Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2023, Az. NotZ (Brfg) 1/23

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2023, 6021

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 6. Dezember 2022, der Beklagten am 7. Dezember 2022 zugestellte Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet si[X.]h gegen seine Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung bei der Besetzung einer [X.].

2

Der als Re[X.]htsanwalt tätige Kläger bewarb si[X.]h unter dem 5. September 2021 auf eine von 17 von der Beklagten ausges[X.]hriebenen [X.]n im [X.]. Weitere Bewerberin war u.a. die Beigeladene. Zur Bewerbung verwendete der Kläger den maßgebli[X.]hen [X.] Vordru[X.]k. Unter Ziffer 7 des Vordru[X.]ks heißt es:

"Sind oder waren gegen Sie straf- oder berufsre[X.]htli[X.]he Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, berufsre[X.]htli[X.]he oder berufsgeri[X.]htli[X.]he Verfahren, disziplinarre[X.]htli[X.]he Vorermittlungsverfahren und/oder Disziplinarverfahren anhängig (§ 6 Abs. 1 S. 1 [X.], § 5 Abs. 2 S. 3 Bu[X.]hst. [X.]) [X.])?

Wenn Sie "Ja" markieren sollten, wird jeweils um Mitteilung des jeweiligen Aktenzei[X.]hens und der erkennenden Stelle gebeten."

3

Der Kläger beantwortete diese Frage mit "Nein" und gab zwei von der Re[X.]htsanwaltskammer Celle gegen ihn in den Jahren 2019 und 2020 geführte, zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits eingestellte Aufsi[X.]htsverfahren ni[X.]ht an.

4

Die Beklagte wies die Bewerbung des [X.] mit Bes[X.]heid vom 13. Mai 2022 zurü[X.]k. Zur Begründung führte sie unter näheren Darlegungen aus, der Kläger belege zwar hinsi[X.]htli[X.]h der fa[X.]hli[X.]hen Eignung (§ 6 Abs. 3 [X.]) die 17. Rangstelle. Hierauf komme es aber ni[X.]ht an, weil si[X.]h die persönli[X.]he Eignung des [X.] (§ 5 Abs. 1 und 2 [X.]) ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Gewissheit feststellen lasse. Der Kläger habe im Bewerbungsverfahren wahrheitswidrig unvollständige Angaben gema[X.]ht.

5

Die vom Kläger hiergegen geführte Klage, mit der er die Berü[X.]ksi[X.]htigung seiner Bewerbung und deren Neubes[X.]heidung begehrte, ist erstinstanzli[X.]h ohne Erfolg geblieben. Die Berufung hat das Oberlandesgeri[X.]ht ni[X.]ht zugelassen. Hiergegen wendet si[X.]h der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung des Re[X.]htsmittels. Na[X.]h inzwis[X.]hen erfolgter Bestellung der Beigeladenen zur Notarin verfolgt der Kläger das Ziel, feststellen zu lassen, dass die Ablehnung seiner Bewerbung re[X.]htswidrig gewesen ist und ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h verletzt hat. In einem Bewerbungsverfahren um weitere [X.]n, in dem der Kläger die gegen ihn in der Vergangenheit geführten Aufsi[X.]htsverfahren ordnungsgemäß angegeben hat, hat die Beklagte zwis[X.]henzeitli[X.]h au[X.]h den Kläger zum Notar mit dem Amtssitz in [X.] bestellt.

II.

6

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) liegt ni[X.]ht vor.

7

Es kann dabei auf si[X.]h beruhen, ob die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung ri[X.]htig ist, wogegen na[X.]h Auffassung des [X.] allerdings keine ernsthaften Bedenken bestehen. Na[X.]hdem die umstrittene [X.] der Beigeladenen re[X.]htsbeständig übertragen wurde, hat si[X.]h die Hauptsa[X.]he erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des [X.] gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]bes[X.]hluss vom 18. Juli 2011 - [X.]([X.]) 10/10, NJW-RR 2012, 57 Rn. 16 mwN) besteht entgegen seiner Ansi[X.]ht ni[X.]ht, so dass die Klage unzulässig geworden ist.

8

1. Ausdrü[X.]kli[X.]h ma[X.]ht der Kläger insoweit ledigli[X.]h das Bestehen von Wiederholungsgefahr geltend. Eine sol[X.]he - allein in Bezug auf den Kläger und dessen konkrete Situation zu beurteilende (vgl. Riese in [X.]/[X.], VwGO, [X.], § 113 Rn. 127) - Wiederholungsgefahr ist jedo[X.]h jedenfalls na[X.]h der zwis[X.]henzeitli[X.]h erfolgten Bestellung des [X.] zum Notar im [X.] ni[X.]ht mehr gegeben. Für eine erneute Bewerbung des nunmehr wuns[X.]hgemäß zum Notar mit Amtssitz [X.] bestellten [X.] besteht s[X.]hle[X.]hterdings kein Anlass. Dies gilt zumal für eine Bewerbung ohne Angabe der in der Vergangenheit gegen ihn geführten Aufsi[X.]htsverfahren.

9

2. Soweit der Kläger mit dem Verweis auf sein wirts[X.]haftli[X.]hes Interesse an der na[X.]hträgli[X.]hen Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes auf eine Präjudizialität des hiesigen Verfahrens für etwaige S[X.]hadensersatz- oder Ents[X.]hädigungsansprü[X.]he abstellen sollte, wäre dies unter den Umständen des [X.] ebenfalls ni[X.]ht geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Denn ein sol[X.]her Prozess wäre offensi[X.]htli[X.]h aussi[X.]htslos.

Eine etwaige Amtshaftungsklage (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) gegen die Beklagte s[X.]heiterte offensi[X.]htli[X.]h am fehlenden Vers[X.]hulden der für sie handelnden Bediensteten. Der [X.] hat bereits ents[X.]hieden, dass einen Beamten in der Regel ein Vers[X.]hulden ni[X.]ht trifft, wenn ein mit mehreren Re[X.]htskundigen besetztes Kollegialgeri[X.]ht die Amtstätigkeit na[X.]h sorgfältiger Prüfung als objektiv re[X.]htmäßig angesehen hat (sog. Kollegialgeri[X.]hts-Ri[X.]htlinie; s. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Juli 2020 [X.]([X.]) 3/19, juris Rn. 12 f. mwN). Dies war hier der Fall. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat seiner Ents[X.]heidung den zutreffenden Sa[X.]hverhalt zugrunde gelegt und si[X.]h umfassend, sorgfältig und mit zumindest gut vertretbaren re[X.]htli[X.]hen Erwägungen mit dem vom Kläger geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h und den maßgebli[X.]hen Umständen des Einzelfalles befasst.

3. Vor diesem Hintergrund liegen die von dem Kläger geltend gema[X.]hten Berufungszulassungsgründe der ernstli[X.]hen Zweifel an der Ri[X.]htigkeit des angefo[X.]htenen Urteils sowie des ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Abwei[X.]hens von der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) ni[X.]ht vor. Es ist ledigli[X.]h klarzustellen, dass die Klage nunmehr als unzulässig abgewiesen wird.

Herrmann    

        

Reiter    

        

Klein 

        

Frank    

        

Müller-Eising    

        

Meta

NotZ (Brfg) 1/23

24.07.2023

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Celle, 7. Dezember 2022, Az: Not 6/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2023, Az. NotZ (Brfg) 1/23 (REWIS RS 2023, 6021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6021

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