Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. VIII ZR 56/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2492

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 15. Juli 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 307 Abs. 1 Cb; [X.] 2005 § 36 Abs. 1, § 41; [X.] § 5 Abs. 2, § 20 a) § 5 Abs. 2 [X.] erkennt dem Gasgrundversorger ebenso wie die Vorläuferre-gelung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu. b) Eine [X.], die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 [X.] unverändert in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag [X.], also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des Preisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, stellt keine unangemes-sene Benachteiligung des [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. c) [X.] in einem Erdgassondervertrag " – [Der Gasversorger] darf den Festpreis und den [X.] entsprechend § 5 Abs. 2 [X.] anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der [X.] ändert, können Sie den [X.] entsprechend § 20 [X.] kündigen". hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. [X.], Urteil vom 15. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 13. Zivil-senats des [X.] vom 17. Januar 2008 aufge-hoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 5. Juli 2007 abgeändert. Die [X.] wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgel-des bis zu 50.000 •, ersatzweise Ordnungshaft gegen einen der Geschäftsführer bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder eine dieser inhaltsgleiche [X.] in [X.] zu verwenden, sofern der [X.] nicht mit einer Person [X.] wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selb-ständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): "[X.]darf den Festpreis und den [X.] entsprechend § 5 Abs. 2 [X.] anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der [X.] än-dert, können Sie den [X.] entsprechend § 20 [X.] kündi-gen". Die [X.] wird verurteilt, an den Kläger 189 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die [X.] zu tragen. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 [X.] eingetragener Verbraucherschutzverband. Die [X.] versorgt Kun-den in den [X.] Gemeinden [X.]

, [X.]und [X.]

mit Erdgas. 2 Die [X.] bietet Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung den [X.] "[X.] Basis" sowie als Alternative dazu den [X.] "[X.] plus" an. Der [X.] kommt dadurch zustande, dass die Kunden einen von der [X.]n vorformulierten Auftrag "[X.] plus" zur Lieferung von Erdgas unterzeichnen und die [X.] den Auftrag annimmt. In dem Auftragsformular heißt es unter anderem: "4. Preise und Bedingungen – Soweit dieser [X.] nichts Abweichendes vorsieht, gilt die [X.] Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die [X.] und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - [X.]) vom 26. Oktober 2006 ([X.]. 2006 Teil I, [X.] 2396), entsprechend. ... Soweit der Gesetzgeber die [X.] bzw. sonstige einschlägige rechtliche Rahmenbedingungen ändert (z. B. durch Novellierung des [X.]es oder Erlass weiterer Rechtsverordnun-gen), kann [X.][= Bekl.] diesen [X.] entsprechend anpassen. – [X.]darf den Festpreis und den [X.] entsprechend § 5 Abs. 2 [X.] anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leis-tungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der [X.] ändert, können Sie den [X.] entsprechend § 20 [X.] kündigen. - 4 - 5. [X.]sbeginn/Kündigung/Lieferantenwechsel 1. Der [X.] kommt durch die schriftliche Annah-me dieses Auftrags durch [X.]zustande und läuft auf unbestimmte Zeit. – 2. Der [X.] kann von beiden [X.]spartnern erstmals zum Ende des ersten vollen Kalendermonats nach Beginn der Belieferung (Erstlaufzeit) und danach jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. –" Zuvor verwendete die [X.] in dem [X.] eine Preisanpas-sungsklausel, die weitgehend den gleichen Wortlaut hatte wie die oben unter Nr. 4 wiedergegebene, an Stelle von "§ 5 Abs. 2 [X.]" und "§ 20 [X.]" hieß es jedoch "§ 4 Abs. 2 [X.]" und "§ 32 Abs. 2 [X.]". 3 Mit seiner Klage hat der Kläger von der [X.]n Unterlassung der Verwendung dieser (älteren) [X.] sowie Zahlung von 189 • Aufwendungsersatz für eine vorprozessuale Abmahnung nebst Zinsen verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten Be-rufung hat der Kläger zunächst seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterver-folgt. Nachdem zwischen den Parteien unstreitig war, dass die [X.] die mit dem Unterlassungsantrag beanstandete [X.] nicht mehr verwendet, hat der Kläger mit Zustimmung der [X.]n seinen Klageantrag hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens geändert und beantragt, die [X.] zur Unterlassung der Verwendung der aktuellen (oben unter Nr. 4 wiedergege-benen) [X.] zu