Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. IX ZR 155/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1464

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 28. September 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 13, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, [X.] § 146 Abs. 1
Die Verjährung des [X.]s wird auch durch einen erfolglosen Antrag des Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der [X.] bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerechter Klage gehemmt.

[X.], Urteil vom 28. September 2004 - [X.]/03 - OLG München

LG Passau
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2004 durch [X.] [X.], die [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2003 aufgehoben.
[X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus In-solvenzanfechtung geltend. Die Beklagte erwirkte am 30. Juni 1999 einen [X.] gegen die [X.] (fortan: Schuldnerin) über 23.978,87 DM und leitete danach die Zwangsvollstreckung ein. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung stellte die Schuldnerin am 25. August 1999 einen Scheck über 7.271,16 DM und am 28. Oktober 1999 einen weiteren Scheck über 2.000 DM aus, welche die Beklagte einlöste. Am 16. November 1999 [X.] die Schuldnerin weitere 10.728,84 DM. Auf einen am 14. Februar 2000 [X.] 3 - gegangenen Antrag hin eröffnete das [X.] am 4. April 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Klä-ger zum Insolvenzverwalter.

Mit einem am 2. April 2002 beim [X.] eingegan-genen Schriftsatz beantragte der Kläger, ein gemeinsames Gericht für eine Klage gegen 68 Gläubiger der Schuldnerin - darunter die Beklagte - zu bestimmen, von denen der Kläger Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung zurückforderte. Das [X.] wies den Antrag mit Beschluß vom 6. Mai 2002 zurück, weil seiner Ansicht nach weder die Voraussetzungen für eine notwendige noch für eine einfache Streitgenossenschaft vorlagen. Der Beschluß ging dem Kläger am 16. Mai 2002 zu. Gegenüber der vom Kläger am 14. August 2002 eingereichten und der Beklagten am 20. August 2002 zuge-stellten Klage beruft sich die Beklagte auf Verjährung und bestreitet die [X.] einer Insolvenzanfechtung.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - zugelas-senen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] ist begründet.

[X.] - 4 - Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] sei gemäß § 146 [X.] verjährt. Zwar habe der Kläger den Antrag auf [X.] rechtzeitig beim [X.] eingereicht und auch in-nerhalb von drei Monaten nach Ablehnung des Gesuchs Klage erhoben. Eine Hemmung der Verjährung sei jedoch nicht eingetreten. Nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB setze die Hemmung voraus, daß das angerufene hö-here Gericht aufgrund des Vortrags in der Lage sei, ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Ohne Gerichtsstandsbestimmung liege eine Sachentscheidung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB nicht vor.

I[X.]

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht das seit dem 1. Januar 2002 gel-tende Verjährungsrecht angewendet (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der [X.] ohne Berücksichtigung einer Hemmung durch das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren bei Einreichung der Klage nach § 146 Abs. 1 [X.] verjährt gewesen wäre. Zu Unrecht hat das Be-rufungsgericht jedoch im Streitfall eine Hemmung der Verjährung verneint.

2. Das Berufungsgericht hat § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB zu eng ausgelegt. Die Vorschrift hemmt die Verjährung auch dann, wenn der Antrag auf Bestim-mung der Zuständigkeit erfolglos bleibt ([X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2004, § 204 Rn. 110; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 37 Rn. 3). - 5 -

a) Eine verbreitete Ansicht in der Literatur meint, daß die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB eine "Sachentscheidung" vorausset-ze ([X.]/[X.], [X.]. § 204 Rn. 28; [X.]/[X.], Schuldrecht § 204 Rn. 38; [X.]/[X.]/[X.], BGB § 204 Rn. 43; [X.]/[X.], 4. Aufl. Bd. 1a § 204 Rn. 57; [X.]/[X.], [X.] § 8 Rn. 79; ebenso zu § 210 BGB a.F. Soergel/ Niedenführ, [X.]. § 210 Rn. 3). Von einem Teil des Schrifttums wird darüber hinaus auch vertreten, die Unterbrechungs- oder Hemmungswirkung eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung trete nur ein, wenn ein solcher Antrag Erfolg habe (Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 37 Rn. 3; [X.]/ Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 37 Rn. 4; Herz, Die gesetzliche [X.] 1990 [X.]; wohl auch [X.]/[X.], 12. Aufl. § 210 Rn. 1).

