshalb zu einer Unwirksamkeit der verwendeten [X.] gemäß § 307 Abs. 1 [X.] zu gelangen (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 1124, [X.]. 12). So liegt der [X.]all hier aber nicht.

aa) Die Beklagte hat sich in [X.] Nr. 1 nicht darauf beschränkt, § 19 Abs. 2 [X.] mit seinem vollständigen Regelungsgehalt lediglich zu wiederholen. Denn die [X.] gibt die Rechtsvorschrift nur teilweise wieder. Sie beschränkt sich auf die - sprachlich etwas umformulierte - Wiedergabe von § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.], nach der der Grundversorger insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt ist, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Keine Erwähnung findet hingegen die einschränkende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.], nach der § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gilt, wenn die [X.]olgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Derartige [X.]n, die nur eine teilweise Wiedergabe der Rechtslage enthalten, stellen keine nur deklaratorische Bestimmung dar, sondern weichen - mit der gleichzeitigen [X.]olge eines Eingreifens der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] - von Rechtsvorschriften ab und sind damit kontrollfähig (vgl. [X.] 95, 362, 364 f.; 100, 157, 179; [X.]/Coester, aaO, § 307 Rdnr. 299 m.w.[X.]; vgl. ferner MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 307 Rdnr. 8).

bb) Anders als die Revision der [X.] meint, ergibt sich für die Kunden der [X.] auch nicht aus der einleitenden [X.]ormulierung unter Punkt [X.] des [X.]werks ("Die nachfolgenden Regelungen erhalten Ergänzende Bedingungen [zur [X.]]"), dass über die in [X.] Nr. 1 ausdrücklich zitierten [X.] von § 19 Abs. 2 [X.] hinaus die Vorschrift insgesamt in Bezug genommen werden und deshalb auch § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] gelten soll. Nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 [X.]) ist für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 [X.] vielmehr davon auszugehen, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht gelten und der [X.] damit konstitutiv ein den dort geregelten Einschränkungen nicht unterliegendes Recht zur Unterbrechung der Grundversorgung eingeräumt werden soll (vgl. [X.] 95, 362, 365 f.; 133, 184, 189 f.).

Ohne Erfolg wendet die Revision der [X.] dagegen ein, der an [X.] Nr. 1 anschließende Satz "Die Wiederinbetriebnahme erfolgt … wenn die offenen Gaslieferungen … in voller Höhe beglichen wurden" belege entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einen § 19 Abs. 2 [X.] abändernden Gehalt der [X.], sondern diene nur als deklaratorische Einführung, damit der Leser die Kostentragungsregelungen unter Punkt [X.]X Nr. 3 bis 6 des [X.]werks verstehen könne. Darauf kommt es nicht an, weil sich - wie bereits ausgeführt - bei [X.] schon aus der fehlenden Wiedergabe von § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der [X.] ergibt, dass die dort genannten Einschränkungen nicht gelten sollen.

b) Mit diesem Inhalt hält die [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht stand. Denn bei § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.], der darauf abzielt, die Kunden vor einer Unterbrechung der Grundversorgung zu schützen, deren [X.]olgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, handelt es sich um einen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] zwingenden Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen [X.] und Haushaltskunden. [X.]ür abweichende Bestimmungen in [X.] Geschäftsbedingungen war demgemäß für die Beklagte kein Regelungsfreiraum eröffnet (vgl. [X.]. 306/06, [X.] f., 42), so dass in der jedenfalls bei [X.] gegebenen Abweichung eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] liegt, die zur Unwirksamkeit der [X.] Nr. 1 führt.

2. Auch [X.] Nr. 2 ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden der [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

