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Zu den Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297)
L e i t s a t z
zum [[X.].]eschluss des [[X.].] vom 15. Januar 2008
Zu den Grenzen der Kompetenz des [[X.].]
(im [[X.].] an [[X.].] 101, 297)
[[X.].]
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Frage,
ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 des [[X.].] 1995 in der Fassung bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ([[X.].]G[[X.].]l I S. 2590) gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt;
- [[X.].] und Vorlagebeschluss des [[X.].]undesfinanzhofs vom 18. Juli 2001 - I [[X.].] -
hat das [[X.].] - Zweiter Senat – unter Mitwirkung der [[X.].]innen und [[X.].]
Vizepräsident [[X.].],
[[X.].]roß,
Osterloh,
[[X.].],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 15. Januar 2008 beschlossen:
Artikel 3 Nummer 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ([[X.].] I Seite 2590) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, bleibt aber gültig.
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen für [[X.].]eschlussempfehlungen des [[X.].] im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 12 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungssteuergesetz 1995 ([[X.].] 1995) durch Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997.
1. [[X.].] wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des [[X.].]s vom 28. Oktober 1994 ([[X.].]G[[X.].]l I S. 3267) verkündet und trat am 1. Januar 1995 in [[X.].]. Es modifizierte die gesetzlichen Tatbestände der Ertragsteuern, um steuerliche Hemmnisse bei der Umstrukturierung von Unternehmen abzubauen. Zu diesem Zweck erlaubte das Umwandlungssteuergesetz 1995 in vielen Umwandlungsfällen die interpersonale Übertragung von Verlustvorträgen und von stillen Reserven, soweit deren spätere [[X.].]esteuerung sichergestellt war.
Innerhalb des [[X.].] 1995 regelte dessen Dritter Teil (§§ 11 – 13 [[X.].]) die steuerliche [[X.].]ehandlung von Verschmelzungen und Vermögensübertragungen (Vollübertragungen) auf eine andere Körperschaft. § 11 [[X.].] 1995 regelte die Auswirkungen der Verschmelzung auf den Gewinn der übertragenden Körperschaft. § 13 [[X.].] 1995 befasste sich mit den steuerlichen Folgen der Verschmelzung für die Gesellschafter der übertragenden Körperschaft. § 12 [[X.].] 1995 bestimmte sowohl die unmittelbaren als auch die künftigen Folgen des Vermögensübergangs für die [[X.].]esteuerung der übernehmenden Körperschaft.
§ 12 [[X.].] 1995 lautete ursprünglich auszugsweise:
§ 12
Auswirkungen auf den Gewinn
der übernehmenden Körperschaft
(1) Für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. [[X.].]eim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert anzusetzen.
(2) [[X.].]ei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem [[X.].]uchwert der Anteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz. Übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den [[X.].]uchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; die Zuwendungen an Unterstützungskassen rechnen zu den tatsächlichen Anschaffungskosten. Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach § 50c des Einkommensteuergesetzes nicht anerkannt worden ist. Die Hinzurechnung darf den nach § 11 Abs. 2 ermittelten Wert des übernommenen Vermögens, vermindert um den [[X.].]uchwert der Anteile, nicht übersteigen. Sind der übernehmenden Körperschaft an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht alle Anteile an der übertragenden Körperschaft zuzurechnen, so tritt bei der Anwendung des Satzes 3 an die Stelle des Werts des übernommenen Vermögens der Teil dieses Werts, der dem Verhältnis des [[X.].] der Anteile der übernehmenden Körperschaft zu dem Nennbetrag aller Anteile an der übertragenden Körperschaft entspricht.
(3) Die übernehmende Körperschaft tritt bezüglich der Absetzungen für Abnutzung, der erhöhten Absetzungen, der Sonderabschreibungen, der Inanspruchnahme einer [[X.].]ewertungsfreiheit oder eines [[X.].]ewertungsabschlags, der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen sowie der Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie der Frist im Sinne des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt hatte.
(…)
Nach der Konzeption des [[X.].] [[X.].] 1995 sollte steuerrechtlich die übernehmende Körperschaft an die Stelle der übertragenden Körperschaft treten, so als ob die Übernehmerin den übertragenen Geschäftsbetrieb von Anfang an selbst ausgeübt hätte. Die Umwandlung führte daher grundsätzlich nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven. Ein steuerlicher Verlustabzug (§ 10d EStG) der übertragenden Körperschaft konnte unter bestimmten Voraussetzungen von der Übernehmerin fortgeführt werden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 [[X.].] 1995).
[[X.].]ei der Verschmelzung von Körperschaften werden die Anteilseigner der Überträgerin durch den Vermögensübergang Anteilseigner der Übernehmerin. Auch die in den Anteilen an der übertragenden Körperschaft enthaltenen stillen Reserven sollten nach der Konzeption des [[X.].] 1995 aufgrund der Umwandlung nicht besteuert werden. § 13 [[X.].] 1995 stellte dies grundsätzlich sicher. Diese Vorschrift fand aber keine Anwendung, wenn die übernehmende Körperschaft [[X.].]der übertragenden Körperschaft war. Die Verschmelzung führte in einem solchen Fall zum Untergang der [[X.].]eteiligung an der übertragenden Körperschaft. An deren Stelle trat das [[X.].]etriebsvermögen der übertragenden Körperschaft. Zweck des § 12 Abs. 2 Satz 1 [[X.].] 1995 war es, auch insofern die Erfolgsneutralität der Verschmelzung auf [[X.].] der übernehmenden Körperschaft sicherzustellen (vgl. [[X.].]TDrucks 12/6885, S. 21). Danach blieben Übernahmegewinn und Übernahmeverlust, die als Differenz zwischen dem Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 [[X.].] 1995) und dem [[X.].]uchwert der wegfallenden [[X.].]eteiligung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 [[X.].] 1995) definiert waren, bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft „außer Ansatz“. Der Übernahmegewinn war steuerfrei, der Übernahmeverlust nicht abziehbar.
