Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. II ZR 32/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4515

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 16. März 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 204 Abs. 2 Satz 2; HGB §§ 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 a.[X.] a) Bei einem auf § 130 a Abs. 3 HGB a.[X.] gestützten Anspruch ist der Kläger darle-gungs- und beweispflichtig dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier: A[X.]uchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer veranlasst worden ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es fehlen, wenn die Belastung des Kontos auf einer Kontopfändung beruht. b) Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit [X.] des [X.] ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen au-ßergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem [X.]n nicht weiter, liegt darin kein triftiger Grund, der zur [X.] des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führen kann. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung endet dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands.
[X.], [X.]eil vom 16. März 2009 - [X.]/08 - [X.]

LG Hamburg - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. März 2009 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden das [X.]eil des [X.], 11. Zivilsenat, vom 12. Dezember 2007 aufgehoben und das [X.]eil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 12. Juli 2006 teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger, Insolvenzverwalter in dem am 1. September 1999 über das Vermögen der [X.]Kommanditgesellschaft

& Co. (nachfol-gend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren, nimmt den [X.]n als ehemaligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin auf Er-stattung von "Zahlungen" in Anspruch, die dieser zu einer [X.] geleistet haben soll, als die Schuldnerin insolvenzreif war. Der Kläger stützt seine Gesamtforde-rung auf insgesamt 49 Einzela[X.]uchungen vom Konto der Schuldnerin in der 1 - 3 - [X.] vom 5. März bis 15. Juli 1999. Hierunter befindet sich mit Datum 22. April 1999 eine Belastung des Kontos in Höhe von 10.137,04 • mit dem Vermerk "Zahlungsempfänger: Rechtsanwälte [X.]". 2 Am 19. Dezember 2000 forderte der Kläger vom [X.]n erstmals die Zahlung von 261.384,31 DM, was dieser ablehnte. Am 1. September 2003 ver-langte der Kläger erneut - vergeblich - Zahlung vom [X.]n, diesmal in Höhe von 75.864,55 •. Mit Schreiben vom 2. März 2004 verzichtete der [X.] [X.] bis zum 1. Juni 2004, mit Schreiben vom 4. Mai 2004 bis zum 1. Juli 2004 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Mit am 29. Juni 2004 erhobener, dem [X.]n am 9. Juli 2004 zuge-stellter Klage verlangte der Kläger vom [X.]n die Zahlung von 75.864,55 •. Im Verhandlungstermin vom 3. November 2004 kamen die Parteien überein, außergerichtliche Vergleichsgespräche fortzusetzen und erklärten, sich bei [X.] zu melden, sobald absehbar sei, ob eine außergerichtliche Einigung mög-lich sei. Mit Schriftsatz vom 1. August 2005 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen sei und bat um Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. 3 Das [X.] hat der Klage in Höhe von 28.157,31 • betreffend Ab-buchungen aus der [X.] vom 5. März bis 14. Juli 1999 stattgegeben. Davon um-fasst ist die Belastung des Kontos der Schuldnerin vom 22. April 1999. 4 Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden [X.]at zugelassene Revision des [X.]n. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur vollständigen Klageabweisung. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Die Verurteilung wegen der Zahlung an die [X.] [X.] sei zu Recht erfolgt, da der für seine Behauptung, der A[X.]uchung liege keine freiwillige Zahlung, sondern eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugrunde, darlegungs- und beweisbelastete [X.] keinen ordnungsgemä-ßen Beweis angetreten habe. Die Ansprüche des [X.] seien auch nicht ver-jährt, da § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar sei. I[X.] [X.] hält der revisionsrechtlichen Nach-prüfung nicht stand. 