b) Damit werden indes die schutzwürdigen Interessen des Schuldners überbewertet. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB schützt den [X.], der darauf angewiesen ist oder darauf Wert legt, für die von ihm [X.] Klage oder Klagehäufung ein zuständiges Gericht bestimmt zu erhalten. Der mit dem Bestimmungsverfahren einhergehende [X.]verlust kann für ihn insbesondere bei kurzen Verjährungsfristen gefährlich werden. Hier hemmt § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB die Verjährung, damit der Gläubiger eine gegenüber anderen Gläubigern gleichwertige Chance hat, seinen Anspruch durchzuset-zen. Der [X.]verlust eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens wird verjäh-rungsrechtlich nicht dem Gläubiger, sondern grundsätzlich dem Schuldner zu-gewiesen, weil der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Weg beschreitet, der auch dem Schutz des Schuldners dient. Unter diesen [X.] - den darf ein [X.]verlust, der seinen Grund in der Dauer dieses Verfahrens [X.], verjährungsrechtlich nicht zu Lasten des Gläubigers gehen.

Diese Erwägung trifft auch auf die Fälle zu, in denen sich der Antrag des Gläubigers, ein zuständiges Gericht zu bestimmen, als erfolglos erweist. § 204 BGB faßt die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung zusammen. Allen Fallgruppen der Vorschrift ist gemeinsam, daß der Gläubiger ernsthaft zu erkennen gibt, seinen behaupteten Anspruch durchsetzen zu wollen. Die ver-schiedenen Hemmungstatbestände sind gleichrangig; der Gläubiger ist nicht gezwungen, eine der Maßnahmen vorrangig zu ergreifen. Kommt aus der Sicht des [X.] ein Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht, so besteht kein Anlaß, die verjährungshemmende Wirkung hier davon abhängig zu machen, ob das Gericht den Antrag für zulässig und begründet hält. Schon der Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB bezieht sich nur auf den Gegenstand des [X.], nicht darauf, daß der Bestimmungsantrag Erfolg hat.

Wäre die Verjährungshemmung vom Erfolg eines Antrags abhängig, so würden die Interessen des Gläubigers in einem solchen Fall niedriger als in den übrigen Hemmungstatbeständen der gerichtlichen Anspruchsverfolgung bewertet, ohne daß ein sachlicher Grund hierfür bestünde. Das [X.] für eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht, daß die Antragsteller eine für sie günstige Sachentscheidung erstreiten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der mit der Hemmung ver-bundene bloße Aufschub des [X.] unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein (BT-Drucks. 14/6040, [X.] zur Abschaffung des § 212 BGB a.F. sowie BT-Drucks. 14/6857 [X.] zur Prüfbitte des Bundesrates, die Hemmung wie die Unterbrechung in den Fällen des § 212 Abs. 1 BGB a.F. - 7 - nachträglich entf[X.] zu lassen). Daher hemmt eine unzulässige Klage die Verjährung (vgl. [X.] 78, 1, 5; BT-Drucks. 14/6040 [X.]; [X.]/ [X.], 4. Aufl. Bd. 1a § 204 Rn. 25). Die Hemmung ist nicht einmal an [X.] Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt [X.] auch ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurück-nimmt ([X.]/[X.], [X.]. § 204 Rn. 33, 34; [X.]/[X.], 4. Aufl. Bd. 1a § 204 Rn. 65). Gleiches gilt beispielsweise für [X.] im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. [X.]/[X.], aaO § 204 Rn. 35; [X.]/[X.], aaO § 204 Rn. 79), für das Mahnbescheidsverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; vgl. [X.]/[X.], aaO § 204 Rn. 36; [X.]/[X.], aaO § 204 Rn. 81), das Güteverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB; vgl. [X.]/[X.], aaO § 204 Rn. 37; [X.]/[X.], aaO § 204 Rn. 86) oder das Ver-fahren im vorläufigen Rechtsschutz (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB; vgl. [X.]/ [X.], aaO § 204 Rn. 41; [X.]/[X.], aaO § 204 Rn. 93). Besonders deutlich wird die Unabhängigkeit der Hemmung vom Erfolg der [X.] Verfahrenshandlungen bei der Hemmung durch Aufrechnung im Prozeß (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Sie ist gerade auf den Fall zugeschnitten, daß die Aufrechnung unzulässig oder unmöglich ist; die Hemmung tritt daher nur ein, wenn keine Sachentscheidung zugunsten des [X.] ergeht (vgl. [X.]/[X.], aaO § 204 Rn. 20; [X.]/[X.], aaO § 204 Rn. 33).