Die Steuerneutralität des Übernahmegewinns wurde aber durch § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [[X.].] 1995 relativiert. Danach war der [[X.].]etrag, um den die tatsächlichen Anschaffungskosten den [[X.].]uchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft übersteigen, dem Gewinn der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Die Norm kam insbesondere dann zur Anwendung, wenn die [[X.].]eteiligung vor der Umwandlung durch eine sogenannte Teilwertabschreibung [[X.].] gemindert worden war (vgl. Tz. 12.07 des Schreibens betr. Umwandlungssteuergesetz 1995 <[[X.].] 1995>; Zweifels- und Auslegungsfragen vom 25. März 1998 <[[X.].]St[[X.].]l I S. 268> - [[X.].]). Die übernehmende Körperschaft trat nach § 12 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 [[X.].] 1995 in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Sie sollte so gestellt werden, als ob sie den übertragenen Geschäftsbetrieb von Anfang an selbst ausgeübt hätte, die [[X.].]e Minderung der [[X.].]eteiligung nach dem Vermögensübergang sollte daher nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Dötsch, in: Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, [[X.].], 6. Aufl. 2007, § 12 [[X.].] Rn. 22). In diesem Zusammenhang bestimmte § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995, dass die Hinzurechnung den nach § 11 Abs. 2 [[X.].] 1995 ermittelten Wert des übernommenen Vermögens, vermindert um den [[X.].]uchwert der Anteile, nicht übersteigen darf.
2. Wohl um die unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit einer doppelten Verlustnutzung durch denselben Steuerpflichtigen zu beseitigen (vgl. [[X.].], [[X.].] 17/98, [[X.].] <27>; [[X.].], FR 1997, S. 881 <888>), hob der Gesetzgeber § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 durch Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ([[X.].] 2590) auf. Durch Art. 3 Nr. 5 desselben Gesetzes wurden zugleich die Anwendungsvorschriften des § 27 [[X.].] 1995 geändert; nach dessen neuem Absatz 3 sollte die geänderte Fassung des § 12 Abs. 2 [[X.].] 1995 erstmals auf den Übergang von Vermögen anwendbar sein, der auf Rechtsakten beruhte, die nach dem 31. Dezember 1996 wirksam wurden. [[X.].]ereits durch Art. 4 des [[X.].] eines zusätzlichen [[X.].]undeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 ([[X.].] 3121) wurde der zeitliche Anwendungsbereich jedoch eingeschränkt. Die Neuregelung war nunmehr auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August 1997, dem [[X.].] [[X.].] über die [[X.].]eschlussempfehlungen des [[X.].] zum Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, beantragt worden war ([[X.].]. 13/186, S. 16860).
3. Das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform geht auf einen Gesetzentwurf der Fraktionen der [[X.].] und [[X.].] zum Jahressteuergesetz 1996 ([[X.].] 1996) vom 27. März 1995 ([[X.].]TDrucks 13/901) zurück. Die Initiative zielte auf zahlreiche steuerrechtliche Änderungen ab. Der Entwurf sah unter anderem eine Abschaffung der [X.] und einen Einstieg in die Gemeindefinanzreform vor. Art. 6 des Gesetzentwurfs enthielt auch Vorschläge zu Änderungen im Achten Teil des [[X.].] (vgl. [[X.].]TDrucks 13/901, S. 78 f.). § 12 [[X.].] 1995 spielte dabei nur insofern eine Rolle, als die in § 22 Abs. 1 und Abs. 2 [[X.].] 1995 enthaltenen Verweisungen auf „§ 12 Abs. 3“ [[X.].] 1995 zum Zwecke der Klarstellung (vgl. [[X.].]TDrucks 13/901, [[X.].]) durch die jeweilige Anfügung von „Satz 1“ präzisiert werden sollten. Schließlich sah der Gesetzentwurf vor, § 50c EStG um einen neuen Abs. 11 zu ergänzen (vgl. [[X.].]TDrucks 13/901, [[X.].]), wodurch Gestaltungsmodelle verhindert werden sollten, bei denen steuerpflichtige Kapitalerträge durch ausschüttungsbedingte „Teilwertabschreibungen“ oder durch ausschüttungsbedingte Verluste bei Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in steuerfreie Veräußerungsgewinne „transformiert“ wurden (vgl. [[X.].]TDrucks 13/901, S. 139 f.).
Die erste [[X.].]eratung des Gesetzentwurfs erfolgte gemeinsam mit der [[X.].]eratung eines Antrags von [X.] und der Fraktion [[X.].]ÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Soziale und gerechte Einkommensteuerreform 1996“ ([[X.].]TDrucks 13/936) sowie der ersten [[X.].]eratung des von den Fraktionen der [[X.].] und [[X.].] eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, mit dem die verfassungsrechtliche Grundlage einer [[X.].]eteiligung der Gemeinden am [[X.].]geschaffen werden sollte ([[X.].]TDrucks 13/900). Eine Änderung des [[X.].] wurde weder in der [[X.].]eratung noch in den genannten Gesetzentwürfen oder dem genannten Antrag der [X.] und der Fraktion [[X.].]ÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erwähnt. Am Ende der [[X.].]eratung beschloss der [[X.].] die Überweisung aller drei Vorlagen an die Ausschüsse.
Der für den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 1996 federführende Finanzausschuss legte am 31. Mai 1995 eine erste [[X.].]eschlussempfehlung vor, die den ursprünglichen Gesetzentwurf erheblich veränderte (vgl. [[X.].]TDrucks 13/1558, S. 4 ff.). Unter anderem empfahl der Ausschuss, die dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform vom Gesetzentwurf abzukoppeln; er umfasste daher zunächst nur einen Teil des ursprünglichen Gesetzentwurfs. Darin war die Ergänzung des § 50c EStG nicht mehr vorgesehen (vgl. [[X.].]TDrucks 13/1558, S. 31). Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des [[X.].] 1995 wurden dann zusammen mit weiteren Vorschlägen zum Umwandlungssteuergesetz 1995, die dessen [[X.].] allesamt nicht betrafen, in den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 übernommen (vgl. [[X.].]TDrucks 13/1558, S. 169).
In der Aussprache im Plenum anlässlich der zweiten [[X.].]eratung zum Jahressteuergesetz 1996 wurden die vorgesehenen Änderungen des [[X.].]s nicht thematisiert (vgl. [[X.].]. 13/42, S. 3358 C ff.). In der anschließenden dritten [[X.].]eratung wurde der Gesetzentwurf in der [[X.].] sodann als Ganzes vom Deutschen [[X.].] angenommen (vgl. [[X.].]. 13/42, [[X.].]3410 C, 3412 A). Nach Änderungen in einem Vermittlungsverfahren trat das Jahressteuergesetz 1996 am 12. Oktober 1995 in [[X.].] ([[X.].] 1250 <1413>). Dabei entsprachen die Änderungen des [[X.].] 1995 weitgehend der [[X.].].
