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PDF anzeigen[X.]/02vom13. November 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der5. Zivilkammer des [X.] vom 17. Oktober 2002wird auf seine Kosten verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 25,56 [X.]:Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit fürdiesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das [X.] in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie [X.] einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt [X.] ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluß vom 21. März 2002 - [X.]/02, NJW 2002, 1884).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]
Meta
13.11.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2002, Az. VIII ZB 110/02 (REWIS RS 2002, 730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 730
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