Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2000, Az. 3 StR 553/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3491

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[X.]/99vom14. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2000gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. August 1999 wirda) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagtewegen flunerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens [X.] in nicht geringer Mengefl (Fall 5 der Ur-teilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellungfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur [X.]) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch ge-ändert und neu [X.] wird wegen unerlaubten Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge in vier Fällenunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 16. Oktober 1997 ( ) zu [X.] und neun Monaten verur-teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.Der Angeklagte wird weiter wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren [X.] Monaten [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten flunter Einbeziehung des [X.] Amtsgerichts [X.] vom 16. Oktober 1997 ( ) wegen [X.] gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und [X.] und die Vollstreckung dieser Strafe zu Bewährung ausgesetzt.Es hat weiterhin den Angeklagten flwegen unerlaubten gewerbsmäßigen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteiltfl. [X.] gestützte Revision des Angeklagten hat nur indem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen zehn Betäubungsmittel-straftaten verurteilt und aus zehn Einzelstrafen sowie der Strafe aus dem ande-ren Urteil zwei Gesamtstrafen gebildet. Dabei kann den Urteilsgründen in ihremZusammenhang noch ausreichend entnommen werden, daß die unter [X.] 4. [X.] abgeurteilte Tat vor dem 16. Oktober 1997, dem Tag des eineZäsur bildenden Urteils, begangen worden, und die Strafe deshalb zu Recht indie erste, die Fälle 1 bis 4 umfassende Gesamtstrafe eingegangen [X.] -2. Von den weiter abgeurteilten sechs Taten fehlen zu der Tat Nr. 5 jeg-liche Feststellungen in den Urteilsgründen. Nach der zur Hauptverhandlungzugelassenen Anklage handelt es sich um ein im Umfang der Tat Nr. 4 ent-sprechendes Handelsgeschäft im November 1997. Das [X.] hat für [X.] eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Der [X.] stellt auf Antrag des [X.] das Verfahren insoweit vorläu-fig ein und ändert den Schuldspruch. Der Ausspruch über die zweite Gesamts-trafe wird dadurch nicht berührt. Der [X.] kann ausschließen, daß das Land-gericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zweimal zwei [X.] dreimal eineinhalb Jahren eine noch geringere Gesamtstrafe gebildet hät-te.3. Der Schuldspruch bedarf auch der Berichtigung, soweit das [X.] den Angeklagten jeweils "wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge" verurteilt hat. Es hat hierbei nebendem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den [X.] des unerlaubten Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 1 BtMG in den Schuldspruch aufgenommen und dies in den [X.] durch die Angabe "§ 29 a Abs. 1 und 29 Abs. 3 BtMG" zum Ausdruckgebracht.Dem Urteil ist allein der Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu-grundezulegen, da demgegenüber der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3BtMG keine eigenständige Bedeutung zukommt und diese somit hinter § 29 aBtMG zurücktritt ([X.] bei [X.] NStZ 1999, 234; [X.] bei [X.], 227; [X.] NStZ 1994, 39; [X.]R BtMG § 29 III Nr. 1 Konkurrenzen 1).- 5 -Die Berichtigung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt,weil der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht gemindert wird. Die ge-werbsmäßige Vorgehensweise der Angeklagten durfte die [X.] auchbei § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Lasten des Angeklagten [X.] Das [X.] hat keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt desjeweils gehandelten Haschischs getroffen. Unter den besonderen Umständendes Falles ist der Schuldspruch dadurch nicht gefährdet: Der Angeklagte bezogdie Betäubungsmittel jeweils von demselben Lieferanten und verkaufte [X.] jeweils ohne Beanstandungen weiter. Daraus entnimmt der [X.],daß es sich dabei um Haschisch von mindestens durchschnittlicher Qualitätgehandelt hat. Angesichts der großen Mengen von Haschisch, die jeweils ge-handelt wurden, sind damit die Grenzwerte für die nicht geringe Menge in [X.] deutlich überschritten.- 6 -5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Insbesondere ist der Angeklagte hier nicht dadurch beschwert, daß das Land-gericht § 31 BtMG angewendet hat, ohne die Voraussetzungen dafür darzule-gen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 553/99

14.01.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2000, Az. 3 StR 553/99 (REWIS RS 2000, 3491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3491

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