In seiner [[X.].] [[X.].]eschlussempfehlung und seinem [[X.].] [[X.].]ericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der [[X.].] und [[X.].] griff der Finanzausschuss im Februar 1997 den nicht verabschiedeten Teil der Gesetzesinitiative wieder auf. Er empfahl, ein Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform zu verabschieden, um die dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform zu verwirklichen (vgl. [[X.].]TDrucks 13/7000, S. 5 ff.). Gegenstand des Gesetzentwurfs waren Entlastungen der Steuerpflichtigen bei der Gewerbesteuer. Als Ausgleich empfahlen die [[X.].], einen Umsatzsteueranteil der Gemeinden einzuführen, um die daraus resultierenden kommunalen Steuerausfälle auszugleichen (vgl. [[X.].]TDrucks 13/7000, S. 19 ff.). Als Kompensationsmaßnahmen für das dadurch zu erwartende Sinken des Umsatzsteueraufkommens des [[X.].]undes und der Länder wurden nur Regelungen außerhalb des [[X.].]s vorgeschlagen. Auch die Vorlagen und Anträge der Opposition sowie eine Entschließung des [[X.].]undesrates, mit denen sich der Finanzausschuss in diesem Zusammenhang beschäftigte ([[X.].]TDrucks 13/4597; 13/4870; 13/5760; 13/5776), hatten das [[X.].] nicht zum Gegenstand. Gleiches gilt auch für den [[X.].] [[X.].]ericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 ([[X.].]TDrucks 13/7001).
In der zweiten und dritten [[X.].]eratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform wurde der Gesetzentwurf zusammen mit weiteren Vorlagen beraten (vgl. [[X.].]. 13/161, S. 14509). Gegenstand der Debatte im [[X.].] waren die Folgeprobleme, die mit der Abschaffung der [X.] verbunden waren. Änderungen des [[X.].] 1995, um etwa die Gegenfinanzierung sicherzustellen, wurden nicht thematisiert. Der Gesetzentwurf in der [[X.].] wurde schließlich mit den Stimmen der [[X.].] am Ende der zweiten und dritten [[X.].]eratung angenommen ([[X.].]. 13/161, S. 14528 [[X.].] ff.).
Der [[X.].]undesrat beschloss in seiner 711. Sitzung am 25. April 1997, dem vom Deutschen [[X.].] am 28. Februar 1997 verabschiedeten Gesetz gemäß Art. 106 Abs. 4 und Abs. 6 [[X.].] nicht zuzustimmen ([[X.].]RDrucks 221/97).
Die [[X.].]undesregierung rief daraufhin am 28. April 1997 den Vermittlungsausschuss an ([[X.].]TDrucks 13/7579; [[X.].]RDrucks 311/97). Das Anrufungsbegehren lautete:
Die [[X.].]undesregierung hat beschlossen, zu dem vom Deutschen [[X.].] am 28. Februar 1997 verabschiedeten Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes einberufen wird.
Der Vermittlungsausschuss nahm am 4. August 1997 unter anderem den Vermittlungsvorschlag hinsichtlich des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform an. Dieser sah einen neuen Art. 3 (Änderung des [[X.].]) vor, nach dessen Nr. 4 [[X.].]uchstabe a § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 aufgehoben werden sollte ([[X.].]. 4. Fortsetzung der 21. Sitzung/13. WP, 4. August 1997, Anlage 1, S. 7). In seiner [[X.].]eschlussempfehlung bestimmte der Vermittlungsausschuss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOVermA, dass im Deutschen [[X.].] gemeinsam über die Änderungen abgestimmt werde ([[X.].]TDrucks 13/8325, S. 1).
Der [[X.].] stimmte dem Einigungsvorschlag des [[X.].] am 5. August 1997 ohne Aussprache (§ 10 Abs. 2 GOVermA) zu. Nach Zustimmung durch den [[X.].]undesrat wurde das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform am 29. Oktober 1997 ausgefertigt und am 31. Oktober 1997 im [[X.].] verkündet.
4. Im Rahmen eines zeitlich parallel verlaufenen Gesetzgebungsverfahrens zu dem Entwurf eines Steuerreformgesetzes ([[X.].]) 1998 ([[X.].]TDrucks 13/7242, 13/7775), welches nie in [[X.].] getreten ist und dessen Entwurf Änderungen des [[X.].]s nicht vorsah, nahm der [[X.].] am 26. Juni 1997 folgenden Entschließungsantrag an ([[X.].]. 13/184, S. 16587 A):
„Im Zusammenhang mit Umwandlungsvorgängen kommt es in großem Umfang auch zur Verwertung von Verlusten. Die [[X.].]undesregierung wird gebeten, Möglichkeiten einer gesetzlichen Einschränkung der Verlustberücksichtigung in Umwandlungsfällen zu prüfen und das Prüfungsergebnis so bald wie möglich mitzuteilen.“
5. Ebenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren zum Erlass des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform erfolgte eine weitere Änderung des [[X.].] 1995 durch das auf den mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 der [[X.].] inhaltsgleichen Gesetzentwurf der [[X.].]undesregierung ([[X.].]TDrucks 13/1173) zurückgehende Gesetz zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996) vom 18. Dezember 1995 ([[X.].]G[[X.].]l I S. 1959). Diese betraf § 5 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 [[X.].] 1995.
6. [[X.].] unterlag auch in der Folge mehreren Änderungen. Es wurde 2002 aufgrund der Ermächtigung neu gefasst und schließlich durch das als Art. 6 des Gesetzes über steuerliche [[X.].]egleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 ([[X.].] 2782) erlassene [[X.].] ([[X.].] 2006), geändert durch Art. 5 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 ([[X.].]G[[X.].]l I S. 1912), abgelöst.
1. Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren geht es um die steuerrechtliche [[X.].]eurteilung von Unternehmenskäufen nach dem sogenannten Kombinationsmodell.
Hauptbeteiligte der zu beurteilenden Unternehmenskäufe sind zwei natürliche Personen, entsprechend der [[X.].]enennung im Vorlagebeschluss im [[X.].] und [[X.].]bezeichnet, sowie zwei Kapitalgesellschaften, die im Vorlagebeschluss als G-GmbH und [[X.].]-GmbH bezeichnet werden. Die Mutterkapitalgesellschaft ist im vorliegenden Fall die G-GmbH, die Tochterkapitalgesellschaft die [[X.].]-GmbH. Während die [[X.].]-GmbH ein Unternehmen betrieb, handelte es sich bei der G-GmbH um einen bloßen GmbH-Mantel. Ursprünglich war [[X.].]Inhaber der [[X.].]-GmbH.
Im Juni 1991 erwarb [X.] sämtliche Geschäftsanteile an der G-GmbH. Zugleich erwarb die G-GmbH mit Wirkung zum Jahreswechsel 1991/1992 von [X.] sämtliche Anteile an der [[X.].]-GmbH. Am 23. Dezember 1992 erwarb die G-GmbH mit Wirkung zum Jahreswechsel 1992/1993 den gesamten Geschäftsbetrieb der [[X.].]-GmbH mit allen Aktiva und Passiva, Verträgen sowie der [[X.].]etriebs- und Geschäftsausstattung.
