Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. 5 StR 322/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5878

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Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 5. Januar 2023 gewährt.

2. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am 5. Januar 2023 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit einem per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 8. Januar 2023 Revision eingelegt. Der [X.] hat in seiner - dem Verteidiger am 1. August 2023 zugestellten - Zuschrift auf die Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nach § 32d Satz 2 [X.] hingewiesen und einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 1 [X.] gestellt. Mit formgerecht eingereichtem Schriftsatz vom 4. August 2023 hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Zur Begründung des [X.] hat er ausgeführt, vom Angeklagten am 8. Januar 2023 mit der [X.] beauftragt worden zu sein. Am gleichen Tag habe er seine geschulten Kanzleimitarbeiter angewiesen, das Rechtsmittel über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu übersenden (vgl. indes zu den Anforderungen [X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 Rn. 11; siehe auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 32a Rn. 5 mwN). Gleichwohl sei die Revision lediglich per Telefax eingereicht worden. Vom Formmangel habe er erstmals durch die Zuschrift des [X.]s Kenntnis erlangt. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Versschulden.

2

2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.]s Berlin vom 5. Januar 2023 zu gewähren (§ 45 [X.]).

3

a) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Insbesondere war es angesichts der im Antrag geschilderten zeitlichen Abläufe sowie des Umstands, dass auch das [X.] von einer [X.]en [X.] ausgegangen ist, nicht erforderlich, zur fehlenden Kenntnis des Angeklagten von der formunwirksamen [X.] und der daraus resultierenden Fristversäumnis vorzutragen.

4

b) Der Antrag ist begründet. Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 [X.]) versäumt, weil die Revision am 8. Januar 2023 nur per Telefax und auch im Übrigen vor Ablauf der [X.] nicht in der gemäß § 32d Satz 2 [X.] bestimmten elektronischen Form eingereicht wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23). An dieser [X.] traf den Angeklagten, wie sein Verteidiger fristgerecht vorgetragen und im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]), kein Verschulden. Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und [X.] nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

5

3. Da das [X.] bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das [X.] zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 StR 18/19).

Cirener    

        

Gericke    

        

Köhler

        

Resch    

        

von Häfen    

        

Meta

5 StR 322/23

16.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 5. Januar 2023, Az: 548 KLs 11/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. 5 StR 322/23 (REWIS RS 2023, 5878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5878

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