Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2014, Az. IX ZR 221/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8137

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer insolventen GmbH: Benachteiligungsvorsatz bei beiderseitiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und kongruenter Leistung


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 25.442,38 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Soweit das Berufungsgericht der Klage auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 [X.] stattgegeben hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich.

3

Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 - [X.], [X.], 174 Rn. 15 mwN; vom 24. Oktober 2013 - [X.], [X.], 2231 Rn. 11). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine kongruente Leistung angefochten wird ([X.], Urteil vom 10. Januar 2013 - [X.], [X.], 180 Rn. 14 f; vom 10. Januar 2013 - [X.], [X.], 253 Rn. 16 f; vom 24. Januar 2013 - [X.], [X.], 361 Rn. 25; vom 25. April 2013 - [X.], [X.], 1044 Rn. 25). Der Sonderfall, dass eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2009 - [X.], [X.], 723 Rn. 2), liegt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beratungstätigkeit nicht vor. Da der Beklagte die gegen § 64 GmbHG verstoßenden erheblichen Zahlungen der Geschäftsführung nicht unterbunden hat, kann von einer den Gläubigern nützlichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.

4

Ebenso ist die Beschwerde nicht begründet, soweit das [X.] dem Kläger aus § 812 BGB einen Erstattungsanspruch über 4.640 € zugebilligt hat.

5

Im Blick auf die Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Zeithonorars steht das angefochtene Urteil in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 209 Rn. 77 ff). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das [X.] das durch einen Zeugenbeweis unterlegte [X.] als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat.

Kayser                         Gehrlein                          Vill

               Lohmann                        Fischer

Meta

IX ZR 221/11

06.02.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 12. Mai 2011, Az: 18 U 99/10, Urteil

§ 64 GmbHG, § 133 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2014, Az. IX ZR 221/11 (REWIS RS 2014, 8137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8137

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