8 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Schuldnerin im [X.]punkt der der Klage zugrunde liegenden Zahlungen insol-venzreif war, so dass der [X.] für von ihm veranlasste Zahlungen gemäß §§ 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 HGB a.[X.] (= §§ 130 a Abs. 2, 177 a Satz 1 HGB n.[X.]) grundsätzlich haftbar ist. Hiergegen wird auch von der Revision nichts er-innert. 9 2. Von [X.] beeinflusst ist jedoch die Ansicht des Berufungsge-richts, das [X.] habe den [X.]n zu Recht zur Zahlung von 10.137,04 • bezüglich der A[X.]uchung "Rechtsanwälte Tr. " verurteilt. 10 a) Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast zum Nach-teil des [X.]n verkannt. 11 - 5 - Der Geschäftsführer haftet gemäß § 130 a Abs. 3 HGB a.[X.] für Zahlun-gen, die er zu einer [X.] leistet, in der die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zwar ist der Zahlungsbegriff in § 130 a Abs. 2 und 3 HGB a.[X.] ebenso wie bei § 64 Abs. 2 GmbHG a.[X.] (§ 64 GmbHG n.[X.]) weit auszulegen ([X.] 126, 181, 194; 143, 184, 186 ff.), so dass die A[X.]uchung von einem Konto der [X.], es sei denn, dass mit der Ab-buchung nur ein [X.] verbunden ist ([X.] 143, 184, 187 f.; [X.].[X.]. v. 26. März 2007 - [X.], [X.], 1006 [X.]. 8), was hier nicht festgestellt ist. 12 Voraussetzung der Haftung des Geschäftsführers gemäß § 130 a Abs. 3 HGB a.[X.] ist jedoch stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zu Lasten der Gläubigermehrheit durch ihn "veranlasst" worden ist (siehe nur [X.].[X.]. v. 16. März 2009 - [X.], [X.]. [X.] z.[X.].; [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 38). Da der Geschäftsführer nur für solche Schmälerungen des Gesell-schaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, ist die Veran-lassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rah-men der Haftung aus § 130 a Abs. 3 HGB a.[X.]. 13 Für anspruchsbegründende Tatsachen ist nach allgemeinen Grundsät-zen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Durch den Vortrag, die A[X.]u-chung sei nicht von ihm veranlasst worden, sondern beruhe auf einer Zwangs-vollstreckungsmaßnahme (Kontopfändung) durch die Rechtsanwälte [X.] , hat der [X.] das Vorliegen einer ihm anzulastenden, haftungsbegründen-den Zahlung substantiiert bestritten. Angesichts dessen oblag es entgegen der verfehlten Ansicht des Berufungsgerichts dem Kläger, das Vorliegen des [X.] des § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB a.[X.] insoweit zu beweisen. 14 - 6 - b) Von seinem Rechtsstandpunkt aus grob [X.] (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG) war die Ablehnung der von dem [X.]n für die Richtigkeit seiner Darstellung angebotenen Zeugenvernehmung durch das [X.]. 15 16 [X.]) Schon das [X.] durfte die Vernehmung des Zeugen [X.]nicht mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ablehnen, ohne dem [X.]n zuvor eine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt zu haben ([X.], [X.]. v. 26. Oktober 1999 - 2 BvR 1292/96, [X.], 945, 946; [X.], [X.]. v. 31. März 1993 - [X.], NJW 1993, 1926, 1927 f.). Hinzu kommt, dass der [X.] selbst in erster Instanz keine Veranlassung hatte, von sich aus die Anschrift zu ergänzen, da er nach der vom [X.] im Termin geäußerten Rechtsansicht davon ausgehen durfte, dass dieses den Kläger für die Gründe der A[X.]uchung für beweisbelastet hielt und der Kläger bis zu dem letzten Schriftsatz, auf den das [X.]eil erging, keinen Beweis ange-treten hatte. Das Berufungsgericht hätte schon aufgrund dieses vom [X.]n gerügten Verfahrensfehlers seinerseits die Zeugenvernehmung nicht ohne Fristsetzung nach § 356 ZPO und erst Recht nicht unterlassen dürfen, nachdem der [X.] im Berufungsverfahren die ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte. [X.]) [X.]. stellt einen [X.] Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Berufungsgericht hat insoweit - wie die Revision zu Recht rügt - die Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantritts überspannt. 17 Der [X.] hat im Zusammenhang mit der Benennung des Zeugen vorgetragen, dass dieser einer der Mandanten von Rechtsanwalt [X.]war, in deren Interesse die "Rechtsanwälte Tr.