Zwar kann nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. nur eine nach § 72 ZPO zulässige [X.] die Verjährung unterbrechen (vgl. [X.] 65, 127, 130 f). Über die aus der [X.] 8 - lässigkeit folgende Wirkungslosigkeit der [X.] wird jedoch im [X.] nicht entschieden; sie ist erst in dem späteren "Folgepro-zeß" zu prüfen ([X.] 70, 187, 189). Deshalb kann aus dieser Verfahrenslage für die Hemmungswirkung von [X.], über die - wie im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB - selbständig entschieden wird, nichts hergeleitet wer-den.

Es wäre nicht sachgerecht, für den Fall der Gerichtsstandsbestimmung den Grundsatz zu durchbrechen, daß die Verjährung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gehemmt werden kann. Dann könnte der Gläubiger in Zweifels-fällen die vom Gesetz eröffnete Wahlmöglichkeit kaum nutzen, weil die Gefahr bestünde, daß das Gericht zu seinen Ungunsten entscheidet. Damit wäre die Hemmung durch eine mangels Zuständigkeitsbestimmung unzulässige Klage verjährungsrechtlich wirkungsvoller als ein Antrag auf Zuständigkeitsbestim-mung. Hätte der Gläubiger die gehäufte Klage gegen alle [X.] vor einem beliebigen Gericht erhoben, wäre die Verjährung selbst dann gehemmt gewesen, wenn das Gericht die Klage mangels Zuständigkeit abgewiesen oder der Gläubiger die Klage vor einer Entscheidung zurückgenommen hätte. Dem Gläubiger hätte unter diesen Umständen gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eine sechsmonatige Frist für eine erneute Klage zur Verfügung gestanden; [X.] dieser Frist hätte dem Gläubiger zur Verjährungshemmung sogar ein nachgeholter Zuständigkeitsbestimmungsantrag genügen können (vgl. [X.] 53, 270, 273 f). Darin läge ein Wertungswiderspruch (vgl. schon [X.]/[X.], aaO § 37 Rn. 3).

c) Erhebliche Interessen des Schuldners am ungehemmten Lauf der Verjährung, die das Gesetz nicht bereits berücksichtigt hat, bestehen nicht. - 9 -

Ein innerhalb der laufenden Verjährungsfrist eingereichter Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit macht deutlich, daß der Gläubiger gewillt ist, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Einen entsprechenden ernsthaften Willen des Berechtigten nimmt der Gesetzgeber in [X.] der Klagerhebung ver-jährungsrechtlich gleichgestellten Fällen an (vgl. [X.], Urt. v. 8. Dezember 1992 - [X.], [X.], 620, 622 zu § 210 BGB a.F.). Der Gesetzgeber erachtet den Gläubiger für schutzwürdiger als den Schuldner, sobald der Gläu-biger angemessene und unmißverständliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs ergriffen hat (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Der Gläubiger soll davor geschützt werden, daß sein Anspruch verjährt, nachdem er ein förmliches Ver-fahren mit dem Ziel der Durchsetzung des Anspruchs eingeleitet hat (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Dies ist auch der Fall bei einem Antrag auf Zustän-digkeitsbestimmung.