a) Dabei kann dahinstehen, ob die [X.] - wie das Berufungsgericht meint - ihrem Inhalt nach die in § 19 Abs. 1 [X.] geregelten Voraussetzungen verkürzt, indem sie nur auf die schuldhafte Zuwiderhandlung abstellt und nicht das weiter aufgestellte Erfordernis für eine Unterbrechung der Grundversorgung wiedergibt, dass diese erforderlich sein muss, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen zu verhindern. Denn die [X.] weicht von der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 [X.], die als zwingender Inhalt des Grundversorgungsvertrages einer Ergänzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versorgers nicht zugänglich ist (vgl. [X.]. 306/06, [X.] f., 42), insoweit unzulässig ab, als danach der Kunde stets schon dann im Sinne von § 19 Abs. 1 [X.] "der Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt", wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Diese Begriffsbestimmung steht nicht im Einklang mit dem Regelungsgehalt des § 19 Abs. 1 [X.]. Hiernach kommt es für die [X.]rage, ob eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung vorliegt, nicht allein auf den Grad des Verschuldens an. Der Revision der [X.] ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut der Vorschrift ein solches Verständnis zulässt. Zwingend ist dies jedoch nicht. Abweichend von der bisherigen Rechtslage nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 [X.], der auch der ursprüngliche Verordnungsentwurf noch gefolgt war ([X.]. 306/06, [X.], 39, 45) und nach der allein die Zuwiderhandlung den Versorger ohne weitere Interessenabwägung zur Unterbrechung der Versorgung berechtigen sollte ([X.], NJW 1989, 1652, 1653 m.w.[X.]), entspricht es dem in den Materialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers, die Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 1 [X.] auf schwerwiegende [X.]älle beschränken. Zu diesem Zweck hat er die Wörter "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" nachträglich noch in den Verordnungstext eingefügt und in den Materialien zur [X.] ([X.]. 306/06 (Beschluss), S. 11) zur Begründung ausgeführt:

"Die unbefristete Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Ankündigung stellt die schärfste Waffe zur Wahrung berechtigter Interessen des Versorgers dar und ist daher auf schwerwiegende [X.]älle zu beschränken. Insofern ist auszuschließen, dass dieses Mittel bei unerheblichen Verstößen zur Anwendung kommt oder wenn der Kunde nicht vorwerfbar handelt…".

Diese Hervorhebung von unerheblichen Verstößen einerseits und dem [X.]ehlen eines vorwerfbaren Handelns andererseits macht deutlich, dass der Verordnungsgeber mit der [X.]ormulierung "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" nicht einen bestimmten Verschuldensgrad beschreiben, sondern neben einem Verschulden des Kunden einen bestimmten Schweregrad der Zuwiderhandlung verlangen wollte. Die Wendung "in nicht unerheblichem Maße" sollte danach also kumulativ mit dem Verschuldenserfordernis auf den Begriff der Zuwiderhandlung bezogen sein mit dem Ziel, eine Unterbrechung der Grundversorgung nicht schon bei einer objektiv unerheblichen Zuwiderhandlung zur Anwendung kommen zu lassen (wohl aA, aber unklar [X.], [X.] (NDAV)/Gasgrundversorgungsverordnung ([X.]), 2. Aufl., [X.] § 19 Rdnr. 2 f.). Eine solche, zum Beispiel im Hinblick auf ihre Auswirkungen für das Versorgungsunternehmen objektiv unerhebliche Zuwiderhandlung kann - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch auf grober [X.]ahrlässigkeit beruhen, ohne dass das Erreichen eines solchen Verschuldensgrades für sich allein schon eine Unterbrechung rechtfertigen kann.

b) Mit diesem Inhalt hält die [X.], nach der bei grober [X.]ahrlässigkeit stets eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 [X.] vorliegen soll, einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht stand. [X.]ür eine abweichende Bestimmung in [X.] Geschäftsbedingungen war der [X.] kein Regelungsfreiraum eröffnet (vgl. [X.]. 306/06, [X.] f., 42), so dass in der getroffenen Regelung eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] liegt, die zur Unwirksamkeit der [X.] Nr. 2 führt.

3. [X.] Nr. 3 benachteiligt die Kunden der [X.] ebenfalls unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