Die [[X.].]-GmbH schüttete per 31. Dezember 1992 als Nettodividende vorhandene Gewinnvorträge und den für 1992 erwirtschafteten Jahresüberschuss zuzüglich des Körperschaftsteuerguthabens an die G-GmbH aus. Der [[X.].]-GmbH verblieb lediglich das Stammkapital. Die G-GmbH aktivierte die übernommenen Wirtschaftsgüter einschließlich Firmenwert. Zudem setzte die G-GmbH für ihre [[X.].]eteiligung an der [[X.].]-GmbH infolge der vorgenommenen Ausschüttung einen niedrigeren Teilwert an. Die [[X.].]-GmbH war seitdem nicht mehr geschäftlich tätig. Mit notariellem Vertrag vom 21. August 1997 wurde die [[X.].]-GmbH als übertragende Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 und unter Ausschluss der Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 46 ff. [X.] auf die G-GmbH verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 8. September 1997 in das Handelsregister eingetragen. Verlustvorträge gingen bei der Umwandlung nicht über. Später wurde die G-GmbH auf die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der G-GmbH eintrat, verschmolzen. Die Umwandlung wurde am 4. September 2000 in die Handelsregister eingetragen.
Für das [X.] erklärte die G-GmbH einen steuerlichen Verlust von 1.613.506 DM. Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer fest. Allerdings rechnete es die im [X.] vorgenommene ausschüttungsbedingte „Teilwertabschreibung“ nach § 12 Abs. 2 Satz 2 [[X.].] 1995 hinzu, weil die Hinzurechnungsbegrenzung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 a.[X.] weggefallen war. Statt 27,09 DM nach alter Rechtslage berechnete das Finanzamt einen [[X.].]eteiligungskorrekturgewinn in Höhe von 4.236.282,60 DM. Der Einspruch der G-GmbH blieb ebenso erfolglos wie die Klage vor dem [X.] [[X.].]aden-Württemberg.
Im Revisionsverfahren vor dem [[X.].]undesfinanzhof machte die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter anderem geltend, das [X.] hätte § 12 Abs. 2 [[X.].] 1995 teleologisch reduzieren oder verfassungskonform auslegen müssen. Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Einmalbesteuerung, das Leistungsfähigkeitsprinzip, das Übermaßverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Darüber hinaus sollten § 12 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 [[X.].] 1995 gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot verstoßen. Schließlich rügte die Revisionsklägerin - unter Hinweis auf [[X.].] 101, 297 - die formelle [X.]widrigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995, weil die Gesetzesänderung auf eine Initiative des [[X.].] zurückgehe.
2. Der [[X.].]undesfinanzhof hat das Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 [[X.].] ausgesetzt und dem [[X.].] die Frage vorgelegt, „ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 des [[X.].] 1995 i.d.[X.] bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ([[X.].]G[[X.].]l I 1997, 2590) gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt“.
Die Aufhebung von § 12 Abs. 2 Satz 4 des [[X.].] 1995 a.[X.] durch Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform sei nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.
Die vorgelegte Frage sei entscheidungserheblich. Folge man dem Wortlaut der gesetzlichen Vorgaben, so sei, wie auch die Klägerin einräume, das Urteil des [X.]s zu bestätigen. Eine Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 [[X.].] 1995 sei hier vorzunehmen, weil die tatsächlichen Anschaffungskosten den [[X.].]uchwert der Anteile überstiegen und die Ausnahmevoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 [[X.].] 1995 nicht erfüllt seien. Mit diesem dem Wortlaut der Vorschriften folgenden Ergebnis stünde die Rechtsvorgängerin der Klägerin schlechter als nach § 12 Abs. 2 [[X.].] 1995 a.[X.] Denn nach dessen Satz 4 hätte lediglich ein [[X.].]etrag von 27 DM hinzugerechnet werden können, nämlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkehrswert des übernommenen Vermögens in Höhe von 400.027,09 DM und dem [[X.].]uchwert der Anteile in Höhe von 400.000,00 DM.
§ 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 a.[X.] sei allerdings auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Eintragung der Verschmelzung der [[X.].]-GmbH auf die G-GmbH in das Handelsregister erst nach dem in § 27 Abs. 3 [[X.].] 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen [[X.].]undeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 genannten Stichtag, dem 5. August 1997, beantragt worden sei.
Das [X.] habe eine teleologische Reduktion des § 12 Abs. 2 [[X.].] 1995 zu Recht abgelehnt. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und belasse hierzu keinen Raum. Aus den gleichen Gründen komme auch eine verfassungskonforme Auslegung der den zeitlichen Anwendungsbereich betreffenden Vorschrift des § 27 Abs. 3 [[X.].] 1995 n.[X.] nicht in [[X.].]etracht.
Die Revision müsste daher, die [X.]mäßigkeit des § 12 Abs. 2 [[X.].] 1995 in der Neufassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform unterstellt, als unbegründet zurückgewiesen werden. Die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 a.[X.] verstoße indes gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 [[X.].]), weil die Streichung auf einen Einigungsvorschlag des [[X.].] zurückzuführen sei, der die Grenzen überschritten habe, die nach der Rechtsprechung des [[X.].]s den [[X.].]eschlussempfehlungen des [[X.].] gesetzt seien. Der Vermittlungsausschuss sei autonom tätig geworden. An entsprechenden parlamentarischen Vorgaben fehle es. Zwar enthalte der ursprüngliche Regierungsentwurf mit dem geplanten § 50c Abs. 11 EStG eine Gesetzesänderung, die ebenfalls auf eine Missbrauchsverhinderung infolge vorangegangener Teilwertabschreibungen abgezielt habe. Ein Zusammenhang mit der Änderung von § 12 Abs. 2 [[X.].] 1995 bestehe jedoch nicht. Nicht anders verhalte es sich im Hinblick auf die diversen anderen, im Regierungsentwurf vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen, durch die die aufkommensneutrale Gegenfinanzierung zu der ins Auge gefassten Abschaffung der [X.] sichergestellt werden sollte. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, ob solche Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorhaben Gegenstand parlamentarischer [[X.].]eratungen gewesen seien. Der Vermittlungsausschuss werde grundsätzlich nur im Rahmen des [X.] und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens tätig. Schließlich seien auch irgendwelche formellen oder inhaltlichen Verknüpfungen oder Verbindungen zwischen dem Gesetzesvorhaben zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform und dem Steuerreformgesetz 1998 nicht ersichtlich.
Zu dem Verfahren haben die [[X.].]undesregierung und [X.]e der Länder Stellung genommen.
