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PDF anzeigen[X.] ZR 335/99vom10. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Der Antrag der [X.]n, den Wert ihrer Beschwer durch [X.] des 3. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzuset-zen, wird zurückgewiesen.Gründe:Die [X.] ist verurteilt worden, ein Grundstück, das ihr aufgrund ei-nes Nutzungsvertrages überlassen worden war, an die Klägerin herauszuge-ben. Der auf das Grundstück entfallende Anteil des vereinbarten [X.] beträgt 3.596,25 DM jährlich. Streitig war, ob die [X.] aufgrund [X.] berechtigt war, das Grundstück über den 30. Juli 1997 hin-aus bis zum 31. Dezember 2010 zu nutzen. Das Berufungsgericht hat die [X.] der [X.]n auf 48.549 DM festgesetzt und die Revision nicht zuge-lassen. Die [X.] hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer [X.] auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Die Berechnung [X.] richtet sich nach § 8 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn das [X.] oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf- 3 -die gesamte streitige [X.] entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wennnicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Ver-fahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer einesPachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausge-gangener Kündigung (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992 - [X.]/91 -[X.]R ZPO § 8 Räumungsklage 1).Das Berufungsgericht hat den auf das herauszugebende [X.] Pachtzins für die streitige Pachtzeit zutreffend berechnet. [X.] wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint jedoch, bei der [X.] der [X.]n müsse berücksichtigt werden, daß die [X.]erhebliche Investitionen getätigt habe, die ihr im Falle der Herausgabe [X.] verlorengingen, daß für die Räumung des Grundstücks erheblicheKosten anfielen und daß sie größere Beträge aufwenden müsse, um sich [X.] zu beschaffen, auf dem sie den Betrieb weiterführen könne.Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 [X.] lediglich der Pachtzins für die streitige [X.] anzusetzen. Andere Kostenbela-stungen desjenigen, der zur Herausgabe verurteilt worden ist, sind daneben- 4 -nicht zu berücksichtigen. Das hat der [X.] für die im [X.] mit der Räumung anfallenden Kosten bereits entschieden ([X.], [X.] vom 4. Juli 1996 - [X.] - [X.]R ZPO § 8 Räumungsklage 7m.[X.]). Für nutzlos gewordene Investitionskosten und für die Kosten einer Er-satzbeschaffung gilt das erst recht.[X.] Krohn Hahne [X.] Wagenitz
Meta
10.05.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. XII ZR 335/99 (REWIS RS 2000, 2308)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2308
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