a) Auch diese [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision der [X.] nicht als lediglich deklaratorische Bestimmung anzusehen und deshalb der Inhaltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Sie gibt die gesetzliche Rechtslage nicht vollständig, sondern nur teilweise wieder (vgl. oben unter [X.]). Zwar wiederholt sie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] wörtlich, nach der Änderungen der [X.] Preise und der Ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Unerwähnt bleibt aber die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.], nach der der Grundversorger verpflichtet ist, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner [X.]seite zu veröffentlichen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich für die Kunden der [X.] auch insoweit aus der einleitenden [X.]ormulierung unter Punkt [X.] des [X.]werks nicht, dass über die ausdrücklich zitierten [X.] von § 5 Abs. 2 [X.] hinaus auch § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] gelten soll. Zwar ist - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die Wirksamkeit der Änderung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur an die öffentliche Bekanntgabe geknüpft worden und hängt nicht von der Erfüllung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelten weiteren Pflichten des Versorgungsunternehmens ab ([X.]. 306/06 (Beschluss) [X.] f.). Dennoch ist angesichts des engen Zusammenhangs der in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] zur Bekanntgabe der Änderungen von Preisen und Bedingungen einheitlich getroffenen Regelungen jedenfalls nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass der in [X.] Nr. 3 nicht wiedergegebene § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] von einer Geltung ausgenommen bleiben und die Beklagte damit konstitutiv von den dort geregelten Pflichten befreit sein sollte (vgl. oben unter [X.]).

b) Mit diesem Inhalt hält die [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht stand. [X.]ür eine Bestimmung in [X.] Geschäftsbedingungen, die von der gesetzlichen Pflicht der [X.] zur zusätzlichen Bekanntgabe der Änderungen abweicht, war der [X.] kein Regelungsfreiraum eröffnet (vgl. [X.]. 306/06, [X.] f., 42). In der getroffenen Regelung liegt deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.], die zur Unwirksamkeit der [X.] Nr. 3 führt.

4. Auch [X.] Nr. 5 benachteiligt die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

a) Die für die Gasversorgung außerhalb der Grundversorgung geltende [X.] Nr. 5 bestimmt, dass Änderungen der in der [X.] genannten Sonderpreise entsprechend § 5 [X.] jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss, wirksam werden. Diese Preisanpassungsklausel ist als Versorgungsbedingung in dem [X.] mit [X.] nicht durch § 310 Abs. 2 [X.] der Inhaltskontrolle gemäß § 307 [X.] entzogen. Sie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.] (vgl. [X.] 179, 186, [X.]. 13 m.w.[X.]).

b) In [X.] Geschäftsbedingungen enthaltene [X.] sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen, nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht ([X.] 180, 257, [X.]. 23; 176, 244, [X.]. 14; 172, 315, [X.]. 22; jeweils m.w.[X.]). Auch [X.] haben bei [X.] - jedenfalls soweit es sich um Verträge mit unbestimmter Laufzeit handelt - ebenso wie bei [X.] nach § 36 Abs. 1 [X.] 2005 ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen (vgl. [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 1717, zur [X.] in [X.] vorgesehen, [X.]. 22, und - [X.], aaO, [X.]. 24).

aa) Vor diesem Hintergrund hat der [X.] entschieden, dass eine § 5 Abs. 2 [X.] nachgebildete Preisanpassungsklausel in einem formularmäßigen Erdgassondervertrag zwar nicht den Anforderungen genügt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen [X.]ällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt ([X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 26 m.w.[X.]). Allerdings steht dies, wie der [X.] weiter ausgeführt hat, der unveränderten Übernahme von § 5 Abs. 2 [X.] in einen [X.]vertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des [X.] (§ 307 Abs. 1 [X.]) nicht entgegen. Mit einer unveränderten Übernahme von § 5 [X.] in das [X.]verhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, [X.] nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als [X.]. Stimmt die zu beurteilende Preisanpassungsklausel mit § 5 [X.] inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unangemessene Benachteiligung des [X.] nicht vor ([X.]surteil, aaO, [X.]. 27 m.w.[X.]).

bb) Diesen Anforderungen wird [X.] Nr. 5 indessen nicht gerecht, denn sie stimmt inhaltlich nicht mit § 5 [X.] überein. [X.] Nr. 5 wiederholt - ebenso wie [X.] Nr. 3, die Preisänderungen gegenüber [X.] betrifft - die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] wörtlich (abgesehen von der Ersetzung der "allgemeinen Preise und … ergänzenden Bedingungen" durch die Tarifbezeichnungen "Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort"). Unerwähnt bleibt aber auch in [X.] Nr. 5 die in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] getroffene Regelung. Entgegen der Ansicht der [X.] ergibt sich aus der [X.]ormulierung "entsprechend § 5 [X.]" nicht, dass § 5 Abs. 2 [X.] insgesamt - also unter Einschluss des nicht eigens erwähnten Satzes 2 der Vorschrift - Geltung beanspruchen soll. Vielmehr ist auch bei dieser [X.] nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass der in [X.] Nr. 5 nicht wiedergegebene § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht gelten soll (vgl. oben unter [X.] 3 a).