verurteilen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat Erfolg. [X.] 6 Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 141 = [X.], 273) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Die von der [X.]n verwendete [X.] verstoße nicht gegen § 307 BGB. Die vom [X.] an den Inhalt einer Kosten-elementeklausel gestellten Anforderungen könnten auf die streitgegenständli-che [X.] nicht übertragen werden. Die von der [X.]n verwendete [X.] sehe eine Preisanpassung nicht auf der Grundlage der Entwicklung von konkret genannten Kostenelementen vor; vielmehr solle eine Preisanpassung entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 2 [X.] erfolgen. Diese Vorschrift, die - ebenso wie die Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 [X.] - ein unmittel-bares Leistungsbestimmungsrecht des Gasversorgers beinhalte, stelle eine "gesetzliche Regelung" im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die Regelung des § 5 Abs. 2 [X.] habe eine "Leitbildfunktion" im weiteren Sinne, die grundsätzlich auch auf [X.] ausstrahle und im Ergebnis dazu führe, dass die streitgegenständliche [X.] als mit § 307 BGB im Einklang stehend anzusehen sei. Bei der Inhaltskontrolle der Versorgungsbedingungen für [X.] komme den Regelungen der Rechtsverordnungen für [X.] eine Indizwirkung und Leitbildfunktion zu. Dies gelte jedoch nur insoweit, als sich die [X.] für den Sonderabneh-mer nicht nachteiliger auswirke als die entsprechende AVB-Regelung für den [X.]. Das sei bei der streitgegenständlichen [X.] nicht der Fall. Ent-gegen der Auffassung des [X.] seien [X.] und [X.] im 8 - 6 - Bereich von Preisanpassungen seitens des Versorgers in gleicher Weise betrof-fen. Dass [X.] weniger Wert auf eine effiziente Kostengestaltung legten als [X.], wie der Kläger behaupte, sei nicht ersichtlich. Wür-de man eine Ausstrahlungswirkung von § 5 Abs. 2 [X.] auf die gegenüber [X.] verwendete [X.] verneinen, hätte dies zur Folge, dass [X.] infolge des ersatzlosen Wegfalls der [X.] gegenüber [X.] besser gestellt werden würden. Eine derartige Besserbehandlung wäre ungerechtfertigt, da ein Erfordernis, Sonder-vertragskunden im Vergleich zu [X.] weitergehend zu schützen, nicht zu erkennen sei. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Der Kläger kann gemäß § 1 [X.] von der [X.] verlangen, die Verwendung der beanstandeten [X.] zu unterlassen. Denn die [X.] ist, anders als das Berufungsgericht meint, ge-mäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die [X.] der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benach-teiligt. 9 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die be-anstandete [X.] eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterliegt. 10 a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist sie nicht Be-standteil eines Grundversorgungsvertrages im Sinne von § 36 Abs. 1 [X.] 11 - 7 - 2005, § 1 Abs. 1 [X.], sondern Inhalt eines [X.]es über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung im Sinne von § 41 [X.] 2005 ([X.]). Es handelt sich deshalb nicht um eine Bestimmung, die bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] Be-standteil des [X.] und aus diesem Grund der Inhaltskontrolle entzogen ist. Der Senat hat unter Geltung von § 6 des [X.] ([X.] - [X.]) vom 13. Dezember 1935 für die Abgrenzung zwischen [X.]verträgen und [X.], an deren Stelle durch § 36 ff. [X.] 2005 die Unterscheidung zwischen Grundversorgungsverträgen und Verträgen außerhalb der Grundversorgung getreten ist, ausgesprochen, dass unter einem Tarif dasjenige Preisgefüge zu verstehen ist, zu dem sich ein Versorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rahmen seiner aus § 6 [X.] folgenden Verpflichtung jedermann an sein [X.] anzuschließen und zu versorgen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984 - [X.] ZR 295/83, [X.], 431, unter [X.]). Dabei hat er der Veröffentli-chung der [X.]smuster indizielle Bedeutung für den Willen des Versor-gungsunternehmens beigemessen, die darin enthaltenen Bedingungen der [X.] und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten; er hat jedoch offen gelassen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen veröffentlichte [X.] letztlich als Tarife behandelt werden müssen ([X.]O). 12 [X.]) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten [X.] und Preisen um [X.] bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 [X.]), [X.] (§ 10 Abs. 1 [X.] 1998) oder [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1 [X.] 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt 13 - 8 - gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten [X.] oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen [X.]sfreiheit anbietet (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserver-sorgung, Stand: Dezember 2008, § 1 [X.] Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, [X.], 280, unter [X.] b (4) - Revision anhängig unter [X.] ZR 312/08). Nach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des [X.] vom 24. April 1998, [X.]. I [X.] 730) waren die [X.] zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizität (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des [X.] des [X.] vom 7. Juli 2005, [X.]. I [X.] 1970) jedenfalls berechtigt, zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 [X.], an dessen Stelle zunächst § 10 [X.] 1998 und nunmehr § 36 [X.] 2005 getre-ten sind, mehrere Allgemeine Tarife ([X.] und [X.], [X.] und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des [X.] stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonder-verträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartell-rechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der [X.]sfreiheit galt (Senatsur-teil vom 12. Dezember 1984, [X.]O, unter [X.]). Von dieser Möglichkeit wurde nicht nur gegenüber Industriekunden, sondern auch im Verhältnis zu [X.] in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Der [X.] hat 1998 die Bundestarifordnung Gas mit der Begründung aufgehoben, sie sei in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden, nachdem sich bei der [X.] und Gasvollversorgung mehr und mehr Preisvereinbarungen im Rah-men von [X.] durchgesetzt hätten und der Anteil [X.] im Haushalts- und Kleinabnehmerbereich nur zu Koch- und [X.] - 9 - [X.] immer weiter zurückgegangen sei. Nicht nur, aber insbesondere im Interesse letzterer blieb gleichwohl die Verpflichtung von [X.] erhalten (§ 10 Abs. 1 [X.] 1998), für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, zu öffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen ([X.]. 13/7274, [X.] 17). Entsprechend unterscheiden die Übergangsregelungen in § 115 Abs. 2 und 3 [X.] 2005 zwischen Verträgen über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten des [X.] 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht und Verträgen über die [X.] außerhalb der bis zum Inkrafttreten des [X.] 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht. An dem Nebeneinander von Tarifverträgen (jetzt Grundversorgungsver-trägen) und [X.] hat sich durch die Einführung der §§ 36 ff. [X.] 2005 und die Aufhebung der [X.] Gas und Elektrizität nichts geändert (de Wyl/Essig in: [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft, 2008, § 11 Rdnr. 6, 57 ff.). Nach § 36 [X.] 2005 ist nur der Grundversorger im Sinne von Absatz 2 der Vorschrift verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öf-fentlich bekannt zu geben und im [X.] zu veröffentlichen und zu diesen Be-dingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Daneben sieht § 41 [X.] ausdrücklich Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der [X.] vor, die sowohl von dem Grundversorger als auch von anderen [X.] angeboten werden können. 15 [X.]) Welche Art von [X.] vorliegt, muss demnach durch Auslegung ermittelt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des [X.] für den [X.]" eindeutig, dass es sich dabei 16 - 10 - nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Grundversorgungsvertrages nach § 36 Abs. 1 [X.] 2005, sondern um ein (an Haushaltskunden gerichtetes) Angebot zum Abschluss eines [X.]es handelt. Nach Nr. 4 des [X.] soll die Gasgrundversorgungsverordnung nur subsidiär (soweit der [X.] nichts Abweichendes regelt) und entsprechend gelten. Der [X.] enthält zu-dem ein Anpassungsrecht für die [X.] für den Fall, dass der Gesetzgeber die Gasgrundversorgungsverordnung ändert. Dieser Regelungen bedürfte es nicht, wenn die [X.] das Angebot "[X.] plus" im Rahmen ihrer Grundversorgungspflicht machen würde, da in diesem Fall die Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung von Gesetzes wegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) Bestandteil der Versorgungsverträge wären. b) Bei (Sonder-)Verträgen der Gasversorgung findet zwar gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der [X.] über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von [X.] mit Gas ([X.]) abweichen, an deren Stelle die Gasgrundversorgungsverord-nung getreten ist. Die beanstandete [X.] unterliegt aber als [X.] (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - [X.] ZR 38/05, [X.], 2335, unter I[X.] m.w.N.) in jedem Fall der [X.] nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB ([X.] 138, 118, 123 zu den [X.] in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 [X.]). 17 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht [X.] zu Recht angenommen, dass § 5 Abs. 2 [X.], auf den die streitgegen-ständliche [X.] Bezug nimmt und der bestimmt, dass Ände-rungen der [X.] und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, dem 18 - 11 - Grundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 [X.] ein [X.] Preisänderungsrecht zuerkennt. 