", die Sozietät des Rechtsanwalts [X.], die Kontopfändung veranlasst hatten. Mehr als eine solche [X.] - 7 - nisquelle des Zeugen musste der [X.] angesichts der Tatsache, dass der Zeuge nicht über innere Tatsachen aussagen sollte, unter keinen Umständen vortragen ([X.], [X.]. v. 14. Juli 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 1403; v. 4. Mai 1983 - [X.], NJW 1983, 2034, 2035; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 373 Rdn. 8; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 373 Rdn. 11). 19 3. Einer Aufhebung und Zurückverweisung im Hinblick auf die aufgezeig-ten Rechtsfehler des Berufungsgerichts bedarf es nicht, da die Klage wegen der vom [X.]n zu Recht erhobenen Verjährungseinrede abweisungsreif ist, was der [X.]at selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Anders als das Berufungsgericht meint, war die noch im Streit befindliche Klageforderung in Höhe von 28.157,31 •, wobei zugunsten des [X.] unterstellt wird, dass es sich auch bei der A[X.]uchung i.H.v. 10.137,04 • um eine Zahlung auf Veranlas-sung des [X.]n gehandelt hat, bereits im Mai 2005 und damit vor der mit Schriftsatz des [X.] vom 1. August 2005 beantragten Fortsetzung des [X.] verjährt. Der [X.] verhält sich nicht treuwidrig, wenn er sich hierauf beruft. a) Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 130 a Abs. 3 HGB verjährt gemäß Abs. 3 Satz 6 HGB a.[X.] (§ 130 a Abs. 2 Satz 6 HGB n.[X.]) binnen fünf Jahren nach seiner Entstehung gemäß § 200 Satz 1 BGB, also ab dem [X.]punkt, in dem die die Masse schmälernde Zahlung geleistet oder die schmälernde Maßnahme ergriffen worden ist (siehe nur [X.]/ Boujong/[X.]/[X.]/[X.], HGB 2. Aufl. § 130 a Rdn. 27; ebenso zu § 64 GmbHG [X.], GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 53; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG § 64 Rdn. 36). Bei wiederholten verbotswidrigen Zahlungen setzt jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf (vgl. [X.].[X.]. v. 29. September 2008 - II ZR 234/07, [X.], 2217 [X.]. 14). Danach wäre die erste Forderung am 5. März 2004 und die letzte am 14. Juli 2004 verjährt. 20 - 8 - b) Nach Klageerhebung am 29. Juni 2005 konnte der [X.] sich [X.] nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen. Hinsichtlich der bei [X.] bereits verjährten [X.] beruht dies auf dem von ihm erklärten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ([X.]), hinsichtlich der noch nicht verjährten Forderungen wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbaren [X.] gehemmt ([X.]). 21 [X.]) Der [X.] hatte mit Schreiben vom 2. März 2004, d.h. vor Eintritt der Verjährung der hier streitigen Zahlungen, zuletzt bis zum 1. Juli 2004 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Gemäß § 202 BGB kann ein Schuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung und schon vor deren Eintritt verzichten ([X.], [X.]. v. 18. September 2007 - [X.], [X.], 2206 [X.]. 15 m.w.Nachw.). Durch den Verjährungs-verzicht wurde der Ablauf der Verjährung zwar nicht beeinflusst, d.h. die Verjäh-rungsvollendung wurde nicht hinausgeschoben. Folge des Verzichts war [X.], dass das Leistungsverweigerungsrecht des [X.]n für den hier aus-drücklich bis zum 1. Juli 2004 vereinbarten [X.]raum ausgeschlossen war ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 214 Rdn. 5; [X.], [X.] 2003, 423, 426; [X.] ZEV 2008, 481 [X.]. 30). Grundsätzlich kann das Leistungsverweige-rungsrecht bei einem derart befristeten Verzicht nach Ablauf der Frist wieder geltend gemacht werden. Macht der Gläubiger innerhalb der Frist seinen [X.] nicht geltend, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Verzichts-frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern ([X.], [X.]