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PDF anzeigen[X.]/02vom11. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der5. Zivilkammer des [X.] vom 12. November 2002wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.423,52 Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluß vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002,2181).Die Rechtssache ist - darüber hinaus - unzulässig, weil die Rechtssacheweder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).- 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]
Meta
11.02.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. VIII ZB 131/02 (REWIS RS 2003, 4486)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4486
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