19 In § 4 Abs. 1 und 2 [X.] war bestimmt, dass das Gasversorgungs-unternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Mit der Einfügung des Wortes "jeweiligen" sollte nach der Begründung des Verordnungsgebers ([X.]. 77/79, [X.] 34) ausdrücklich klargestellt werden, dass das Versorgungsun-ternehmen die Möglichkeit hat, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Be-kanntgabe gleitend, das heißt ohne Kündigung, zu ändern. In der Begründung zu § 4 [X.] heißt es ([X.]O, [X.] 38): "Nach Absatz 1 sind die [X.] verpflichtet, die Kunden zu den [X.]™ allgemeinen Tarifen und Bedingungen, wozu auch diejenigen Regelun-gen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorse-hen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß sich z.B. [X.] ohne entsprechende Kündigungen der laufenden [X.] nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um [X.] mit langfristiger [X.]sbindung handelt. Die [X.] müssen die Möglichkeit haben, Kostensteigerungen während der [X.]slaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzugeben. Entsprechende [X.]s-kündigungen, verbunden mit dem Neuabschluss von Verträgen, würden hier vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen –" Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 [X.] den [X.] im Bereich der Versorgung von [X.] ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt ([X.] 172, 315, [X.]. 16 f.; 178, 362, [X.]. 26). Die Vorschriften sind durch § 5 Abs. 2 [X.] ersetzt [X.], ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte (vgl. [X.]. 306/06, [X.] 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen [X.] und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht 20 - 12 - § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann. 21 3. Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine [X.] in einem [X.], die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 [X.] unverändert in einen [X.] übernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzli-chen Regelung des Preisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB darstellt. a) Mit der Regelung des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den [X.] auszugestalten. [X.] steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat ein Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der [X.]sbedingungen der [X.] gegenüber Verbrauchern als [X.] und Verbrau-chern als Sonderabnehmern insbesondere vor dem Hintergrund gesehen, dass infolge der Liberalisierung auf dem [X.] zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas usw. unterliegen, und deshalb zu "Sonderabnehmern" werden ([X.]. 14/6040, [X.] 160). Den Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung kommt deshalb ebenso wie denjenigen ihrer Vorgängerregelung, der Verord-nung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.], und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von [X.] - 13 - rifkunden mit elektrischer Energie für [X.] "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu, auch wenn sie dafür unmittelbar nicht gelten ([X.] 138, 118, 126 f.). 23 b) Ein und dieselbe Regelung kann sich allerdings für Sonderabnehmer ungleich nachteiliger auswirken als für [X.]. § 310 Abs. 2 BGB verhin-dert daher die Überprüfung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Sonderabnehmervertrag auf eine unangemessene Benachteiligung des [X.] anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB nicht. Diese ermöglicht es, Unterschiede zwischen [X.] und [X.] zu berücksich-tigen ([X.] 138, 118, 123). Den Bestimmungen der Gasgrundversorgungs-verordnung ist deshalb Leitbildfunktion für [X.] nicht [X.] beizumessen; vielmehr ist sie für jede einzelne in Rede stehende Be-stimmung zu prüfen ([X.] 176, 244, [X.]. 25). Sie ist jedoch für das [X.] nach § 5 Abs. 2 [X.] zu bejahen. [X.]) Das nach der Rechtsprechung des [X.] für den Vor-behalt einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Allgemeine Geschäftsbe-dingungen erforderliche berechtigte Interesse des Verwenders (vgl. [X.] 164, 11, 26 f. m.w.N.) ist bei [X.] ebenso wie im Be-reich der Grundversorgung zu bejahen. Den [X.] soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Verordnung über Allgemeine Be-dingungen für die Gasversorgung von [X.] und der Gasgrundversor-gungsverordnung die Möglichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen wäh-rend der [X.]slaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kün-digen zu müssen (vgl. oben unter 2). Insofern ist eine sachliche Gleichbehand-lung der Haushaltssonderkunden mit den Grundversorgungskunden geboten. Die Haushaltssonderkunden der [X.]n werden auf der Grundlage des [X.]s "[X.] plus" ebenso wie die Grundversorgungskunden aufgrund 24 - 14 - eines standardisierten [X.]es zu einheitlichen Preisen mit Gas beliefert. Der [X.] läuft zudem wie ein Grundversorgungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Es kann deshalb im vorliegenden Fall offenbleiben, ob dem Versorger auch dann ein berechtigtes Interesse an einer Preisänderung zuzugestehen ist, wenn der [X.] nur eine begrenzte Laufzeit hat. 25 [X.]) § 5 Abs. 2 [X.] verkörpert ebenso wie § 4 Abs. 1 und 2 [X.] (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - [X.] ZR 274/06, [X.], 578, zur Veröffentlichung in [X.] 179, 186 vorgesehen, [X.]