Damit liegt keine inhaltlich mit § 5 [X.] übereinstimmende Preisanpassungsklausel vor. Denn die unveränderte Übernahme von § 5 Abs. 2 [X.] in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag muss zumindest auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelten Mitteilungspflichten des [X.]s erfassen. Diese Pflichten sind auch im Verhältnis zu [X.] von wesentlicher Bedeutung, weil diese ebenso wie [X.] ein Interesse daran haben, rechtzeitig und zuverlässig in einer Weise über Preisänderungen informiert zu werden, die gegebenenfalls einen zügigen Lieferantenwechsel ermöglicht (vgl. [X.]. 306/06, [X.], 43, [X.]. 306/06 (Beschluss), [X.] f.).

cc) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] wird nicht durch ein Recht zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen (vgl. [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 30; vom 28. Oktober 2009 - [X.], zur [X.] vorgesehen, [X.]. 31 ff.; jeweils m.w.[X.]). Denn der hierzu im [X.] an den beanstandeten Teil der [X.] gegebene Hinweis ("Im [X.]alle einer Preis- oder Rabattänderung steht dem Kunden entsprechend § 5 Abs. 3 [X.] ein Sonderkündigungsrecht zu. Bezüglich der Voraussetzungen und [X.]olgen einer solchen Kündigung wird auf Ziffer [X.] der Ergänzenden Bedingungen zur [X.] [= [X.] Nr. 4] verwiesen.") ist bereits nicht hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Wie vorstehend (unter [X.]) ausgeführt, stellt die in Bezug genommene [X.] Nr. 4 die Rechtslage unzutreffend dar, weil in § 5 Abs. 3 [X.] weder von einem Sonderkündigungsrecht noch von einer [X.]rist zur Ausübung des Kündigungsrechts die Rede ist. [X.]erner sind in [X.] Nr. 4 außer der dort angegebenen [X.]rist keine weiteren Voraussetzungen für die Kündigung aufgeführt. Damit ist bei einer Gesamtschau der im Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht genannten Regelungen für den Kunden insbesondere unklar, in welcher [X.]orm und mit (nicht innerhalb) welcher [X.]rist er den [X.] kann.

Die unter Punkt [X.] des [X.]werks enthaltene Verweisung auf die [X.] führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach gilt die [X.] nur, "soweit diese [nachstehenden Bedingungen] keine besonderen Regelungen vorsehen". Infolgedessen ist unklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]), ob das in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Kündigungsrecht angesichts des im [X.] an den beanstandeten Teil der [X.] Nr. 5 genannten "Sonderkündigungsrechts" im [X.]alle einer Preisänderung überhaupt anwendbar sein soll (vgl. [X.] 179, 186, [X.]. 23).

C.

Nach alledem ist die Revision der [X.] zurückzuweisen. Auf die Revision des [X.] ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit darin auf die Berufung der [X.] die Klage hinsichtlich des [X.] zu [X.] Nr. 4 abgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] hat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren [X.]eststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da das [X.] der Klage hinsichtlich des [X.] zu [X.] Nr. 4 mit Recht stattgegeben hat, ist die Berufung der [X.] auch insoweit zurückzuweisen.

Ball                                [X.]                                         [X.]

              Dr. [X.]etzer                                 [X.]

Meta

VIII ZR 326/08

27.01.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 19. November 2008, Az: 7 U 223/07, Urteil

§ 305c BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 310 BGB, § 36 EnWG 2005, § 38 EnWG 2005, § 39 EnWG 2005, § 1 GasGVV, § 3 GasGVV, § 5 Abs 2 GasGVV, § 5 Abs 3 GasGVV, § 19 Abs 1 GasGVV, § 19 Abs 2 GasGVV, § 20 GasGVV, § 33 AVBGasV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2010, Az. VIII ZR 326/08 (REWIS RS 2010, 10028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10028

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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