. v. 20. Juni 1969 - [X.], [X.], 857 ff.; v. 21. Dezember 1989 - [X.], [X.], 695, 699 f. m.w.Nachw.; [X.] [X.]O). Allerdings [X.] § 167 ZPO in diesem Zusammenhang entsprechende Anwendung, d.h. wenn ein Antrag auf Rechtsverfolgung (Klage) innerhalb der Verzichtsfrist ein-gereicht und die Klage "demnächst", wenn auch nach Ablauf der [X.] - zugestellt wird, kann sich der Schuldner nicht auf sein Leistungsverweigerungs-recht berufen ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 1989 [X.]O m.w.Nachw.; [X.]/[X.] [X.]O § 214 Rdn. 8 m.w.Nachw.). 23 So liegt der Fall hier hinsichtlich der vom 5. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 vom [X.]n geleisteten Zahlungen. Hinsichtlich dieser Zahlungen war die Verjährungsfrist zwar abgelaufen, als die am 29. Juni 2004 erhobene Klage am 9. Juli 2004 und damit "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde. Die Klage wurde aber vor Ablauf der Verzichtsfrist eingereicht. [X.]) Für die Zahlungen in der [X.] vom 29. Juni bis 14. Juli 1999 ist die (restliche) Verjährung durch die Klageerhebung vom 29. Juni 2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab diesem [X.]punkt wegen der am 9. Juli 2004 und damit demnächst erfolgten Zustellung (§ 167 ZPO) gehemmt worden. 24 c) Wegen Nichtbetreibens des gerichtlichen Verfahrens durch den Kläger endete die Hemmung entgegen der fehlerhaften Ansicht des Berufungsgerichts am 3. Mai 2005 (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Danach begann die restliche [X.] der Verjährungsfrist zu laufen mit der Folge, dass die Verjährung der Gesamt-forderung noch im Mai 2005 und damit längst vollendet war, als der Kläger [X.] 2005 die Fortsetzung des Verfahrens beantragte. 25 [X.]) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch die Vereinbarung der Parteien im Termin vom 3. November 2004 ein Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ab diesem [X.]punkt eingetreten ist. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB endet die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Mona-te nach Eintritt des Stillstands. 26 - 10 - Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nur dann anders zu beurteilen mit der Folge der [X.] von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn für das [X.] des Berechtigten (= [X.]) ein trifti-ger, für den anderen Teil erkennbarer Grund vorliegt (st. Rspr. zu der [X.] § 211 Abs. 2 BGB a.[X.] [X.], [X.]. v. 21. Februar 1983 - [X.], [X.], 533, 534; v. 23. April 1998 - [X.], [X.], 1493, 1496; v. 27. Januar 1999 - [X.], NJW 1999, 1101, 1102; v. 12. Oktober 1999 - [X.], [X.], 294, 295; v. 18. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 218, 219 f.; v. 27. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 606, 607). 27 Betreibt der Kläger lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsver-handlungen das Verfahren nicht weiter, stellt das keinen triftigen Grund in die-sem Sinne dar und führt deshalb nicht zur [X.] des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (= § 211 Abs. 2 BGB a.[X.]). Diese ist vielmehr nur dann gerechtfer-tigt, wenn besondere Umstände vorliegen, die über den in der Praxis häufigen Fall hinausgehen, dass die Parteien außerhalb des Prozesses noch in [X.] stehen, und die es deshalb ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verjährung noch andauern zu lassen (st.Rspr.; s. nur [X.], [X.]. v. 27. Januar 1999 [X.]O). 28 [X.]) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint. 29 (a) Das Berufungsgericht hat zwar gesehen, dass außergerichtliche [X.] der Anwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an sich nicht entgegenstehen, es hat jedoch gemeint, ein fehlendes Weiterbetreiben des Prozesses hier deshalb ablehnen zu können, weil der [X.] sich im [X.] zu dem vom XI[X.] Zivilsenat des [X.] ([X.]