. 20) eine Wertentscheidung, die der Verordnungsgeber hinsichtlich der Kunden im Sinne der Gasgrundversorgungsverordnung, also der Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 [X.] 2005 und der im Rahmen der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 [X.] 2005 versorgten Letztverbraucher (§ 1 Abs. 1 und 2 [X.]), getroffen hat, und enthält somit einen gewichtigen Hinweis auf das, was auch im [X.]sverhältnis mit Haushaltskunden außer-halb der Grundversorgung (§ 41 Abs. 1 [X.] 2005) als angemessen zu be-trachten ist. Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass den Versorger im Rahmen der Grundversorgung - anders als bei einem Sonderver-trag - ein Kontrahierungszwang (§ 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005) trifft und er nach § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu einer Kündigung des [X.]es nur [X.] ist, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2005 nicht besteht. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber bei der ange-strebten Gleichbehandlung von Grundversorgungs- und [X.] offen-sichtlich keine Bedeutung beigemessen. § 5 Abs. 2 [X.] ist zudem an die Stelle von § 4 Abs. 1 und 2 [X.] getreten, der ein [X.] ebenfalls unabhängig davon vorsah, dass nach § 32 Abs. 1 [X.] auch der Versorger zur Kündigung eines [X.]vertrages berechtigt war. - 15 - c) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass eine § 5 Abs. 2 [X.] nachgebildete vertragliche [X.] nicht den Anforderungen genügt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tat-bestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt ([X.], Urteil vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 1077, [X.]. 25; [X.] 164, 11, 26 f.; Urteil vom 13. [X.] - [X.] ZR 25/06, NJW 2007, 1054, [X.]. 21; Urteil vom 21. September 2005, [X.]O, unter I[X.]). § 5 Abs. 2 [X.] regelt nur, dass [X.] der [X.] (im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005) jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher [X.] werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss, und dass das Versorgungsunternehmen verpflichtet ist, zu der beabsichtigten Änderung zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine brief-liche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner [X.]seite zu veröffentlichen. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, dass das Versorgungsunternehmen bei der Preisanpassung das [X.] wahren muss und sie nicht dazu nutzen darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern ei-nen zusätzlichen Gewinn zu erzielen ([X.] 178, 362, [X.]. 25). Sie lässt den Kunden weiter im Unklaren darüber, dass aufgrund der Bindung der Allgemei-nen Preise (des [X.]) an billiges Ermessen mit dem Recht des Versorgungsunternehmens zur Abwälzung von Kostensteigerungen auf seine Kunden die Pflicht einhergeht, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben ([X.] 176, 244, [X.]. 26). 26 Dies steht der unveränderten Übernahme von § 5 Abs. 2 [X.] in ei-nen [X.]vertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen 27 - 16 - Benachteilung des [X.] (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen. Wie oben ausgeführt, soll es den Versorgungsunternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers freistehen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den [X.] auszugestalten, und soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht weitergehen als derjenige der Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Regelung der Gasgrundversorgungsverordnung selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob [X.] durch eine [X.] im [X.] von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer un-veränderten Übernahme von § 5 [X.] in das [X.]verhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, [X.] nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als [X.] (Grundversorgungskun-den). Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im Bereich von [X.] höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpas-sungsregelung gestellt werden müssten, als sie im Bereich der [X.] durch § 5 [X.] unmittelbar erfüllt werden. Dem [X.] steht ebenso wie dem Grundversorgungskunden eine Überprüfung von Preisände-rungen nach § 315 BGB offen. Stimmt die zu beurteilende [X.] mit § 5 [X.] inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unangemessene Benachtei-ligung des Sonderabnehmers nicht vor (ebenso [X.] in: [X.]