Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 5 StR 164/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3250

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Gegenstand

Strafverfahren: Wirksamkeit der Übermittlung einer einfach signierten Revisionsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines Anwaltskollegen


Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2022 gewährt.

Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil wurde am 12. Dezember 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und des für diesen Sitzungstag – anstelle des Pflichtverteidigers Rechtsanwalts [X.]        – beigeordneten Rechtsanwalts [X.]        verkündet. Mit [X.] vom 14. Dezember 2022 legte Rechtsanwalt [X.]        Revision gegen das Urteil ein. Diese von ihm unterzeichnete [X.] wurde zudem am 19. Dezember 2022 über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Rechtsanwältin [X.]       als einfach signiertes PDF-Dokument dem [X.] übermittelt. Beigefügt war eine von der Rechtsanwältin [X.]      unterzeichnete Erklärung, wonach die Übermittlung des Schriftstücks „im Rahmen der Urlaubsvertretung [...] für den Kollegen Rechtsanwalt [X.]       “ vorgenommen werde. Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 24. April 2023 einen Antrag auf Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO) gestellt, weil diese nicht formgerecht gemäß § 341 Abs. 1 Alt. 2 iVm § 32a Abs. 4 Nr. 2, § 32d StPO eingelegt worden sei.

2

Mit dem über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach [X.]) am 25. Mai 2023 übermittelten Schriftsatz hat Rechtsanwalt [X.]        Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision gegen das Urteil des [X.]s Itzehoe vom 12. Dezember 2022 eingelegt. Zur Begründung des [X.] trägt er unter anderem vor, aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus nach Urlaubsrückkehr nicht in der Lage gewesen zu sein, innerhalb der Einlegungsfrist die Revisionsschrift von seiner Kanzlei aus per [X.] zu übermitteln. Deshalb habe ein Familienmitglied das Originalschriftstück seiner Vertreterin Rechtsanwältin [X.]      übergeben, die es für ihn übermittelt habe. Der Mangelhaftigkeit dieser Art der Revisionseinlegung sei er sich nicht bewusst gewesen. Dies sei erst am 20. Mai 2023 durch Übersendung einer Abschrift des Antrags des [X.]s zur Kenntnis gebracht worden. Dem Angeklagten seien die Fehler bei Einlegung der Revision nicht zuzurechnen.

3

2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.]s Itzehoe vom 12. Dezember 2022 zu gewähren (§ 45 StPO).

4

a) Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Nach § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 [X.]/22 mwN). Diesen Anforderungen entspricht weder die am 14. Dezember 2022 per Telefax eingereichte Revisionsschrift ([X.] aaO) noch die Übermittlung der einfach signierten (unterschriebenen) [X.] über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Rechtsanwältin [X.]      . Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dieser um die gegenüber der Rechtsanwaltskammer benannte allgemeine Vertreterin des Rechtsanwalts [X.]        gehandelt hat. Eine eigene Erklärung hat die Rechtsanwältin ausweislich des von ihr verfassten Begleitschreibens nicht abgegeben, sondern lediglich die [X.] des Rechtsanwalts [X.]        übermittelt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsanwältin für die Revisionsschrift (Mit-)Verantwortung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.]) übernehmen wollte (z.B. durch eigene Unterschrift, vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 [X.] Rn. 10). Die bloße Übermittlung der von Rechtsanwalt [X.]        einfach signierten Schrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts konnte die erforderliche Form dagegen nicht wahren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 – 3 [X.]; vom 3. Mai 2022 – 3 [X.] Rn. 11 mwN).

5

b) An dieser [X.] traf den Angeklagten, wie sein Verteidiger fristgerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), allerdings kein Verschulden. Es ist allein auf [X.] zurückzuführen, dass die Revision nicht formgerecht und mithin nicht wirksam eingelegt wurde.

6

c) Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und [X.] nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die innerhalb der Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 StPO eingelegte Revision erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse der § 32a, § 32d Satz 2 StPO.

7

3. Da das [X.] bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das [X.] zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 164/23

06.06.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Itzehoe, 12. Dezember 2022, Az: 2 KLs 315 Js 27794/21

§ 32a Abs 4 S 1 Nr 2 StPO, § 32d StPO, § 341 Abs 1 Alt 2 StPO, § 31a BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 5 StR 164/23 (REWIS RS 2023, 3250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3250

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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