1. Die [[X.].]undesregierung hält die Vorlage für unzulässig, jedenfalls aber für in der Sache unbegründet.
a) Der [[X.].]undesfinanzhof habe nicht hinreichend dargetan, dass seine Entscheidung über die Revision von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift abhänge. Eine Entscheidungserheblichkeit liege tatsächlich auch nicht vor. Die Unternehmenskäufe und Umwandlungen seien im vorliegenden Fall nur vorgenommen worden, um Steuern zu sparen. [X.] des [X.] im Sinne des § 42 [X.] habe der [[X.].]undesfinanzhof jedoch nicht einmal geprüft. Der für die Prüfung der [X.]mäßigkeit relevante Sachverhalt sei im fachgerichtlichen Verfahren nicht ausreichend aufgeklärt worden.
§ 12 Abs. 2 [[X.].] 1995 hätte auch bei einer Weitergeltung des Satzes 4 teleologisch so reduziert werden müssen, dass eine nicht gerechtfertigte doppelte Verlustnutzung nicht vorgenommen werden durfte. Die nahe liegende Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu Lasten des Steuerpflichtigen sei vom [[X.].]undesfinanzhof nicht erörtert worden.
b) Der [[X.].] und Vorlagebeschluss sei zumindest in der Sache unbegründet, da jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei. Im Übrigen sei die ersatzlose Aufhebung von § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 durch Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. Eine Überschreitung der Kompetenzen des [[X.].] habe nicht vorgelegen. Die [[X.].]undesregierung stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 vom 27. März 1995 bereits den Vorschlag eines neu einzufügenden § 50c Abs. 11 EStG enthalten habe, um Gestaltungsmodelle einzuschränken, bei denen aufgrund einer Ausschüttung nach Anteilsveräußerung steuerpflichtige Kapitalerträge durch ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen neutralisiert werden können. Eine hinreichende parlamentarische Vorbefassung mit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 a.[X.] habe daher stattgefunden. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen § 50c EStG und § 12 [[X.].] 1995 werde aus § 12 Abs. 2 Satz 3 [[X.].] 1995 und der dortigen Verweisung auf § 50c EStG deutlich.
Die in Rede stehende gesetzgeberische Maßnahme sei der Sache nach zudem in dem parallelen Gesetzgebungsverfahren zum Steuerreformgesetz 1998 beraten worden. Angesichts der Entschließung des [[X.].]es vom 26. Juni 1997 habe das Parlament eine Vermittlung in dieser Frage erwarten dürfen. Im Übrigen habe eine in den Medien geführte Diskussion über die tatsächlich niedrige Steuerlast der Unternehmen auch in die parlamentarischen Gremien hereingereicht. Es sei zudem im gesamten Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform einhellige Zielsetzung aller [[X.].]eteiligten gewesen, das hohe [X.]der Unternehmen einzuschränken. Zu [[X.].]eginn der parlamentarischen [[X.].]eratungen sei nur noch zu präzisieren gewesen, durch welche konkreten Gesetzesänderungen diese materiellen Zielsetzungen und Gegenfinanzierungsregelungen verwirklicht werden sollten. Gerade in den komplexen Regelungen des [[X.].] und seinen Wechselwirkungen mit dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz sei es den Parlamentariern nicht darauf angekommen, in welcher Detailregelung letztlich die als Missbrauchsbekämpfung oder zur Vermeidung von unerwünschten Gestaltungen gewollten Verlustnutzungsbeschränkungen in Umwandlungsfällen gesetzestechnisch umgesetzt wurden. Im Übrigen habe auch keiner der [X.], deren Entscheidungsverantwortung gerade geschützt werden solle, das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens in Frage gestellt.
2. Soweit die [X.]e der Länder zur Sache Stellung genommen haben, schließen sie sich überwiegend der Auffassung des [[X.].]undesfinanzhofs an. Das Hessische [X.] weist in diesem Zusammenhang auf weitere Normen hin, die vom Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt wurden und unter dem gleichen [X.]verstoß litten, wenn die konkrete Normenkontrolle begründet sein sollte. Das Niedersächsische [X.] führt aus, gerade wenn das Parlament, wie im Falle der Steuergesetzgebung, in hohem Maße auf die Zuarbeit der [X.] angewiesen sei, sei es umso wichtiger, durch eine strikte Eingrenzung des dem Vermittlungsausschuss erteilten Auftrags den Rahmen der Gesetzesinitiative nicht zu verlassen.
Die Vorlage des [[X.].]undesfinanzhofs ist zulässig.
1. Die Vorlagefrage bedarf der Klarstellung. Der [[X.].]undesfinanzhof fragt, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 des [[X.].] 1995 in der Fassung bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 [[X.].] verstößt. Tauglicher Prüfungsgegenstand einer konkreten Normenkontrolle kann jedoch nicht der Inhalt einer Norm - hier die „Streichung“ des § 12 Abs. 2 Satz 4 des [[X.].] 1995 -, sondern nur eine Norm als solche sein. Der Vorlagebeschluss ist daher sinngemäß auszulegen (vgl. [[X.].] 13, 39 <41 f.>; 15, 268 <270 f.>; 48, 376 <387 f.>). Richtig verstanden stellt das vorlegende Gericht die Rechtsfrage (vgl. § 81 [[X.].]Verf[[X.].]), ob Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 wegen eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 [[X.].] verfassungswidrig ist. Wenn die Norm nichtig ist, ist § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 bis zur Ablösung des [[X.].] 1995 durch das Umwandlungssteuergesetz 2006 weiter in [[X.].]geblieben.
2. Der [[X.].]undesfinanzhof hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm für das bei ihm anhängige Verfahren hinreichend dargetan.
Seine Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 a.[X.] ist in jeder Hinsicht vertretbar. Ebenso ist die Subsumtion des [[X.].]undesfinanzhofs nicht zu beanstanden, dass bei einer Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift der [[X.].]eteiligungskorrekturgewinn gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 [[X.].] 1995 von der Klägerin vollumfänglich zu versteuern ist, wohingegen bei ihrer Ungültigkeit der Hinzurechnungsbetrag auf 27 [X.]begrenzt ist. Der [[X.].]undesfinanzhof setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung hinreichend auseinander (vgl. hierzu [[X.].] 85, 329 <333 f.>; 88, 187 <194>). Eine von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geforderte teleologische Reduktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 [[X.].] 1995 lehnt der [[X.].]undesfinanzhof unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sowie den in der Aufhebung des § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ab. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 27 Abs. 3 [[X.].] 1995 n.[X.] verneint der [[X.].]undesfinanzhof in jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation zutreffender Weise. Nach § 27 Abs. 3 [[X.].] 1995 in der Fassung des Art. 4 des [[X.].] eines zusätzlichen [[X.].]undeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 ist § 12 Abs. 2 [[X.].] 1995 erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung nach dem 5. August 1997 beantragt worden ist. Dieser Wortlaut schließt eine verfassungskonforme Auslegung der [[X.].]estimmung aus, die sich auf die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift im Ausgangsverfahren auswirken könnte.