/[X.]/ [X.], AGB-Recht, 10. Aufl., § 310 BGB Rdnr. 97, 101, 106, für § 4 [X.]; [X.] von Westphalen, [X.], 669, 673; [X.]/[X.], [X.], 225, 227 ff.). Ob eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch eine in-haltsgleiche Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 5 [X.] in einen [X.]vertrag auch dann zu verneinen wäre, wenn dem Kunden nicht zugleich ein Kündigungsrecht entsprechend § 20 [X.] eingeräumt würde, sondern er ungeachtet einer Preisänderung langfristig gebunden bliebe, bedarf - 17 - in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, weil das von der [X.]n verwendete [X.]sformular ein solches Kündigungsrecht ausdrücklich vorsieht (siehe dazu unten unter 5 b). 28 4. Von [X.] beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungs-gerichts, dass die Preisanpassungsregelung der [X.]n im [X.] "[X.]Erdgas plus" inhaltlich § 5 Abs. 2 [X.] in vollem Umfang entspreche. Sie sieht ihrem Wortlaut nach vor, dass die [X.] "den Festpreis und den [X.] entsprechend § 5 Absatz 2 [X.] anpassen darf" und dass es sich dabei um eine einseitige Leistungsbestimmung handelt, die die [X.] nach billigem Ermessen ausüben wird. Damit enthält die [X.] - jedenfalls in der im vorliegenden [X.] gebotenen kundenfeindlichsten Ausle-gung (st. Rspr., vgl. nur [X.] 139, 190, 199; 176, 244, [X.]. 18 f. jeweils m.w.N.) - anders als § 5 Abs. 2 [X.] in seinem unmittelbaren Anwen-dungsbereich nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskos-ten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen. Die Formulierung ("darf") lässt eine Auslegung zu, nach der die [X.] zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit [X.]sschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 [X.] und der anschließenden Formulierung: "Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden." Daraus ergibt sich zwar, dass die [X.], wenn sie eine Preisänderung vornimmt, an die Regelung des § 5 Abs. 2 [X.] und an den Maßstab billigen Ermessens gebunden sein soll. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die [X.] auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach 29 - 18 - gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die [X.] damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preis-änderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der [X.] nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskos-ten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitli-cher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Mit diesem Inhalt weicht die [X.] von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 [X.] (§ 4 Abs. 1 und 2 [X.]) zum Nachteil des [X.] ab ([X.] 176, 244, [X.]. 20 f., 26). 5. Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.]n wird nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom [X.] ausgegli-chen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemessenheit von [X.] durch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich vom [X.] zu lösen, ausgeglichen werden kann, bedarf keiner abschließen-den Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom [X.] vermag [X.] nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des je-weiligen [X.]s, die typischen Interessen der [X.]schließenden und die die jeweilige [X.] begleitenden Regelungen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, [X.]O, [X.]. 27; [X.], Urteil vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 360, [X.]. 13, jeweils m.w.N.). Das in der hier zu be-urteilenden - für sich genommen den Kunden unangemessen benachteiligen-den - [X.] für den Fall einer Preisänderung enthaltene Kündigungsrecht "entsprechend § 20 [X.]" führt nicht zu einem angemes-senen Interessenausgleich. 30 - 19 - a) Dabei kann offen bleiben, ob sich dies - wie die Revision meint - schon daraus ergibt, dass nicht sichergestellt ist, dass die Kunden sich vom [X.] lösen und einen Anbieterwechsel vornehmen können, bevor die Preisänderung wirksam wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, [X.]O, [X.]. 30 m.w.N.). In der [X.] der [X.]n fehlt ein ausdrücklicher Hinweis auf § 5 Abs. 3 [X.], der im Falle einer fristgemäßen Kündigung verhindert, dass der Kunde bei einem Anbieterwechsel von der Preisanpassung betroffen wird. Ob § 5 Abs. 3 [X.] entsprechende Anwendung findet, weil die [X.] insgesamt entsprechend gelten soll, soweit der [X.] nichts Abweichendes vorsieht, ist jedenfalls unklar. Denn bei der aus-drücklichen Preisanpassungsregelung in Nr. 4 des [X.]s könnte es sich aus der Sicht des Kunden um eine vorrangige und insoweit abschließende Rege-lung handeln (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008, [X.]O, [X.]