Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 18.08.2015, Az. 1 BvR 2485/12

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2015, 6562

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Berichtigung eines Schreibversehens in Gründen eines Kammerbeschlusses


Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Juni 2015 wird dahin berichtigt, dass das auf Seite 3 unter I.4. in den Zeilen 5 und 6 genannte Aktenzeichen BVerwG 4 [X.] durch das Aktenzeichen BVerwG 4 [X.] ersetzt wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2485/12

18.08.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 4. April 2012, Az: 4 C 2/10, Urteil

§ 90 BVerfGG, § 319 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 18.08.2015, Az. 1 BvR 2485/12 (REWIS RS 2015, 6562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6562


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2485/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2485/12, 18.08.2015.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2485/12, 24.06.2015.


Az. 4 C 2/10

Bundesverwaltungsgericht, 4 C 2/10, 16.02.2012.


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