Die von der [[X.].]undesregierung vorgeschlagene teleologische Reduktion des § 12 Abs. 2 [[X.].] 1995 im Falle einer Weitergeltung von dessen Satz 4 musste der [[X.].]undesfinanzhof nicht in Erwägung ziehen; denn eine derartige Auslegung würde gegen den eindeutigen Wortlaut der [[X.].]estimmung verstoßen.
Schließlich bestand für den [[X.].]undesfinanzhof kein Anlass, einen Missbrauch nach § 42 AO 1977 zu prüfen. Die [[X.].]undesregierung kommt selbst nicht zu dem Schluss, dass der Unternehmenskauf nach dem Kombinationsmodell einen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Der [[X.].]undesfinanzhof hatte zudem bereits im [X.] entschieden, dass die entgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu gegründete GmbH zwecks Verrechnung von künftig auszuschüttenden [[X.].]eteiligungserträgen mit einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung nicht missbräuchlich im Sinne von § 42 AO 1977 ist, sofern die Anteilsübertragung auf Dauer angelegt ist ([[X.].]FHE 181, 490). Darauf bezugnehmend haben im vorliegenden Fall bereits das beklagte Finanzamt sowie auch das [X.] einen Gestaltungsmissbrauch verneint. Der [[X.].]undesfinanzhof musste das Fehlen eines [X.] daher nicht mehr darlegen.
Darüber hinaus hat der [[X.].]undesfinanzhof seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm in einer Art. 100 Abs. 1 [[X.].] und § 80 Abs. 2 Satz 1 [[X.].]Verf[[X.].] entsprechenden Weise hinreichend deutlich dargelegt. Er hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargestellt, gegen die Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 verstoßen soll. Insbesondere setzt er sich in seiner Vorlage mit der einschlägigen Rechtsprechung des [[X.].]s vertieft auseinander und legt seine Ansicht von der formellen [X.]widrigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift ohne jeden Zweifel dar.
Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der [X.] ist in einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Weise zustande gekommen, bleibt aber gültig. Die Norm ist unter Verletzung der Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 [[X.].] zustande gekommen ([X.]). Dieser [X.]verstoß ist jedoch nicht evident und führt daher nicht zur Nichtigkeit der Norm (I[X.]). Sonstige [X.]verstöße sind nicht ersichtlich (II[X.]).
Der Vermittlungsausschuss hat mit seinen [[X.].]eschlussempfehlungen im Verfahren zum Erlass des [X.]zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 seine verfassungsrechtlichen [X.] überschritten.
1. Die Kompetenzen des [[X.].] und ihre Grenzen sind in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich aber aus der Funktion und Stellung des Gremiums im Gesetzgebungsverfahren (vgl. zum Folgenden [[X.].] 72, 175 <187 ff.>; 78, 249 <271>; 101, 297 <306 ff.>).
Die Einrichtung des [[X.].] beruht auf der bundesstaatlichen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Ossenbühl, Verfahren der Gesetzgebung, in: [X.]/Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, [[X.].]and III, 2. Aufl. 1996, § 63 Rn. 50). [[X.].]undesgesetze werden zwar gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] vom [[X.].] beschlossen. Dem [[X.].]undesrat kommen im Gesetzgebungsverfahren aber Mitwirkungsrechte zu, sodass er durch einen Einspruch oder die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen kann. In diesem System hat der Vermittlungsausschuss die Aufgabe, im Falle unterschiedlicher Auffassungen zwischen [[X.].] und [[X.].]undesrat einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten, über den der [[X.].] sodann erneut zu beschließen hat (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 [[X.].]). Der Vermittlungsausschuss hat demgemäß im Gesetzgebungsverfahren zwar keine Entscheidungskompetenz, wohl aber eine den Kompromiss vorbereitende, ihn aushandelnde und faktisch gestaltende Kompetenz. Diese jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht ist durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt.
So verfügt der Vermittlungsausschuss über kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern wird nur tätig, sofern er nach der Zustimmung des [[X.].]es zu einem Gesetzentwurf (Art. 77 Abs. 1 [[X.].]) von einem der in Art. 76 Abs. 1 [[X.].] genannten Initiativberechtigten angerufen wird. Ihm kommt daher lediglich die Aufgabe zu, auf der Grundlage dieses Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich sowohl im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen als auch die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen [[X.].] und [[X.].]undesrat ausgleichen. Andernfalls würde der von [X.] wegen gebotene Zusammenhang zwischen der öffentlichen Debatte im Parlament und der späteren Schlichtung zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten [X.]organen aufgelöst, und zwar zulasten der öffentlichen [[X.].]eobachtung des Gesetzgebungsverfahrens, denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit, er muss seine Empfehlungen auch nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten. Zur Wahrung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Rechte der [X.], der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte und damit der [X.] Kontrolle der Gesetzgebung darf der Vermittlungsausschuss daher lediglich solche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen des Gesetzesbeschlusses vorschlagen, die sich im Rahmen des [X.] und des Gesetzgebungsverfahrens bewegen. Der Vermittlungsvorschlag darf weder zu einer Verlagerung der Entscheidungen in den Ausschuss und damit zu einer Entparlamentarisierung führen noch dazu, dass der [[X.].]undesrat ohne [[X.].]eteiligung des [[X.].]es Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen kann.
Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die zuvor dort eingeführten Anträge und Stellungnahmen der [X.], aber auch des [[X.].]undesrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der [[X.].]undesregierung bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form der [[X.].] die Anträge und Stellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt hat. Entscheidend ist allein, dass sie im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und die [X.] in Wahrnehmung ihrer ihnen aufgrund ihres freien Mandats obliegenden Verantwortung (vgl. [[X.].] 102, 224 <238 f.>) die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern, Meinungen zu vertreten, [X.] vorzustellen und hierfür eine Mehrheit im Parlament zu suchen. Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung des [[X.].]es in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden. Die [X.] werden stattdessen mit einem fertigen Gesetzentwurf konfrontiert, dessen einzelne [[X.].]estandteile sie in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr in das übliche [[X.].]eratungsverfahren aufnehmen können. Dies ist nur vertretbar, wenn es sich sämtlich um Regelungsgegenstände handelt, die jedenfalls dem Grunde nach im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden sind. Andernfalls können auch keine Meinungsverschiedenheiten zwischen [[X.].] und [[X.].]undesrat bestehen, auf deren Ausgleich das Vermittlungsverfahren zielt, da das Parlament mit dem Regelungsgegenstand noch nicht befasst war.
