Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. XII ZR 149/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1286

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[X.] ZR 149/00vom31. August 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.] Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Der Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten [X.] festzusetzen, wird abgelehnt.Gründe:Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer durch Addition desvom Landgericht zuerkannten Betrags der Klagforderung ([X.]) unddes mit der Widerklage geltend gemachten Betrags (3.083,11 DM) ermittelt [X.] 51.766,57 DM festgesetzt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den:Nach der Rechtsprechung des [X.] bestimmt sich derWert der Beschwer in Fällen, in denen der Beklagte - wie hier - die Klagforde-rung nicht bestreitet und sich mit der Aufrechnung einer eigenen [X.], nach dem ausgeurteilten Betrag, ohne daß der Wert der zur [X.] gestellten Forderung zusätzlich in Ansatz gebracht wird ([X.]Z 57,301; [X.], Beschluß vom 17. Mai 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 4 Abs. 1"Rechtsmittelinteresse 1"; [X.], Beschluß vom 1. Februar 1990 - [X.]; Beschluß vom 24. Oktober 1991 - [X.] - [X.]R ZPO § 546Abs. 2 "Aufrechnung 1"). Hieran hält der Senat fest. Zwar wird in einem derarti-- 3 -gen Fall formal über zwei Forderungen entschieden; wirtschaftlich geht [X.] der Parteien aber nur um einen Betrag, der die Höhe der Klagforderungnicht übersteigt. Neue Gesichtspunkte, die eine Änderung dieser Grundsätzerechtfertigen könnten, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonstersichtlich.Im vorliegenden Fall belastet das Berufungsurteil den Beklagten nur inHöhe der Urteilssumme, die allerdings um den mit der Widerklage geltend ge-machten - aberkannten - Betrag zu erhöhen ist. Dies hat das [X.]. Der Antrag auf Heraufsetzung des vom Berufungsgericht festgesetz-ten Wertes der Beschwer war daher zurückzuweisen.[X.] Krohn [X.] [X.]

Meta

XII ZR 149/00

31.08.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. XII ZR 149/00 (REWIS RS 2000, 1286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1286

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