Dem steht nicht entgegen, daß dem Schuldner der Antrag auf Gerichts-standsbestimmung unbekannt bleiben kann, weil dessen Übermittlung an die Gegner nicht allgemein vorgeschrieben ist. Allerdings wird eine Bekanntgabe in der Regel erforderlich sein, um der Gegenseite zu dem Antrag rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Herz, aaO S. 121 f; [X.]/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 37 Rn. 3; [X.]/Jonas/[X.], ZPO 22. Aufl. § 37 Rn. 1). Unterbleibt eine Anhö-rung der Gegenseite, weil das angerufene Gericht die beantragte [X.] a limine ablehnt, so ist das von den [X.] verjäh-rungsrechtlich hinzunehmen. Die Schuldner sind nach dem Gesetz nicht schlechthin davor geschützt, daß die Verjährung durch Anträge gehemmt wird, von denen sie zunächst nichts erfahren. Zwar knüpft das Gesetz die Hemmung durch Rechtsverfolgung regelmäßig an Tatbestände, die eine Kenntnis des - 10 - Schuldners von der Verfahrenshandlung erwarten lassen. Die Vorschriften des § 204 Abs. 1 Nr. 9 und 12 BGB enthalten aber ebenfalls Tatbestände, in denen die Hemmung eintritt, obwohl der Schuldner die diese Wirkung auslösenden Umstände erst nach dem vermeintlichen Ablauf der Verjährung erfährt (vgl. BT-Drucks. 14/6040 [X.], 116; vgl. auch [X.]/[X.], 4. Aufl. Bd. 1a § 204 Rn. 45). Selbst bei der Verjährungshemmung durch Klageerhe-bung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) liegt dies nach § 167 ZPO nicht anders.

d) Schließlich vernachlässigt die Ansicht, nach der nur ein erfolgreicher Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung die Verjährung hemmt, daß das angeru-fene Gericht den Antrag auch rechtsfehlerhaft ablehnen kann. Eine von der Richtigkeit der späteren Entscheidung abhängende Verjährungshemmung ist jedoch mit der für den Gläubiger bereits bei Einreichung des Antrags notwen-digen sicheren Kenntnis über seine Wirkungen nicht vereinbar. Das Gesetz knüpft den Schutz der Gläubigerinteressen an bestimmte Tatsachen, deren Eintritt nicht von der Entscheidung der angerufenen Stelle abhängt.

Falls sich aus § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, § 922 Abs. 3 ZPO bei Ablehnung eines Arrest- oder Verfügungsantrages etwas anderes ergeben sollte (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 [X.]), so wäre dies eine Ausnahme. Es bestünde kein Anlaß, nach diesem neu geschaffenen [X.] die im [X.] überkommenen Unterbrechungs- bzw. Hemmungstatbestände anders als in bisheriger Weise auszulegen.

Zum Schutz der Schuldnerinteressen genügt es nach der gesetzgeberi-schen Wertung, daß der Gläubiger bei unzulässigen oder unbegründeten [X.]n die Kosten zu tragen hat (vgl. [X.], Die gesamten Materialien zum - 11 - BGB, [X.]; vgl. auch BT-Drucks. 14/6857 [X.]). Eine weitere Schlechterstellung des Gläubigers ist schon im Gesetzgebungsverfahren zum alten Verjährungsrecht weder für erforderlich noch für sachgerecht gehalten worden ([X.], aaO). Sollte ein Gläubiger im Einzelfall mit Hilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge in mißbräuchlicher Weise versuchen, die [X.] der Verjährung herbeizuführen, so kann dem durch Anwendung von § 242 BGB begegnet werden (vgl. BT-Drucks. 14/6857 [X.]; ebenso Pa-landt/[X.], [X.]. § 204 Rn. 33 zur Antragsrücknahme).

e) Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des [X.] zur Unterbrechung der Gewährleistungsverjährung bei unzu-lässigem Antrag auf Beweissicherung ([X.], Urt. v. 20. Januar 1983 - [X.], NJW 1983, 1901; v. 22. Januar 1998 - [X.], [X.], 1305, 1306) führen schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sie Fälle betrafen, bei denen das Gericht dem Beweissicherungsantrag stattgegeben hatte, obwohl der Antrag nach Ansicht des Prozeßgerichts unzulässig war. Der allgemeine Gegenschluß des Berufungsgerichts aus diesen Entscheidungen auf die verjährungsrechtliche Wirkungslosigkeit unbegründeter Zuständigkeits-bestimmungsanträge ist unzutreffend.

3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] hat der Kläger die Anfechtungsklage innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des [X.] eingereicht. Damit - 12 - sind die Voraussetzungen der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB erfüllt.

II[X.]

[X.] ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zu den Vorausset-zungen des [X.]s keine Feststellungen getroffen hat. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Zahlungen vom 25. August (7.271,16 DM) und 28. Oktober 1999 (2.000 DM) sind nur nach § 133 Abs. 1 [X.] anfechtbar. Obwohl sie zur [X.] aufgrund des Vollstreckungsbescheides vom 30. Juni 1999 erfolgten, handelt es sich um kongruente Leistungen, weil sie außerhalb des [X.] vor dem Antrag auf Eröffnung des [X.] liegen ([X.] 155, 75, 82 f).

Hat die Schuldnerin wenigstens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt, so hätte sie mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ge-handelt. Bei einer kongruenten Leistung kommt dies in Betracht, wenn die Schuldnerin mit der Befriedigung gerade dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden will ([X.], Urt. v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 272/02, [X.], 1799, 1800; vgl. auch [X.] 155, 75, 84). Dies wäre [X.] bei einem massiven Druck durch die Beklagte. Hierzu wird das Be-rufungsgericht gegebenenfalls die Hintergründe der Zahlungen aufklären müs-sen. - 13 -

Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 [X.] voraus, daß die Beklagte zur [X.] der Handlung den Vorsatz der Schuldnerin kannte. Die Beklagte muß mithin gewußt haben, daß die Zahlungen vom 25. August und 28. Oktober 1999 die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benachteiligten und daß die Schuldnerin dies wollte. Hierbei wird das Berufungsgericht neben dem Schreiben vom 28. April 1999 zu berücksichtigen und zu klären haben, ob die Beklagte Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hatte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

2. Die Zahlung vom 16. November 1999 über 10.728,84 DM könnte ge-mäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtbar sein, wenn auch sie unter dem Druck einer (unmittelbar drohenden) Zwangsvollstreckung stand (vgl. [X.], Urt. v. 11. April 2002 - [X.] ZR 211/01, [X.], 1159, 1160 f). Sie erfolgte in den letz-ten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sollte das Berufungsgericht sich nicht davon überzeugen können, wird es die [X.] des § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu prüfen haben. Die Beklagte kannte aufgrund der Schreiben der Schuldnerin vom 28. April und 11. Mai 1999 und durch den unternommenen Vollstreckungsversuch die damalige Zahlungsunfähigkeit. Sofern sich die Beklagte auf eine allgemeine Aufnahme der Zahlungen seitens der Schuldnerin vor den an sie erbrachten Leistungen berufen würde, so trüge sie dafür die Beweislast (vgl. [X.] 149, 100, 109; aaO 178, 188).
[X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 155/03

28.09.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. IX ZR 155/03 (REWIS RS 2004, 1464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1464

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 92/12 (Bundesgerichtshof)

Verjährungshemmung: Wirkungslosigkeit der auf einer unsubstantiierten Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle beruhenden Feststellungsklage


IX ZR 92/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 195/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 118/17 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Wirkung der Masseunzulänglichkeitsanzeige auf die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten; Vereinbarung eines die Verjährung hemmenden Stillhalteabkommens


IX ZR 118/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

4 U 72/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.