Die Kompetenz des [[X.].] beschränkt sich danach darauf, mit dem [[X.].]eschlussvorschlag eine [[X.].]rücke zwischen [X.] zu schlagen, die bereits zuvor in den Gesetzgebungsorganen erörtert worden oder jedenfalls erkennbar geworden sind. Der Vermittlungsausschuss darf mit seinem Vorschlag weder ein ihm nicht zustehendes Gesetzesinitiativrecht beanspruchen noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren verkürzen und der öffentlichen Aufmerksamkeit entziehen. Der Vermittlungsvorschlag muss so ausgestaltet sein, dass er dem [[X.].] aufgrund der dort zu führenden parlamentarischen Debatte zurechenbar ist. Er ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im [[X.].] in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren. Dies muss nicht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgen. Der Regelungsgegenstand muss aber so bestimmt sein, dass seine sachliche Tragweite dem Grunde nach erkennbar wird. Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür nicht (vgl. Franßen, Der Vermittlungsausschuß - politischer Schlichter zwischen [[X.].] und [[X.].]undesrat?, in: Die Freiheit des Anderen, Festschrift für [[X.].], 1981, S. 273 <280>). So genügt etwa die bloße Formulierung eines Finanzierungszweckes nicht, über das Vermittlungsverfahren belastende steuerrechtliche Regelungen einzuführen.
2. An diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen verstößt Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der [X.] gegen Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes.
[X.]. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 hat der Vermittlungsausschuss eine [[X.].]estimmung in seinen Einigungsvorschlag aufgenommen, die nicht Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen [[X.].] und [[X.].]undesrat war.
Die [[X.].]undesregierung berief den Vermittlungsausschuss am 28. April 1997 mit einem sogenannten offenen Anrufungsbegehren ein, das konkrete Meinungsverschiedenheiten nicht nannte. Solche sind - hinsichtlich der hier gegenständlichen Regelung - auch aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht ersichtlich.
Von den Gesetzesmaterialien weisen Art. 6 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [[X.].] und [[X.].] zum Jahressteuergesetz 1996 vom 27. März 1995 und die [[X.].]eschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 31. Mai 1995 [[X.].]ezüge zum [[X.].] auf. Die dort vorgeschlagenen Gesetzesänderungen hatten jedoch für die umwandlungssteuerliche [[X.].]ehandlung der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften keine [[X.].]edeutung. Zudem wurden diese Normierungsgegenstände nach der Spaltung des Gesetzgebungsverfahrens bereits mit dem Jahressteuergesetz 1996 und dem Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 abschließend geregelt. [[X.].]ei der Einberufung des [[X.].] zum Gesetz über die Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform bestanden demnach hierzu keine Meinungsverschiedenheiten zwischen [[X.].] und [[X.].]undesrat.
Der [[X.].]undesrat verweigerte seine Zustimmung vor allem deshalb, weil nach seiner Ansicht die vorgesehenen Gegenfinanzierungsmaßnahmen für Länder und Gemeinden keinen vollen finanziellen Ausgleich schufen. Weder die Empfehlung des Finanzausschusses noch Anträge der Länder schlugen aber konkrete Kompensationsmaßnahmen im [[X.].] vor. Auch in der parlamentarischen Debatte wurde eine Änderung des [[X.].]s nicht thematisiert. Die Entscheidung über die getroffene umwandlungssteuerliche Kompensationsmaßnahme fiel erst im Vermittlungsausschuss.
Meinungsverschiedenheiten zwischen [[X.].] und [[X.].]undesrat bestanden auch nicht hinsichtlich der Einfügung des § 50c Abs. 11 EStG, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Auffassung der [[X.].]undesregierung zutrifft, dass diese Norm wegen des engen sachlichen Zusammenhangs mit § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 einen einheitlichen Regelungsgegenstand bildet. Ursprünglich war die Einfügung eines § 50c Abs. 11 EStG im Gesetzentwurf der Fraktionen der [[X.].] und [[X.].] zum Jahressteuergesetz 1996 vom 27. März 1995 enthalten. Mit der Abkopplung der dritten Stufe der [X.]im Finanzausschuss des [[X.].]es wurde dieser Vorschlag aber aus dem zum Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform führenden Gesetzgebungsverfahren herausgenommen. Der Finanzausschuss stellte ausdrücklich fest, dass die „Regelungen zur Rückabwicklung verdeckter Gewinnausschüttungen und zur Nichtanerkennung von ausschüttungsbedingten Gewinnminderungen beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften derzeit nicht weiterverfolgt“ ([[X.].]TDrucks 13/7000, S. 15) werden. Erst der Vermittlungsausschuss brachte § 50c Abs. 11 EStG wieder in das Gesetzgebungsverfahren ein. Die Einfügung des § 50c Abs. 11 EStG war demnach ebenso wenig Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen [[X.].] und [[X.].]undesrat wie die Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 a.[X.]
Der Vermittlungsausschuss hat demnach mit der Aufnahme des Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der [X.] in den Einigungsvorschlag seine Kompetenzen überschritten. Indem er die genannte Vorschrift in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt hat, ohne dass diese oder auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre, hat er der Sache nach ein Gesetzesinitiativrecht beansprucht, das gemäß Art. 76 Abs. 1 [[X.].] ausschließlich dem [[X.].], dem [[X.].]undesrat und der [[X.].]undesregierung zusteht. Das so zustande gekommene Gesetz verstößt wegen der unterbundenen Möglichkeit der parlamentarischen [[X.].]eratung zugleich gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 [[X.].], das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] normierte [[X.].]ip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte sowie die Rechte der [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [[X.].]. Entgegen der Ansicht der [[X.].]undesregierung kommt es dabei nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Interesse einzelner [X.] an den getroffenen Regelungen bestand. Die Regelungen über das Gesetzgebungsverfahren zielen darauf ab, die [X.] Legitimation der zu treffenden Regelungen sicherzustellen und zugleich die [[X.].]alance zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen und wegen der Einbindung des [[X.].]undesrates auch zwischen [[X.].]und und Ländern zu wahren. Sie sind daher von strenger Förmlichkeit geprägt und stehen nicht zur Disposition der beteiligten Organe oder ihrer Mitglieder.
