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PDF anzeigen[X.] ZB 157/99vom28. Juni 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:1.Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] des [X.] vom27. September 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.Wert: 2.796 DM2.Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der sofortigenBeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.Gründe:[X.] Kläger hat sich in einem Prozeßvergleich verpflichtet, monatlich andie Beklagte 1.103 DM nachehelichen Unterhalt und zu Händen der [X.] DM Kindesunterhalt zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat er unter an-derem beantragt, im Wege der Abänderung den nachehelichen Unterhalt auf870,01 DM herabzusetzen. Das Familiengericht hat im Tenor seines Urteils [X.] abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Abweichend [X.] es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bezüglich des [X.] -terhalts sei die Abänderungsklage in vollem Umfang begründet. An sich müsseder Kläger nur 837 DM monatlich zahlen, eine Herabsetzung auf diesen Betragkomme aber nicht in Betracht, weil nur dem vom Kläger gestellten Antrag ent-sprochen werden könne.In dieser Form wurde das Urteil der Beklagten am 22. März 1999 zuge-stellt. Mit Beschluß vom 26. April 1999 hat das Familiengericht im Wege derBerichtigung den Tenor den Entscheidungsgründen angepaßt. Der Berichti-gungsbeschluß wurde der Beklagten am 28. April 1999 zugestellt. Am [X.] hat sie Berufung eingelegt.Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-fung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei schondurch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt worden unddeshalb sei die am 12. Mai 1999 eingegangene Berufung verspätet.Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, für derenDurchführung sie Prozeßkostenhilfe beantragt hat.II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen [X.]. Deshalb konnte dem Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe auch nicht stattgegeben werden (§ 114 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht und mitzutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Die Annahme des [X.], die Berufungsfrist sei trotz des später berichtigten [X.] 4 -rungsfehlers schon durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in [X.] worden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], an der festzuhalten ist.Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäߧ 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechts-mittelfristen ([X.], 228). Das gilt auch, wenn aufgrund eines Tenorie-rungsfehlers bei Betrachtung allein des Tenors der äußere Eindruck entstehenkönnte, eine [X.] sei durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil vom28. März 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 988). Eine Ausnahme von diesemGrundsatz kommt nur in Betracht, wenn das Urteil insgesamt - also einschließ-lich der Entscheidungsgründe - nicht hinreichend geeignet ist als Grundlage fürdas weitere Handeln der [X.]en und gegebenenfalls für eine Entscheidungdes Rechtsmittelsgerichts (Senatsurteile vom 28. März 1990 aaO; vom 9. No-vember 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 155 = NJW 1995, 1033, [X.].[X.]). Eine solche Ausnahme ist dagegen nicht gerechtfertigt, wenn sich ausden Entscheidungsgründen unmißverständlich und auf Anhieb - ohne daß einelängere Prüfung erforderlich ist - ergibt, wie das Gericht entscheiden wollte unddaß ihm lediglich beim Tenorieren ein Versehen passiert ist, das mit [X.] werden würde.Aus der Entscheidung des [X.]. Zivilsenates des [X.] vom5. November 1998 ([X.] ZB 24/98 - NJW 1999, 646 = BGHR ZPO § 516 [X.]), auf die sich die sofortige Beschwerde bezieht, ergibt sich nichts [X.]. Schon im Leitsatz dieser Entscheidung heißt es, "ausnahmsweise" begin-ne die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des [X.], [X.] die berichtigte Fassung des Urteils "zweifelsfrei" erkennen lasse, daß [X.] dem Tenor des unberichtigten Urteils obsiegende [X.] ebenfalls be-- 5 -schwert sei. Auch diese Entscheidung stellt darauf ab, ob den [X.] unmißverständlich und auf Anhieb zu entnehmen ist, daß dem [X.] der Tenorierung ein zu berichtigendes Versehen unterlaufen war.Im vorliegenden Fall konnte die anwaltlich vertretene Beklagte den Ent-scheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils schon bei flüchtiger Lektüreunmißverständlich und ohne jede Möglichkeit eines Irrtums entnehmen, daßdas Gericht der Abänderungsklage bezüglich des [X.] unein-geschränkt stattgeben wollte. Die Diskrepanz zwischen dem Tenor und [X.] drängte sich geradezu auf, und es war klar, daß [X.] bei der Formulierung des Urteilstenors unterlaufen war und daß deshalbder Tenor berichtigt werden müsse.Die Möglichkeit der Beklagten, rechtzeitig Berufung einzulegen, ist [X.] durch den Tenorierungsfehler nicht in rechtlich relevanter Weise beein-trächtigt worden.[X.] Krohn Hahne [X.] Wagenitz
Meta
28.06.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. XII ZB 157/99 (REWIS RS 2000, 1827)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1827
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