. 17). 31 Offen bleiben kann weiter, ob das Kündigungsrecht nach § 20 [X.] deshalb keinen hinreichenden Ausgleich für die unangemessene Preisände-rungsbefugnis darstellt, weil das Kündigungsrecht im Bereich der leitungsge-bundenen Versorgung mit Gas für den Kunden infolge monopolistischer Struk-turen keine ernstzunehmende Alternative bietet. Das Berufungsgericht hat [X.] Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der [X.]n in ihrem [X.] um den einzigen Anbieter von Gas handelt. Entsprechenden Sachvortrag in den Instanzen führt der Kläger nicht an. 32 b) Das Kündigungsrecht nach § 20 [X.] kann die Unangemessen-heit der [X.] in Nr. 4 des [X.]s jedenfalls deshalb nicht aufwiegen, weil dem Grundversorgungskunden dieses Kündigungsrecht selbst dann zusteht, wenn eine Preisanpassung in unmittelbarer Anwendung von § 5 Abs. 2 [X.] erfolgt. Daraus folgt, dass nach dem Leitbild der [X.] schon eine für sich genommen angemessene Preisanpas-33 - 20 - sungsregelung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Kündigungs-recht steht und daher die Angemessenheit einer § 5 Abs. 2 [X.] nachgebil-deten [X.] das Bestehen eines Kündigungsrechts entspre-chend § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraussetzt. Nach dieser Vorschrift kann der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Zwar enthält die Gasgrundversorgungsverordnung anders als § 32 Abs. 2 [X.] kein spezielles Kündigungsrecht für den Fall einer Preisände-rung. Das beruht aber ausschließlich darauf, dass eine Irreführung der Kunden hinsichtlich der Möglichkeiten zur Durchführung eines Lieferantenwechsels in-nerhalb der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 32 Abs. 2 [X.] vermie-den werden sollte. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über den Zugang zu [X.] ([X.] - [X.] vom 25. Juli 2005, [X.]. I [X.] 2210, geändert durch Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspan-nung und Niederdruck vom 1. November 2006, [X.]. I [X.] 2477) ist ein Lieferan-tenwechsel nicht innerhalb von zwei Wochen möglich; vielmehr setzt dieser ei-ne Entscheidung für den neuen Lieferanten spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten [X.] voraus (vgl. [X.]. 306/06, [X.] 40 f., 45). 34 Ein spezielles Kündigungsrecht für den Fall einer Preisänderung ist nach der Gasgrundversorgungsverordnung auch deshalb nicht erforderlich, weil nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] den Grundversorgungskunden im Hinblick auf die Möglichkeit eines Lieferantenwechsels von Anfang an - anders als unter [X.] der [X.], nach der eine Kündigung im ersten [X.]sjahr aus[X.] war (§ 32 Abs. 1 Halbs. 2 [X.]) - ein Kündigungsrecht mit einer einmonatigen Frist zusteht (vgl. [X.]. 306/06, [X.]O). Die Möglichkeit eines zügigen Lieferantenwechsels ist zudem der Grund für die aus § 5 Abs. 2 Satz 2 35 - 21 - [X.] folgende Pflicht des Grundversorgers, mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen am Tag der öffentlichen Bekanntgabe auch auf seiner [X.]seite zu veröffentlichen (vgl. [X.]. 306/06, [X.] 26, 43). 36 Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am [X.] festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom [X.] lösen und den Anbieter wechseln. Daraus folgt, dass den [X.] im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung gestalteten Preisanpassungsregelung ein § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt wer-den muss, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gewährleisten. Das ist [X.] dafür, dass eine derartige Preisanpassungsregelung in einem Haushaltssonderkundenvertrag einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB standhält. Dann kann das Kündigungsrecht aber nicht zugleich als Kompensati-on für eine unangemessene Benachteiligung der Haushaltssonderkunden die-nen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum Nachteil des Kunden von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverord-nung abweicht. 6. Der Zahlungsanspruch folgt aus § 5 [X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB. 37 - 22 - II[X.] 38 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu [X.], da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Klage als begründet erweist, ist die [X.] unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen. Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 O 419/06 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - 13 U 152/07 -

Meta

VIII ZR 56/08

15.07.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. VIII ZR 56/08 (REWIS RS 2009, 2492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2492

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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