. v. 27. Januar 30 - 11 - 1999 [X.]O) entschiedenen Fall nicht nur mit einem vom Kläger beantragten Nichtweiterbetreiben des Verfahrens im Hinblick auf außergerichtliche [X.] einverstanden erklärt habe, sondern hier die Parteien einvernehmlich verabredet hätten, den Prozess zunächst nicht weiter zu betrei-ben. 31 (b) Die Revision rügt zu Recht, dass eine derartige Differenzierung nach der Art des Zustandekommens eines von den Parteien ausgehenden [X.] weder dem Gesetzestext noch der Rechtsprechung des [X.] entnommen werden kann. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass das Verfahren nicht betrieben wird, d.h. dass keine zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen ([X.] 73, 8, 11; [X.]/[X.], [X.]. § 204 Rdn. 49 jew. m.w.Nachw.) vorgenommen werden. Dabei geht ab dem [X.]punkt des Stillstands die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses wieder auf den Kläger über, solange nur das Gericht mit dessen Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte [X.] absieht (st.Rspr. s. nur [X.], [X.]. v. 27. Januar 2005 [X.]O m.w.Nachw.). Liegt das allein entscheidende Einverständnis des [X.] mit dem [X.] vor, ist es unerheblich, ob das Nichtweiterbetreiben des Prozesses auf eine Anregung des Gerichts oder eine Anregung des [X.] zurückgeht ([X.], [X.]. v. 21. Februar 1983 [X.]O), ob das Gericht der Bitte des [X.]n, nicht zu terminieren folgt und der Kläger durch Untätigkeit nur kon-kludent zustimmt ([X.], [X.]. v. 27. Januar 2005 [X.]O), oder ob - wie hier - beide Parteien diesen Wunsch gemeinsam dem Gericht gegenüber zum Ausdruck bringen. Nicht zu Unrecht weist die Revision darauf hin, dass es regelmäßig von Zufälligkeiten abhängt, ob die Parteien übereinstimmend den Antrag stel-len, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, oder ob ihre Erklärungen sukzes-siv bei Gericht eingehen bzw. in welcher Form das Gericht das Begehren [X.] - 12 - kolliert. Von solchen Zufälligkeiten kann die Bestimmbarkeit der Verjährung an-gesichts der erforderlichen Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr (s. hierzu [X.] 59, 72, 74; [X.], [X.]. v. 6. November 2008 - [X.], [X.], 282 [X.]. 12) nicht abhängig gemacht werden. 33 d) Die Klage ist im Hinblick auf die vom [X.]n zu Recht erhobene Einrede der Verjährung abzuweisen. ([X.]) Dies gilt auch für die Zahlungen in der [X.] vom 5. März bis 28. Juni 1999, hinsichtlich derer die Verjährung bei Klageerhebung bereits abgelaufen war (siehe oben 3 b, [X.]). Der [X.] handelt nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er sich nunmehr angesichts des nachlässigen Verhaltens des [X.] nach Klageerhebung auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft. 34 ([X.]) Dem Berufen auf die Verjährung steht der Einwand der Treuwidrig-keit auch nicht deshalb entgegen, weil (auch) der [X.] dem [X.] gegenüber zugesagt hatte, mitzuteilen, ob eine außergerichtliche Einigung möglich sei. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung war mit dieser Erklä-rung des [X.]n nicht verbunden (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 18. Oktober 2000 - [X.], [X.], 2551, 2552); er hat damit lediglich zum Ausdruck ge-bracht, zu weiteren Vergleichsverhandlungen bereit bzw. an solchen interessiert zu sein. Zu mehr als zur Mitwirkung an Vergleichsverhandlungen war er in der Folgezeit nicht verpflichtet. Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses lag unabhängig von der Erklärung des [X.]n allein im Verantwortungsbe-reich des [X.]. Wenn dann zudem - wie hier unstreitig - der Kläger und [X.] - 13 - etwa der [X.] diese Vergleichsverhandlungen einschlafen lässt, ist für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des [X.]n erst Recht kein Raum. Goette [X.]

[X.]

[X.]

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.07.2006 - 307 O 180/04 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 11 U 223/06 -

Meta

II ZR 32/08

16.03.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. II ZR 32/08 (REWIS RS 2009, 4515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4515

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