Dem [[X.].]ip der parlamentarischen Öffentlichkeit und den Rechten der [X.] wurde schließlich auch nicht etwa dadurch Rechnung getragen, dass der [[X.].] am 26. Juni 1997 im Verfahren des Steuerreformgesetzes 1998 die genannte Entschließung fasste, in der die [[X.].]undesregierung aufgefordert wurde, die gesetzliche Einschränkung der Verlustberücksichtigung in Umwandlungsfällen zu prüfen. Diese Entschließung konnte die parlamentarische [[X.].]eratung der in Rede stehenden Änderung des [[X.].]s hier schon deshalb nicht ersetzen (a.[X.], Politikgestaltung durch den Vermittlungsausschuss, DV[[X.].]l 2002, S. 497 <503 f.>), weil sie erst nach der Einberufung des [[X.].] gefasst worden ist. Die [[X.].]undesregierung rief den Vermittlungsausschuss bereits am 28. April 1997 an, also knapp zwei Monate vor dem [[X.].]eschluss des [[X.].]es. Dessen Entschließung konnte demnach schon zeitlich nicht zu dem Material gehören, auf das der Vermittlungsausschuss bei seiner Kompromissfindung zurückgreifen durfte. Es sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Gesetzgebungsverfahren selbst liegen; eine Gesamtbetrachtung aller im parlamentarischen Prozess erkennbaren Willens- und Absichtsbekundungen außerhalb des konkreten Gesetzgebungsverfahrens würde die Förmlichkeit dieses Verfahrens untergraben.
Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der [X.] ist trotz des festgestellten [X.]verstoßes weiter gültig, weil es für den Eintritt der regelmäßigen Rechtsfolge einer mit höherrangigem Recht unvereinbaren Norm der Nichtigkeit an der nötigen Evidenz des Verfahrensverstoßes fehlt. Ein Mangel im Gesetzgebungsverfahren führt mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur dann zur Nichtigkeit des Gesetzes, wenn er evident ist (vgl. [[X.].] 34, 9 <25>; 91, 148 <175>).
Der hier festgestellte Verfahrensverstoß war nicht evident. Entscheidend dafür ist, dass das [[X.].] die Maßstäbe, an denen gemessen das eingeschlagene Gesetzgebungsverfahren als verfassungswidrig anzusehen ist, erst in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 ([[X.].] 101, 297) und damit nach Abschluss des hier in Rede stehenden Gesetzgebungsverfahrens konkretisiert hat. In den einschlägigen früheren Entscheidungen konnte es die Frage nach Umfang und Grenzen des [[X.].] noch offen lassen und sich daher darauf beschränken, auf die Staatspraxis sowie mögliche in der Literatur erörterte Grenzen der Vermittlungstätigkeit zu verweisen (vgl. [[X.].] 72, 175 <187 ff.> sowie unter [[X.].]ezugnahme auf diese Entscheidung [[X.].] 78, 249 <271>). In den älteren Entscheidungen bleiben die inzwischen konkretisierten Maßstäbe zulässiger Vermittlungstätigkeit noch unbestimmt, wenn etwa davon die Rede ist, der Spielraum für Alternativ- und Ergänzungsvorschläge im Vermittlungsverfahren sei umso weiter, je umfassender die Materie und das Regelungsziel des Gesetzesbeschlusses sind (vgl. [[X.].] 72, 175 <190>). Die Überschreitung der dem Vermittlungsausschuss bei seiner Tätigkeit von [X.] wegen gesetzten Grenzen lässt sich erst unter Heranziehung der im Urteil vom 7. Dezember 1999 entwickelten Maßstäbe feststellen, auf die sich aber der Gesetzgeber im Jahr 1997 noch nicht einstellen konnte.
Hinzu kommt, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 a.[X.] durch Art. 4 des [[X.].] eines zusätzlichen [[X.].]undeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 nochmals modifiziert wurde. Damit hat der Gesetzgeber zugleich die damit verbundene inhaltliche Änderung verfahrensrechtlich unbeanstandet in seinen Willen aufgenommen.
Sonstige verfassungsrechtliche [[X.].]edenken gegen Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 bestehen nicht. Das [[X.].] ist im Verfahren der konkreten Normenkontrolle zwar hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes beschränkt, nicht aber hinsichtlich des Maßstabs. Es hat daher die zur Prüfung gestellte Norm unter jeglichem Gesichtspunkt und nicht nur unter demjenigen zu prüfen, den das vorlegende Gericht zur [[X.].]egründung seiner Überzeugung von der [X.]widrigkeit der Norm heranzieht (vgl. [[X.].] 49, 260 <270 f.>; 66, 214 <222>).
Die Norm ist materiell verfassungsgemäß. Es war von [X.] wegen nicht geboten, die Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 [[X.].] 1995 zu begrenzen. Die [[X.].]egrenzung des [[X.].]eteiligungskorrekturgewinns bei der übernehmenden Körperschaft gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 in Kombination mit der Verlustübertragung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 [[X.].] 1995 eröffnete eine Gestaltungsmöglichkeit zur doppelten Verlustnutzung durch denselben Steuerpflichtigen. Schon deshalb war es dem Gesetzgeber unbenommen, diese Gestaltungsmöglichkeit zu verschließen.
[X.], ob mit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] 1995 eine verfassungswidrige Rückwirkung verbunden war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Prüfungsgegenstand beschränkt sich auf Art. 3 Nr. 4 [[X.].]uchstabe a des [X.]über die Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997, der den zeitlichen Anwendungsbereich nicht regelt. Die Voraussetzungen, unter denen das [[X.].] seine Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren auf weitere [[X.].]estimmungen als die ihm zur Überprüfung unterbreiteten erstrecken kann (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 2 [[X.].]Verf[[X.].]), sind nicht erfüllt.
[[X.].] | [[X.].]roß | Osterloh |
Di Fabio | Mellinghoff | Lübbe-Wolff |
Gerhardt | Landau |
Meta
15.01.2008
Sachgebiet: BvL
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. 2 BvL 12/01 (REWIS RS 2008, 6167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6167 BVerfGE 120, 56-81 REWIS RS 2008, 6167
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 (Bundesverfassungsgericht)
Anforderungen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) an …
2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 (Bundesverfassungsgericht)
Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (teilweise Verfassungswidrigkeit des §9 Abs. 1 Satz …
2 BvE 3/02 (Bundesverfassungsgericht)
Berechnung der Anteile der Fraktionen des Deutschen Bundestages bei der Besetzung der Bundesratsbank im Vermittlungsausschuss
2 BvF 2/03 (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungsmäßigkeit des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (zur Reichweite der Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. …
2 BvR 709/99 (Bundesverfassungsgericht)
Ostbesoldung: Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge (§ 4 der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung) verfassungsgemäß