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PDF anzeigen[X.] ZR 47/00vom22. März 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. März 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:1.Das Berufungsurteil beschwert den Kläger mit mehr [X.] DM.2.Der Antrag des [X.], die Zwangsvollstreckung aus dem vonden Parteien am 27. Mai 1998 vor dem [X.] im Verfahren 20 F 1/96 geschlossenen Vergleich [X.] einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem [X.] der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (st.Rspr., etwaSenatsurteil vom 20. September 1995 - [X.]/94 - NJW 1995, 3318). [X.] hat sich in dem von den Parteien am 27. Mai 1998 vor dem [X.] im Verfahren 20 F 1/96 geschlossenen Vergleich verpflichtet, andie Beklagte 110.000 DM zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat der [X.], die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich für unzulässig zuerklären; lediglich hilfsweise hat er verlangt, die Zwangsvollstreckung nur [X.] gegen Rückauflassung der an die Beklagte übereigneten Grundstücke- 3 -für zulässig zu erklären. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer ist vondem weitergehenden Hauptantrag auszugehen. Die Frage, ob dieser Antragsachgerecht erscheint, weil der Beklagte seine Zahlungspflicht aus dem [X.] nicht generell in Abrede stellt, sondern - wie das [X.] aus-führt - lediglich einen Zahlungsaufschub bis zur Erfüllung einer von ihm geltendgemachten Gegenforderung erstrebt, ist für die Wertfeststellung ohne Belang.I[X.] Antrag des [X.] auf einstweilige Einstellung der [X.] (§ 769 Abs. 1 ZPO) ist zurückzuweisen, da die Revision keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Annahme des Berufungsgerichts, eshandele sich bei der Überlassung der vom Kläger auf die Beklagte übertrage-nen Grundstücke um eine unbenannte Zuwendung, ist rechtlich nicht zu bean-standen; sie entspricht insbesondere den vom [X.] zum [X.] einer unbenannten Zuwendung entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa [X.] vom 17. Januar 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 600, 601; [X.] 4 -vom 27. November 1991 - [X.] - FamRZ 1992, 300, 301). In Anwen-dung dieser Grundsätze ist jedenfalls ein auf Rückübertragung der auf die [X.] übertragenen Grundstücke gerichteter Anspruch des [X.] gegen [X.] nicht ersichtlich (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Februar 1989- IVb ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 600). Der Kläger kann deshalb auf einensolchen Anspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht stützen.[X.] Krohn HahneBundesrichter [X.] istim Urlaub und verhindert zuunterschreiben. [X.] Wagenitz
Meta
22.03.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. XII ZR 47/00 (REWIS RS 2000, 2734)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2734
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